Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (Fachhochschuldekret) | |
| vom: | 11. Januar 2005 | |
| Nr.: | 2005-003 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
II. Situation an den beiden Fachhochschulen
1. FHBB
Gegenwärtig werden die Löhne der Dozierenden und des Mittelbaus nach Regulativen ausgerichtet, die durch den Fachhochschulrat genehmigt wurden. Die Regulative lehnen sich an die Grundsätze der Lohnsystematik des Kantons Basel-Landschaft an. Allerdings bestand bisher weder ein systematisch erarbeiteter Einreihungsplan noch bestanden Modellumschreibungen für die genannten Funktionsgruppen. Dieser Schritt soll nun nachgeholt werden.
2. HPSA-BB
Der Hochschulrat hat für die zukünftige HPSA-BB auf der Grundlage des Implementationsberichts der vorbereitenden Projektorganisation HPSA-BB ein Anstellungs- und Einreihungsreglement erarbeitet und das Personalamt im Dezember 2003 zur Stellungnahme aufgefordert. Zusammenfassend hat das Personalamt festgestellt, dass das Reglement nach andern Kriterien als jenen der personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft aufgebaut ist und in der vorliegenden Form nicht in Kraft gesetzt werden könne.
3. Gründung der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)
a) 1998 hat der Bund der Nordwestschweiz die Auflage gemacht, ihre Fachhochschulen in den Bereichen Technik, Wirtschaft und Gestaltung zu koordinieren. Die Zusammenarbeit wurde deswegen, in erster Linie aber aus inhaltlichen und strategischen Erwägungen der beteiligten Fachhochschulleitungen, in den letzten Jahren stetig intensiviert. Am 27. Oktober / 9. November 2004 haben die Regierungen der Kantone AG, BL, BS und SO den Staatsvertrag über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) abgeschlossen und zur Genehmigung an die Parlamente weitergeleitet. Der Vertrag sieht die Gründung der FHNW per 1. Januar 2006 vor. Mit dem Datum der Betriebsaufnahme der FHNW werden die Staatsverträge, die zur Gründung der FHBB und zur HPSA-BB führten, aufgehoben.
b) Bezüglich der Regelung der personalrechtlichen Bestimmungen ist im Staatsvertrag vorgesehen, dass die Mitarbeitenden mit öffentlich-rechtlichen Verträgen angestellt und die Entlöhnung vereinheitlicht werden soll. Die Anstellungsbedingungen sollen in einem öffentlich-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt werden. Kommt ein GAV nicht rechtzeitig zustande, legt der Fachhochschulrat die Anstellungsbedingungen fest 12 . Die Anstellungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der vier Kantonsregierungen. Materiell werden die bestehenden kantonalen bzw. bikantonalen Anstellungsbedingungen miteinander verglichen, die für die FHNW geeigneten Regelungen ausgewählt und soweit nötig mit geschäftsüblichen Regelungen ergänzt.
Die entsprechende Bestimmung des in die Vernehmlassung gegebenen Staatsvertrages lautete:
§ 13 Anstellungsverhältnisse
1
Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der FHNW werden durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt.
2
Die Anstellungsbedingungen werden in einem öffentlich-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt.
3
Einigen sich die Parteien nicht rechtzeitig auf einen GAV, erlässt der Fachhochschulrat provisorische Vorschriften für die Ausgestaltung der Arbeitsverträge.
4
Der Fachhochschulrat schliesst mit einer Pensionskasse eines Vertragskantons einen Anschlussvertrag zur Versicherung aller Mitarbeitenden der FHNW.
Fortsetzung >>>
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Fussnote:
12 Zuständig ist gemäss § 13 Absatz 2 des Staatsvertragsentwurfes der Fachhochschulrat.