Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (Fachhochschuldekret) | |
| vom: | 11. Januar 2005 | |
| Nr.: | 2005-003 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
I. Ausgangslage
1. Rechtliche Grundlage der Arbeitsverhältnisse der Fachhochschule beider Basel sowie der Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel
Sowohl die Fachhochschule beider Basel (FHBB) als auch die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit verbunden mit dem Recht der Selbstverwaltung 1 . Dies gilt grundsätzlich auch für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitenden. Diese Autonomie ist insofern eingeschränkt, als die jeweiligen Staatsverträge als Grundsatz vorsehen, dass die Schulen mit ihren Mitarbeitenden öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse begründen und dabei das Dienstrecht des Kantons Basel-Landschaft zur Anwendung gelangt.
Die entsprechenden Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 26 des Staatsvertrages zur Gründung der FHBB 2
1 Die FHBB begründet mit dem Personal öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann sie auch privatrechtliche Dienstverhältnisse begründen.
2 Das Personal der FHBB untersteht grundsätzlich dem Dienstrecht des Kantons Basel-Landschaft. Das Statut kann abweichende Bestimmungen vorsehen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der FHBB erforderlich ist. Dabei sind die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechtes über den Arbeitsvertrag einzuhalten, soweit das Statut der FHBB Bestimmungen vorsieht, die vom Dienstrecht des Kantons Basel-Landschaft abweichen.
3 Dozentinnen und Dozenten stehen bei Bedarf auch für Aufgaben in einem anderen Departement der FHBB oder einer anderen Fachhochschule, an der ein Vertragspartner beteiligt ist, zur Verfügung.
§ 27 des Staatsvertrages zur Gründung der HPSA-BB 3
1 Die HPSA-BB begründet mit dem Personal öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse. Soweit durch diesen Vertrag ausdrücklich vorgesehen und bei Vorliegen wichtiger Gründe kann sie auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse begründen.
2 Das Personal der HPSA-BB untersteht grundsätzlich der Personalgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft.
3 Spezielle Rechte und Pflichten für das Personal der HPSA-BB legt der Hochschulrat im Statut fest. Das Statut kann von der Personalgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft abweichende Bestimmungen vorsehen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der HPSA-BB erforderlich ist.
4 Die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag sind in diesem Fall einzuhalten.
5 Die HPSA-BB kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (insbesondere Mitglieder ihres Lehrkörpers) gegen Vergütung der vollumfänglichen Personal- und Personalnebenkosten an den öffentlichen Schulen und anderen Partnerinstitutionen in den Kantonen BS und BL einsetzen.
6 Die öffentlichen Schulen und andere Partnerinstitutionen der HPSA-BB in den Kantonen BS und BL können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (insbesondere Mitglieder des Lehrkörpers) gegen Vergütung der vollumfänglichen Personal- und Personalnebenkosten an der HPSA-BB einsetzen.
7 Vertragsverhältnisse zum Einsatz des Personals der HPSA-BB in anderen Institutionen (bspw. im Bereich der Sozialen Arbeit) sind analog zu gestalten.
8 Die Entlöhnung richtet sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Einsatzortes.
9 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers.
2. Verbindlichkeit der personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft
a) Die Arbeitsverhältnisse der FHBB und der HPSA-BB mit ihren Mitarbeitenden richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Basel-Landschaft (vgl. § 26 Staatsvertrag FHBB bzw. § 27 Staatsvertrag HPSA-BB). Die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft kommen dabei allerdings nicht direkt, sondern lediglich kraft des Verweises in den Staatverträgen zur Anwendung, da sowohl die FHBB als auch die HPSA-BB selbständig öffentlich-rechtliche Körperschaften sind und damit nicht in den Geltungsbereich des Personalgesetzes fallen 4 .
b) Hinsichtlich der Kompetenzfragen bei der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse hat die Verbindlichkeit des Personalrechts des Kantons Basel-Landschaft zur Folge, dass all die Kompetenzen, welche das kantonale Personalrecht der Legislative vorbehält, bei dieser verbleiben sollen. Demgegenüber tritt an die Stelle der Exekutive der Fachhochschulrat im Falle der FHBB 5 bzw. der Hochschulrat im Falle der HPSA-BB 6 . Dieser hat gestützt darauf, jene Fragen zu regeln, die im kantonalen Personalrecht in den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates fallen. Gemäss den Staatsverträgen sind die Hochschulräte dabei jedoch nicht vollständig frei: Der Regelbereich richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie für die Erfüllung der Aufgaben der beiden Fachhochschulen erforderlich sind 7 .
c) Gemäss kantonalem Personalrecht 8 gelten die Jahresarbeitszeit und die Regelung des Ferienanspruches 9 für alle Mitarbeitenden. Der Ferienanspruch beträgt 20, 25 oder 30 Arbeitstage pro Jahr je nach Altersjahr 10 .
Der Ferienanspruch kann für die Mitarbeitenden um maximal 10 Arbeitstage erhöht werden, wenn im betreffenden Kalenderjahr eine überdurchschnittliche Arbeitsbelastung vorliegt 11 . Diese Regelung gilt auch für die Dozierenden und die Angehörigen des Mittelbaus (Wissenschaftliche Mitarbeitende und Assistierende). Zuständig zur Gewährung des Mehrurlaubes ist die Anstellungsbehörde bzw. die vom Fachhochschulrat bzw. vom Hochschulrat bezeichnete Stelle.
Fortsetzung >>>
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Fussnoten:
1 Vgl. § 1 Absatz 2 SGS 662.1 bzw. § 1 Absatz 3 SGS 662.4.
5 Vgl. § 31 Buchstabe o des Staatsvertrages SGS 662.1
6 Vgl. § 32 Buchstabe n des Staatsvertrages SGS 662.4
7 Vgl. § 26 Absatz 2 des Staatsvertrages FHBB (SGS 662.1) sowie § 27 Absatz 3 des Staatvertrages HPSA-BB (SGS 662.4)