Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Verjährte Gemeindesteuerforderungen; Entschädigung durch den Kanton | |
| vom: | 19. Oktober 2004 | |
| Nr.: | 2004-261 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
5. Regress auf Mitarbeitende
Es stellt sich die Frage, inwieweit auf diejenigen Mitarbeitenden des Kantons Regress genommen werden kann und soll, die damals die fehlerhaften EDV-Programme geschaffen haben. Die diesbezügliche Rechtslage ist ziemlich komplex. Nach § 60 Abs. 1 KV regelt das Gesetz die Verantwortlichkeit der Behördenmitglieder sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Kanton und Gemeinden. Das Personalgesetz verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Verantwortlichkeitsgesetzes. Das Verantwortlichkeitsgesetz selbst enthält aber keine eigenen Regeln, sondern verweist im Fall von strafbaren Widerhandlungen gegen die Amtspflicht auf das gewöhnliche Strafverfahren bzw. bei nicht strafbaren Widerhandlungen gegen die Amtspflicht auf die Zivilklage. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund kommt der Rechtsdienst des Regierungsrats zum Schluss, dass ein Rückgriff des primär schadenersatzpflichtigen Gemeinwesens auf fehlbare Behördenmitglieder oder Mitarbeitende wohl nur in Frage kommt, wenn die fehlbare Person die Amtspflichtverletzung schuldhaft begangen hat.
Ob vorliegend eine Amtspflichtverletzung vorliegt und - wenn ja - diese auch schuldhaft begangen wurde, lässt sich nur durch eine besondere Untersuchung feststellen. Je nach Ergebnis müsste ein Regressanspruch dann mit Sicherheit auf dem Klageweg geltend gemacht werden, dessen Erfolgsaussichten aber heute nicht beurteilt werden können. Hinzu kommt, dass alle Personen, die an der Entwicklung der Gemeindesteuerbezugsapplikation beteiligt waren, nicht mehr beim Kanton Basel-Landschaft arbeiten. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass auf den Rückgriff auf ehemalige kantonale Mitarbeitende zu verzichten sei.
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