Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Verjährte Gemeindesteuerforderungen; Entschädigung durch den Kanton | |
| vom: | 19. Oktober 2004 | |
| Nr.: | 2004-261 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
3. Staatshaftung
Die Frage der Haftung des Kantons Basel-Landschaft für die Steuerausfälle der Laufentaler Gemeinden, die durch die verspätete Rechnungsstellung entstanden sind, liess die Finanz- und Kirchendirektion durch ein Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrats abklären. Der Rechtsdienst des Regierungsrats stellt darin fest, dass - unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen in der Kantonsverfassung (§ 13 KV und § 60 Abs. 1 KV) sowie im Verantwortlichkeitsgesetz (§ 23 ff. VG) - der Kanton für die Steuerausfälle den Gemeinden haftet, sofern sich Mitarbeitende des Kantons in der Ausübung ihres Amtsauftrags rechtswidrig verhalten haben und durch dieses rechtswidrige Verhalten bei den Gemeinden ein Schaden entstanden ist. Hingegen setzt eine Haftung des Kantons nicht voraus, dass die fehlbare Person an der rechtswidrigen Ausübung ihres Amtsauftrags ein Verschulden trifft. Es liegt somit eine als Kausalhaftung ausgestaltete primäre Staatshaftung vor.
Obwohl sich der Rechtsdienst des Regierungsrats bei der Prüfung der einzelnen Haftungsvoraussetzungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt hat, kommt er zum Schluss, dass
| - | ein staatliches Organ (die Mitarbeitenden der Steuerverwaltung) es verpasst hat, die Gemeindesteuern rechtzeitig einzufordern; |
| - | das Verhalten infolge Verletzung materiellen Steuerrechts und von Dienstvorschriften wohl als rechtswidrig zu qualifizieren ist; |
| - | bei den involvierten Gemeinden durch den Steuerausfall ein Schaden entstanden ist. |
Das rechtswidrige Verhalten der für den Kanton handelnden Personen muss zudem ursächlich für den Schaden gewesen sein, der den Laufentaler Gemeinden entstanden ist (Kausalität). In diesem Punkt lässt sich im Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrats mangels detaillierter Kenntnisse des genauen Hergangs der Ereignisse keine verbindlichere Aussage finden, als dass man in Anbetracht der gesamten Umstände an die Annahme der Kausalität des "Verhaltens des Kantons" keine allzu hohen Anforderungen stellen könne.
Die Laufentaler Gemeinden müssten im Streitfall ihren Schaden auf dem zivilprozessualen Weg einfordern; sie hätten also eine zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen den Kanton einzureichen. In einem solchen Gerichtsverfahren müssten sie den ihnen entstandenen Schaden, die Sorgfaltspflichtverletzungen beim Steuerinkasso sowie den kausalen Zusammenhang nachweisen. Soweit will es der Regierungsrat aber nicht kommen lassen. Er ist viel mehr der Meinung, diese Angelegenheit sei unter Berücksichtigung der Aussagen im Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrats und zum Wohle des Verhältnisses zwischen Kanton und Gemeinden aussergerichtlich zu regeln. Er hat daher unter Vorbehalt der Zustimmung des Landrats mit den Gemeinden entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen (siehe nachgenannt Ziffer 6).
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