Vorlage an den Landrat


2. Verjährte Gemeindesteuerforderungen

Im Rahmen der Korrekturarbeiten zur Behebung der vorerwähnten Programmfehler wurde festgestellt, dass einige Gemeindesteuerforderungen bereits verjährt waren. Die Steuerrekurskommission hat in ihrem Entscheid Nr. 203/1985 (BlStPr. Bd. IX, S. 155 ff.) nämlich festgehalten, dass eine Gemeindesteuerrechnung fünf Jahre nach Ablauf des Steuerjahres zugestellt werden muss, ansonsten die Veranlagungsverjährung eintritt.


Die Finanz- und Kirchendirektion vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, dass die Wirkung der Verjährung nur in der Beseitigung der Erzwingbarkeit der Forderung besteht, d.h. dass es der Steuerverwaltung nicht möglich ist, nach Eintritt der Verjährung die Steuerforderung auch durchzusetzen. Hingegen hat die Verjährung nicht den Untergang der Forderung zur Folge, was bedeutet, dass der Steuerschuldner seine Gemeindesteuern zwar nicht bezahlen muss, dies aber immer noch machen kann. Entsprechend wurden den betroffenen steuerpflichtigen Personen die verjährten Gemeindesteuerrechnungen zugestellt. Teilweise wurden diese Rechnungen in Anerkennung der staatsbürgerlichen Pflicht bezahlt, teilweise wurde auf eine Zahlung unter Geltendmachung der Verjährungseinrede verzichtet. In der nachfolgenden Tabelle ist das Total der aufgrund von Verjährungseinreden nicht mehr einbringlichen Gemeindesteuerforderungen (inkl. Verzugszinsen bis zum Zahlungstermin) nach Gemeinde aufgeführt.


Tabelle 1: Übersicht verjährte und nicht mehr einbringliche Gemeindesteuerforderungen


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