Vorlage an den Landrat


7. Kosten und Finanzierung

7.1 Investitionskosten


Vor Inangriffnahme der Infrastrukturanpassungen und -erweiterungen (Abschnitte 5.1 und 5.2) muss zwischen der SBB AG und dem Kanton eine vertragliche Regelung vorliegen. Ist an einem Haltepunkt ein weiterer Kanton bzw. die Région Alsace beteiligt, müssen die entsprechende Beschlüsse vorliegen, bevor mit dem Bau begonnen werden darf. In diesen Verträgen ist ein strenges Controlling vorgesehen, damit die jetzt noch vorhandene, planungsbedingte Kostenungenauigkeit nicht zu unkontrollierten baulichen Mehrkosten führt. Die Verhandlungen zwischen der SBB und den Kantonen über das Controlling sind noch im Gange.


Die Projekte für die kombinierte Mobilität (Abschnitt 5.4) bedürfen vor Baubeginn einer vertraglichen Regelung zwischen SBB, Kanton und Gemeinde. Mit der Realisierung des Projekts darf erst begonnen werden, wenn die Kostenverteilfrage zwischen SBB, Kanton und Gemeinde geregelt ist und die entsprechenden Kreditgenehmigungen vorliegen.


Aus der nachstehenden Tabelle gehen Investitionskosten der SBB und der Kantone für die Bahnhofsinvestitionen der Regio-S-Bahn Basel hervor. Danach beläuft sich der Kostenanteil des Kantons Basel-Landschaft an den Investitionen auf total CHF 43'808'400.--. Darin enthalten sind die Anteile an den Ausbauinvestitionen (CHF 25'339'000.--), an den Neubauinvestitionen (CHF 10'184'000.--) und an den Projekten der kombinierten Mobilität (CHF 8'285'400.--). Darin enthalten sind zudem die Beiträge von CHF 899'000, welche mit den Gemeinden (Sissach, Liestal und Lausen) zu vereinbaren sind und an den Kanton zurückfliessen. Die Schätzgenauigkeit beträgt - je nach Planungsstand der Projekte - zwischen ± 10 bis ± 20 %. Damit allfällige Verteuerungen der Projekte aufgefangen können, wird eine Reserve gemäss § 6 des Dekrets zum Finanzhaushaltgesetz (GS 32.578; SGS 310.1) im Betrag von CHF 3'871'600.-- gebildet. Der Preisstand ist der 1. April 2003 (Zürcher Wohnbaukostenindex, Basis-Index 1. April 1998 = 100 Punkte); die Beträge verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer.


Grafik/Tabelle: Investitionskosten/Investionsfolgekosten BL




7.2 Projektfinanzierung


Die Projektfinanzierung wird durch separate Vereinbarungen zwischen der SBB und den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn, Aargau und Jura auf der Grundlage des SBB-Gesetzes und nach dem SBB-internen Reglement 44.1 festgelegt. Gemäss SBB-Gesetz beteiligt sich auch die SBB an den Kosten der Haltestellen-Anlagen.




7.3 Folgekosten


7.3.1 Betriebliche Folgekosten


Wie in Kapitel 3 dargelegt besteht zwischen dem Fahrplanangebot des öffentlichen Verkehrs, dem Rollmaterial und der Bahnhofinfrastruktur eine zwingende gegenseitigen Wechselbezie-hung. Denn nur mit angepassten Bahnhofanlagen können die Vorteile des neuen Fahrzeuge ausgeschöpft werden. Und nur mit beidem - den angepassten Bahnhofanlagen und den neuen Fahrzeugen - kann bei zunehmender Verknappung der Schienenkapazität auf der S3 (Olten-Basel-Laufen-Delé-mont) und der S1 (Basel-Brugg/Laufenburg) weiterhin ein Halbstundentakt angeboten werden.


Die SBB AG hat im Herbst 2002 für den Betrieb der Regio-S-Bahn Rollmaterial im Wert von CHF 287 Mio. bestellt und für die Nordwestschweiz reserviert. Die Kantone haben sich nicht an diesen Investitionskosten zu beteiligen. Die Kantone beteiligen sich hingegen an den Aufwänden für Abschreibung und Verzinsung des neuen Rollmaterials im Rahmen der jährlichen Abgeltungen der ungedeckten Kosten. Aus der Planrechnung der "Vereinbarung über den Betrieb der Regio-S-Bahn Basel 2005" gehen die zusätzlichen Abgeltungsbeträge hervor, die aufgrund des neuen Rollmaterials entstehen. (Diese Vereinbarung wird vom Regierungsrat unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Landrat unterzeichnet.) Nach dieser Vereinbarung beträgt der Anteil des Kantons Basel-Landschaft an der zusätzlichen Abgeltung 3,3 Mio. Franken vor Abzug der Bundesbeiträge bzw. 1,5 Mio. Franken nach Abzug der Bundesbeiträge pro Jahr (Preisstand 2005). Mit dieser Abgeltungszunahme erhöht sich die Belastung für den öffentlichen Verkehr des Kantons und der Gemeinden um je 1.5 % pro Jahr. Die Planrechnung weist eine Schätzgenauigkeit von ± 3 % auf.


Die Anrechnung von Bundesbeiträgen setzt eine Aufstockung der sogenannten Kantonsquote um 3.3 Mio. Franken ab Fahrplanjahr 2007 durch das Bundesamt für Verkehr voraus. Das entsprechende Gesuch der KöV NWCH ans Bundesamt für Verkehr wird eingereicht, sobald die Kreditgenehmigungen der Kantone vorliegen. Die Genehmigung der Abgeltung für die Regio-S-Bahn Basel durch den Landrat wird mit dem 5. Generellen Leistungsauftrag für den öffentlichen Verkehr für die Jahre 2006 - 2009 beantragt werden (voraussichtlich Frühjahr 2005).


7.3.2 Investitionsfolgekosten


Für die Infrastrukturanpassungen und -erweiterungen, welche nach Art. 3 Absatz 4 SBBG abgegolten werden, beansprucht die SBB von den bestellenden Kantonen die Abgeltung der Investitionsfolgekosten. Die Investitionsfolgekosten im ungefähren Betrag von jährlich 1 % für bestehende und 2 % für neue Haltepunkte werden von den SBB dort geltend gemacht, wo neue Elemente oder Teile davon zu Lasten der Regio-S-Bahn erstellt werden. Die Investitionsfolgekosten decken die den SBB entstehenden Aufwände für die Instandsetzung (baulicher Unterhalt) und für die Instandhaltung (betrieblicher Unterhalt, wie Reinigung, Winterdienst usw.) der Investitionen.


Die SBB lässt den Kantonen die Wahl, ob sie die Investitionsfolgekosten entweder in jährlichen Abgeltungsbeträgen oder mittels einmaliger Zahlung (auf 25 Jahre kapitalisiert) entrichten wollen. Als Grundlage für die Berechnung dient dass SBB-interne Reglement R 44.1.


Die Berechnung der Einmalzahlung erfolgt auf eine Dauer von 25 Jahren. Der benutzte Zinssatz beträgt gemäss SBB-Standard 5 %. Dieser Zinssatz berücksichtigt eine Teuerung von 3 %. Der Realzins entspricht somit 2 %. Die SBB offeriert dem Kanton eine Abgeltung der kapitalisierten Investitionsfolgekosten durch Einmalzahlung im Betrag von CHF 9'020'000.-- (ohne Berücksichtigung von Reserven).


Alternativ zur Einmalzahlung kann der Kanton die Investitionsfolgekosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt mit Jahresquoten abgelten. Die SBB passt die Jahresquote während der Vertragsdauer jährlich dem Zürcher Index der Wohnbaukosten (baulicher Unterhalt) und dem Landesindex für Konsumentenpreise (betrieblicher Unterhalt) an. Die Vertragsdauer beträgt 25 Jahre, vorzeitig und nur aus schwerwiegenden Gründen kündbar per Ende des übernächsten Jahres. Die SBB offeriert die Jahresquoten zur jährlichen Abgeltung der Investitionsfolgekosten mit einem Betrag von CHF 422'500.--.


Es hängt nun von der eigenen Einschätzung der Teuerungs- und Zinsentwicklung für die nächsten 25 Jahre ab, welche Variante letztlich günstiger ist. Dazu besteht eine Unsicherheit über die Auswirkungen der Bahnreform 2, welche ab dem Jahre 2007 in Kraft treten soll. Nach § 6 Absatz 5 des kantonalen Finanzhaushaltgesetzes (GS 29.492; SGS 310) darf eine Subvention auf höchstens vier Jahre gewährt werden.


In Abwägung all dieser Ungewissheiten wurde eine Variante gewählt, welche für die nächsten vier Jahre die Jahresquoten vorsieht mit der späteren Möglichkeit, nach allfälligem Inkrafttreten der Bahnreform 2 die Jahresquoten-Regelung beizubehalten oder dann noch - unter Berücksichtigung der geleisteten Jahresquoten - zur Einmalzahlung zu wechseln. Aufgrund der für die nächsten vier Jahre erwarteten Teuerungs- und Zinsentwicklung geht der Kanton ein geringes Risiko ein. Die Bestimmung des Finanzhaushaltgesetzes wird eingehalten. Das Investitionsprogramm des Kantons kann mit dieser Variante zumindest während den nächsten vier Jahren um über CHF 9 Mio. entlastet werden.


Die Höhe der Investitionsfolgekosten (als Jahreskosten und als kapitalisierte Einmalzahlung) gehen aus Abschnitt 7.1 hervor.


7.3.3 Jährlich wiederkehrende Folgekosten


Im Verpflichtungskredit sind die Eigenleistungen, die Erträge und die Folgekosten dem Landrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. Bei den Folgekosten ist anzugeben, ob sie im Finanzplan enthalten sind (§ 6 Grundsätze Absatz 5 Finanzhaushaltgesetz, SGS 310). Die Folgekosten bestehen aus kalkulatorischen Abschreibungen und Zinskosten, den Unterhalts-, Neben- und Betriebskosten. Der Saldo setzt sich aus den Folgekosten abzüglich den Folgeerträgen zusammen.


7.3.4 Eigenleistungen


Aufgrund des Projekts fallen keine Eigenleistungen an.


7.3.5 Erträge


Die erwarteten Mehrerträge von jährlich 1 Mio. Franken aufgrund des neuen Rollmaterials und der Infrastrukturanpassungen und -erweiterungen der Haltepunkte sind in der Planrechnung für die Abgeltungen der ungedeckten Kosten an die SBB bereits berücksichtigt.


Beispiele im In- und Ausland belegen, dass die Einrichtung eines S-Bahn-Netzes die Stationen und damit auch das Umland im Umkreis von ca. 600 Metern dieser Stationen aufwertet. Mit der besseren Erreichbarkeit der Stationen wird das Gebiet rund um den Bahnhof für Investoren interessanter. Landwertsteigerungen sind zu erwarten. So wird beispielsweise die Landwertsteigerung infolge des sogenannten "Herzstücks der Regio-S-Bahn Basel" auf die umliegenden S-Bahn-Stationen (u.a. in BL) auf mindestens ca. CHF 60 Mio. geschätzt. Solche Landwertsteigerungen werden höhere Erträge bei den Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern bewirken, die aber ohne vertiefte Abklärungen nicht näher beziffert werden können.


Auch bei den beiden neuen Haltepunkten "Basel Dreispitz" sowie "Pratteln Längi" wird mit deutlichen Landwertsteigerungen gerechnet. Dies wird für den Kanton Basel-Landschaft insbesondere bei der zweitgenannten Haltestelle zu Mehrwerten führen, da er im Entwicklungsgebiet "Salina Raurica" der grösste Landeigner ist.


7.3.6 Folgekosten


Als Folgekosten sind die Abschreibungen, die durchschnittliche Verzinsung sowie weitere allfällige Aufwendungen bzw. Aufwandminderungen oder Erträge des Projekts festzustellen.


Tabelle: Folgekosten ab 2009

1) Kalkulatorische Abschreibungen = Investitionsvolumen : techn. Nutzungsdauer in Jahren
2) Kalkulatorischer Zinssatz = 5 % auf die Hälfte des Investitionsvolumens


Das Total der Folgekosten beträgt gem. obenstehender Tabelle "Folgekosten" CHF 2'145'600.-- pro Jahr. Die Folgekosten sind im Finanzplan enthalten. Die Abschreibungsprozentsätze für Infrastruktur bewegen sich zwischen 1,50 und 3,0 Prozent. Die technische Nutzungsdauer beträgt 50 Jahre. Die kalkulatorische Abschreibung beträgt demnach 2,00 Prozent.


Tabelle: Abschreibungen nach FHG und Kalkulatorische Abschreibungen

Das Verwaltungsvermögen ist jährlich mit 10 % des Restbuchwertes des Vorjahres abzuschreiben (§16 Absatz 1 FHG). Die Abschreibungen berechnen sich nach untenstehender Tabelle "Abschreibungen nach § 16 Finanzhaushaltgesetz".


Die Kalkulatorischen Abschreibungen betragen pro Jahr CHF 935'600.--.


Tabelle: Abschreibungen nach § 16 Finanzhaushaltgesetz

Die Tabellenwerte der Spalte "Abschreibung nach FHG" sind in der obenstehenden Tabelle "Abschreibungen nach FHG und Kalkulatorische Abschreibungen" eingetragen.




Finanzierungszahlen zum Projekt Regio-S-Bahn Basel 2005 nach FHG § 35 5


Das Finanzdefizit des Kantons erhöht sich um die dargestellten Beträge.


Grafik: Investitionsprogramm 2002 - 2012


Grafik: Finanzierungssalden Kanton BL



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