Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Beitrag des Kantons Basel-Landschaft an den Ausbau der Regio-S-Bahn Basel 2005 | |
| vom: | 21. September 2004 | |
| Nr.: | 2004-238 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2. Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
Gemäss § 6 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 18. April 1985 (öVG, SGS 480) kann der Kanton Unternehmen des öffentlichen Verkehrs für Aufgaben von regionaler Bedeutung Investitionsbeiträge ausrichten.
Die SBB erhalten die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an. An Investitionen und Leistungen, die nicht diesen Kriterien entsprechen, haben sich Dritte, die daran besonders interessiert sind und entsprechende Begehren stellen, angemessen zu beteiligen (Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen, Art. 3 Absatz 3 und 4 SBBG; SR 742.31). Die Höhe der Beteiligung der Kantone ist im SBB-internen Reglement R 44.1 über die Beiträge Dritter an Investitionen der SBB AG geregelt.
Veränderung der Rechtsgrundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen des Bundes sind im Umbruch. Mit Termin bis Ende April 2004 führte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die Vernehmlassung zur Bahnreform 2 durch. Der Bund beabsichtigt u.a. eine Entflechtung der Aufgaben zwischen Bund und den Kantonen. Zur verbesserten transparenten Finanzierung der Infrastruktur soll das Schienennetz in ein Grund- und in ein Ergänzungsnetz aufgeteilt werden. Die Finanzierungsverantwortung für den Bund umfasst dabei mit dem Grundnetz etwa drei Viertel des schweizerischen Schienennetzes, die den gesamten Transit- und Fernverkehr wie auch den grössten Teil der Gütertransporte per Bahn tragen. Im Kanton Basel-Landschaft sind in der allseitig favorisierten Variante "Grosses Grundnetz" sämtliche SBB-Linien dem Grundnetz zugeteilt. Die Kantone sind für das Ergänzungsnetz zuständig: Dieses umfasst die Nebenbahnen und somit jenen Viertel des Streckennetzes, der von regionaler oder lokaler Bedeutung ist. In unserem Kanton sind dies die Tramlinien der BLT Baselland Transport AG sowie die Waldenburgerbahn AG. Es ist unbestrittenes Ziel, dass die Neuaufteilung weder für den Bund noch für die Kantone zu finanziellen Mehrbelastungen führt; sie muss haushaltneutral erfolgen. Die Auswertung der Vernehmlassung erfolgt im zweiten Halbjahr 2004. Die Termine sehen eine Behandlung in den Eidgenössischen Räten im Jahr 2005 und die Inkraftsetzung im Jahr 2007 vor. Da nach Inkrafttreten der Bahnreform 2 der Bund die Finanzierungsverantwortung für SBB-Haltepunkte im Grundnetz übernimmt, ist in der Vereinbarung zwischen der SBB AG und den Kantonen der Nordwestschweiz ein Vorbehalt vorzusehen, welcher ein Rückkommen auf die neue Gesetzesregelung ermöglicht.
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