Vorlage an den Landrat


A. Kurzübersicht
Das Bundesparlament hat im Frühjahr 2003 die Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) betreffend die Strafen und die Massnahmen verabschiedet; das Datum des Inkrafttretens hat der Bundesrat noch nicht beschlossen, es wird voraussichtlich zwischen Mitte 2005 und Anfang 2006 liegen. Da wesentliche Teile insbesondere des Sanktionenrechts grundlegend geändert werden, bedeutet dies für die Kantone erhebliche Anpassungen sowohl rechtlicher Art bezüglich der Zuständigkeiten/Verfahrensabläufe als auch hinsichtlich der Information/Instruktion der in diesem Bereich tätigen Behörden. Nicht zuletzt müssen auch die Erlasse betreffend die Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalten angepasst und möglicherweise sogar bauliche Vorkehren in diesen Anstalten vorgenommen werden. Für unseren Kanton trifft dies nicht zu, weil der Bereich der AEA Arxhof von der StGB-Revision nicht grundlegend tangiert wird und keine anderen Anstalten des Straf- und Massnahmevollzugs bestehen.
Das bestehende kantonale Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB) aus dem Jahr 1941 muss deshalb grundlegend angepasst werden. Nachdem zahlreiche Bestimmungen in der Strafprozessordnung (StPO) den Vollzug von Strafen und Massnahmen betreffen, werden diese in den vorliegenden Revisionsentwurf überführt und der Titel des neuen Gesetzes wird entsprechend ergänzt. Gleichzeitig wird das kantonale Übertretungsstrafrecht, bisher Teil des EG StGB, im Rahmen einer separaten Vorlage in ein eigenes Gesetz ausgegliedert und ebenfalls materiell bereinigt werden.
B. Ausgangslage
Das bestehende Gesetz vom 30. Oktober 1941 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB, SGS 241) besteht aus mehreren Teilen:
C. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Die Revisionsvorlage stiess in der Vernehmlassung auf grosse Zustimmung; auch die Aufteilung des bisherigen EG StGB in zwei separate Gesetze wird fast einhellig begrüsst. Die hauptsächlichen Anregungen waren meist eher technischer Natur; sie werden in den nachfolgenden Erläuterungen dargestellt.

I. Politische Parteien
Die CVP und die Junge CVP sind mit der Revision einverstanden, ebenso die SVP und die FDP ; letztere begrüsst ausdrücklich die erweiterten Zuständigkeiten im Bereich Strafbefehlsverfahren und im Verfahren vor der Einzelrichterin / dem Einzelrichter des Strafgerichts. Die Grünen Baselland gehen davon aus, dass der Vollzug von Strafen und Massnahmen nach künftigem Bundesrecht wohl komplizierter und teurer werden wird.
Die SP schlägt vor, dass wenn die Anrechnung eines Freiheitsentzugs im Rahmen der Aufhebung einer ambulanten Massnahme durch das Gericht erfolgen müsse, auch der Vollzug der Ersatzstrafe durch das Gericht anzuordnen sei und nicht durch die Vollzugsbehörde. Auch sei das Verfahren vor der Fachkommission für gemeingefährliche Straftäter näher zu regeln, um Fragen der Befangenheit in jenen Fällen adäquat regeln zu können, wo diese Fachkommission bereits im Stadium der Strafuntersuchung tätig wird. Schliesslich soll die Überprüfung der Haftanordnung im Falle einer Friedensbürgschaft nach Auffassung der SP durch das Verfahrensgericht in Strafsachen erfolgen und nicht durch das Strafgericht.

II. Kantonsgericht
Zum Entwurf eines Gesetzes über die Zuständigkeiten betreffend das Schweizerische Strafgesetzbuch und den Vollzug von Strafen und Massnahmen (neuer Titel: Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen, Strafvollzugsgesetz, StVG):

III. Gemeinden
Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden hält fest, dass diese Vorlage die Gemeinden kaum betrifft; er fragt sich aber, ob es sinnvoll sei, bereits jetzt Bezug zu nehmen auf noch nicht in Kraft stehendes Bundesrecht. Auch leuchtet ihm die Aufteilung in zwei separate Gesetze nicht ein.
Der Regierungsrat hält dazu fest, dass das revidierte StGB von der Bundesversammlung beschlossen wurde und dagegen kein Referendum ergriffen worden ist; offen ist lediglich der Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die kantonale Vorlage muss zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen weil sie zwingend gleichzeitig mit dem neuen StGB in Kraft treten muss; andernfalls entstünden erhebliche Diskrepanzen zwischen dem neuen Bundesrecht und den kantonalen, auf das bisherige Recht bezogenen Zuständigkeitsbestimmungen. Die Aufteilung in zwei separate Vorlagen erfolgt im Sinne einer klareren Systematik und erleichtert die Orientierung und die Lesbarkeit.


Fortsetzung



Fussnoten:
1 heute Dekret

2 Art. 63b StGB
1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen.
2 Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63 a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63 a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63 a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen.
3 Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt.
4 Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf.
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