Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Revision des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB): Erlass eines neuen Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) | |
| vom: | 21. September 2004 | |
| Nr.: | 2004-235 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht
Verlauf dieses Geschäfts |
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| Acrobat (PDF): | Vorlage
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Gesetz [25 KB] Synopse [82 KB] |
A. Kurzübersicht
Das Bundesparlament hat im Frühjahr 2003 die Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) betreffend die Strafen und die Massnahmen verabschiedet; das Datum des Inkrafttretens hat der Bundesrat noch nicht beschlossen, es wird voraussichtlich zwischen Mitte 2005 und Anfang 2006 liegen. Da wesentliche Teile insbesondere des Sanktionenrechts grundlegend geändert werden, bedeutet dies für die Kantone erhebliche Anpassungen sowohl rechtlicher Art bezüglich der Zuständigkeiten/Verfahrensabläufe als auch hinsichtlich der Information/Instruktion der in diesem Bereich tätigen Behörden. Nicht zuletzt müssen auch die Erlasse betreffend die Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalten angepasst und möglicherweise sogar bauliche Vorkehren in diesen Anstalten vorgenommen werden. Für unseren Kanton trifft dies nicht zu, weil der Bereich der AEA Arxhof von der StGB-Revision nicht grundlegend tangiert wird und keine anderen Anstalten des Straf- und Massnahmevollzugs bestehen.
Das bestehende kantonale Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB) aus dem Jahr 1941 muss deshalb grundlegend angepasst werden. Nachdem zahlreiche Bestimmungen in der Strafprozessordnung (StPO) den Vollzug von Strafen und Massnahmen betreffen, werden diese in den vorliegenden Revisionsentwurf überführt und der Titel des neuen Gesetzes wird entsprechend ergänzt. Gleichzeitig wird das kantonale Übertretungsstrafrecht, bisher Teil des EG StGB, im Rahmen einer separaten Vorlage in ein eigenes Gesetz ausgegliedert und ebenfalls materiell bereinigt werden.
B. Ausgangslage
Das bestehende Gesetz vom 30. Oktober 1941 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB, SGS 241) besteht aus mehreren Teilen:
| - | die eigentlichen Einführungsbestimmungen zum StGB (v.a. Zuständigkeiten, §§ 1 - 32), |
| - | die Bestimmungen über Strafvollzug, Schutzaufsicht und Anstalten (§§ 33 - 38), |
| - | das kantonale Übertretungsstrafrecht (§§ 39 - 75); Strafnormen finden sich aber auch in einer Vielzahl von anderen kantonalen Gesetzen, |
| - | eine Gebührenbestimmung (§ 75a), |
| - | die Schlussbestimmungen (§§ 76-77). |
| Weitere Zuständigkeiten sind in der Verordnung des Landrates (1) zum StGB (SGS 241.1) und in der Strafprozessordnung (SGS 251) festgehalten. | |
| Die hier unterbreitete Vorlage über die Revision des EG StGB wird die Zuständigkeitszuweisungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs weitgehend in einem Erlass vereinen. Im Rahmen einer separaten Vorlage wird das kantonale Übertretungsstrafrecht stark reduziert, von zahlreichen heute obsoleten Bestimmungen entschlackt und in ein eigenes Gesetz überführt. | |
C. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Die Revisionsvorlage stiess in der Vernehmlassung auf grosse Zustimmung; auch die Aufteilung des bisherigen EG StGB in zwei separate Gesetze wird fast einhellig begrüsst. Die hauptsächlichen Anregungen waren meist eher technischer Natur; sie werden in den nachfolgenden Erläuterungen dargestellt.
I. Politische Parteien
Die CVP und die Junge CVP sind mit der Revision einverstanden, ebenso die SVP und die FDP ; letztere begrüsst ausdrücklich die erweiterten Zuständigkeiten im Bereich Strafbefehlsverfahren und im Verfahren vor der Einzelrichterin / dem Einzelrichter des Strafgerichts. Die Grünen Baselland gehen davon aus, dass der Vollzug von Strafen und Massnahmen nach künftigem Bundesrecht wohl komplizierter und teurer werden wird.
Die SP schlägt vor, dass wenn die Anrechnung eines Freiheitsentzugs im Rahmen der Aufhebung einer ambulanten Massnahme durch das Gericht erfolgen müsse, auch der Vollzug der Ersatzstrafe durch das Gericht anzuordnen sei und nicht durch die Vollzugsbehörde. Auch sei das Verfahren vor der Fachkommission für gemeingefährliche Straftäter näher zu regeln, um Fragen der Befangenheit in jenen Fällen adäquat regeln zu können, wo diese Fachkommission bereits im Stadium der Strafuntersuchung tätig wird. Schliesslich soll die Überprüfung der Haftanordnung im Falle einer Friedensbürgschaft nach Auffassung der SP durch das Verfahrensgericht in Strafsachen erfolgen und nicht durch das Strafgericht.
| Der Regierungsrat verweist | |
| - | zum Punkt "Anrechnung des Freiheitsentzugs bei ambulanten Massnahmen" auf die Ausführungen zu § 10 dieser Vorlage; |
| - | zum Punkt " Fachkommission für gemeingefährliche Straftäter" auf die Ausführungen zu § 12 der Vorlage; |
| - | zur Frage "Überprüfung der Haftanordnung im Falle einer Friedensbürgschaft" auf die Ausführungen zu § 13 der Vorlage. |
| Die Schweizerische Freiheits-Partei kritisiert im Bereich EG StGB die richterlichen Befugnisse der Untersuchungsrichterämter. | |
| Der Regierungsrat hält dazu fest, dass die Statthalterämter seit jeher richterliche Funktionen inne hatten und diese mit der Vorlage lediglich massvoll erweitert werden. | |
| Die SD und die EVP verzichteten auf eine Vernehmlassung. | |
II. Kantonsgericht
Zum Entwurf eines Gesetzes über die Zuständigkeiten betreffend das Schweizerische Strafgesetzbuch und den Vollzug von Strafen und Massnahmen (neuer Titel: Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen, Strafvollzugsgesetz, StVG):
| - | Allgemein: wo das "Präsidium des zuständigen Gerichts" genannt wird, soll präzisiert werden, dass damit bei den anderen Behörden, welche Strafurteile erlassen (Statthalter, BUR), sinngemäss deren Leitung gemeint ist; |
| - | ein Kurztitel für das Gesetz wäre sehr vorteilhaft; |
| - | in § 3 Absatz 1 ist keine Aufsicht des Regierungsrats über Vollzug von Strafen u. Massnahmen mehr enthalten; |
| - | § 3 Absatz 2: redaktionelle Präzisierung: Streichen von "Vollstreckbarkeit", weil bei Urteilen des Kantonsgerichts "rechtskräftig" und "vollstreckbar" zusammenfallen; |
| - | § 7 Absatz 2: es wäre kundenfreundlich, die Beschwerdeinstanz bei Zwangsmitteln durch die Vollzugsbehörde zu nennen (= Regierungsrat, dann Kantonsgericht); |
| - | § 10 Absatz 3: beim Abbruch von ambulanten Massnahmen soll die Zuständigkeit für den Vollzug einer aufgeschobenen Strafe beim Gericht liegen, weil dieses auch für die Anrechnung eines allfälligen Freiheitsentzugs zuständig ist; |
| - | § 11 Absatz 2: ergänzen mit Zuständigkeit für die nachträgliche Änderung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme; |
| - | § 11 Absatz 3: die inzwischen angenommene Verwahrungsinitiative sollte berücksichtigt werden; ausserdem wird die Frage aufgeworfen, ob die Zuständigkeit für die Entlassung aus der Verwahrung bei der Vollzugsbehörde liegen soll; |
| - | eine Friedensbürgschaft soll auch durch das BUR verhängt werden können; es besteht keine Kollision mit Anklagefunktion, weil es sich dabei um eine Sanktion und nicht um U-Haft handelt. |
| Zu den entworfenen Änderungen der Strafprozessordnung (StPO): | |
| - | in § 89 Absatz 3 kann der letzte Satz gestrichen werden, weil eine Haftprüfung mangels Haftgründen sowieso entfällt; |
| - | § 101 Absatz 3: Verhältnis zu § 101b ? wer ist zuständig, ist ein kontradiktorisches Verfahren nötig ? |
| - | § 101b: Verhältnis zum Betäubungsmittelgesetz ? Verhältnis zur Sicherstellung zu Beweiszwecken ? Vorbefasstheit/Befangenheit des anordnenden Präsidiums im weiteren Verfahren ? Vorbehalt aufnehmen, dass eine Vernichtung nur bei unverhältnismässigem Aufbewahrungs- bzw. Pflegeaufwand zulässig sei. Beschwerdeinstanz klären; |
| - | § 23: Verfahrensregeln im Zusammenhang mit der Offizialisierung von häuslicher Gewalt ergänzen. |
| Die "technischen" Anregungen wurden in der Vorlage weitgehend übernommen; geringfügige Differenzen bestehen in der Einschätzung einzelner Bestimmungen betreffend Lesbarkeit. Nicht berücksichtigt werden konnten die folgenden Punkte, wobei der Regierungsrat für die Begründung verweist: | |
| - | zu den Punkten "Aufsicht des Regierungsrat über Vollzug von Strafen u. Massnahmen" und "Erwähnung der Beschwerdeinstanz bei Zwangsmitteln durch die Vollzugsbehörde" auf die Ausführungen zu § 4 dieser Vorlage; |
| - | zum Punkt "Verwahrungsinitiative" auf die Ausführungen zu § 11 dieser Vorlage. |
| Zum Punkt "Anrechnung eines mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs" gemäss Artikel 63b Absatz 4 (2) StGB hält der Regierungsrat fest, dass das Bundesrecht hier eine etwas umständliche Lösung gewählt hat. Ausgangspunkt ist, dass die Vollzugsbehörde gemäss Artikel 63 Absatz 3 neu als Einstieg in eine ambulante Massnahme eine stationäre Phase (z.B. Drogenentzug) anordnen kann. Ebenfalls neu ist, dass es bei Scheitern der Massnahme keinen weiteren Gerichtsbeschluss mehr braucht, um die (bereits im ursprünglichen Urteil festgelegte) Grundstrafe zu vollziehen (Artikel 63b Absatz 1). Demgegenüber sieht allerdings Artikel 63b Absatz 4 vor, dass die Frage der Anrechnung einer solchen stationären Massnahme durch ein Gericht erfolgen muss. Das ist sachlich nicht nachvollziehbar, weil die Anrechnung der stationären Phase auf die zu vollstreckende Strafe ein weitgehend rechnerischer Vorgang ist, vergleichbar mit der üblichen Berechnung von Vollzugsfristen, und nicht ersichtlich ist, weshalb dafür ein Gericht bemüht werden müsste. | |
III. Gemeinden
Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden hält fest, dass diese Vorlage die Gemeinden kaum betrifft; er fragt sich aber, ob es sinnvoll sei, bereits jetzt Bezug zu nehmen auf noch nicht in Kraft stehendes Bundesrecht. Auch leuchtet ihm die Aufteilung in zwei separate Gesetze nicht ein.
Der Regierungsrat hält dazu fest, dass das revidierte StGB von der Bundesversammlung beschlossen wurde und dagegen kein Referendum ergriffen worden ist; offen ist lediglich der Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die kantonale Vorlage muss zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen weil sie zwingend gleichzeitig mit dem neuen StGB in Kraft treten muss; andernfalls entstünden erhebliche Diskrepanzen zwischen dem neuen Bundesrecht und den kantonalen, auf das bisherige Recht bezogenen Zuständigkeitsbestimmungen. Die Aufteilung in zwei separate Vorlagen erfolgt im Sinne einer klareren Systematik und erleichtert die Orientierung und die Lesbarkeit.
Fussnoten:
1 heute Dekret
2 Art. 63b StGB
1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen.
2 Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63 a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63 a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63 a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen.
3 Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt.
4 Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf.
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