Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Revision des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB): Erlass eines neuen Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) | |
| vom: | 21. September 2004 | |
| Nr.: | 2004-235 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht
Verlauf dieses Geschäfts |
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| Acrobat (PDF): | Vorlage
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Gesetz [25 KB] Synopse [82 KB] |
D. Das neue Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG).
I. Allgemeine Bemerkungen
Rechtstechnisch gesehen wäre es grundsätzlich möglich, Zuständigkeitsnormen auf Verordnungsebene zu erlassen, da solche Regelungen im allgemeinen keine "grundlegenden und wichtigen Bestimmungen" im Sinne von § 63 unserer Kantonsverfassung (KV) sind, die zwingend in der Form des formellen Gesetzes zu erlassen wären. Soweit allerdings gerichtliche Zuständigkeitsregelungen zu normieren sind, verlangt § 87 Absatz 1 (3) KV ausdrücklich die Gesetzesstufe. Beim hier unterbreiteten Revisionsvorhaben werden nun im Interesse der "Einheit der Materie" und vor allem auch zur besseren Übersichtlichkeit und Lesbarkeit alle Zuständigkeiten, welche aufgrund des StGB innerkantonal zu regeln sind, in ein formelles Gesetz zusammengefasst.
Systematisch gesehen wird das bisherige "EG StGB" (SGS 241) zum neuen "Gesetz über das kantonale Übertretungsstrafrecht", während die Bestimmungen über Zuständigkeiten und den Vollzug des bisherigen EG StGB neu als "Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG)" erlassen werden. Auf diese Weise kann grundsätzlich auch nur eine der beiden Vorlagen beschlossen werden, ohne dass sie durch die andere "blockiert" ist.
II. Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen
Der Titel dieses formal und systematisch neuen Gesetzes lautet "Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) ", weil darin mehrheitlich Grundsätze des kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugs geregelt werden; ein Teil davon sind Zuständigkeitsnormen zum StGB. In der systematischen Gesetzessammlung unseres Kantons (SGS) wird es in den Teil "Vollzug, Rechtshilfe" eingereiht, während der Teil "Übertretungsstrafrecht" im Teil "Strafrecht" verbleibt.
§ 1 Absatz 1 umschreibt den Regelungsbereich. Absatz 2 hält fest, dass der Begriff "urteilendes Gericht" nicht nur die eigentlichen Gerichte umfasst, sondern auch andere Behörden, welche Strafentscheide fällen; soweit es um Strafbefehle geht, sind dies die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt. Absatz 3 präzisiert, dass in diesen Fällen der Leiterin oder dem Leiter dieser Behörden jene Zuständigkeiten zukommen, welche dieses Gesetz bei Gerichten den Präsidien zuweist.
§ 2 entspricht dem bisherigen § 225 StPO, welcher aufgehoben wird. Diese Bestimmung ermächtigt den Regierungsrat zum Erlass von Regelungen im Bereich der Zuständigkeiten und Verfahren in Strafvollzugssachen (vgl. z.B. die Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug, SGS 261.41).
§ 3 weist den Vollzug von Bussen (wie bisher) und neu auch von Geldstrafen dem urteilenden Gericht zu. Das urteilende Gericht stellt auch fest, wenn sich eine Busse oder Geldstrafe als nicht einbringlich erweist, und beauftragt diesfalls die Vollzugsbehörde gemäss § 3 mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.
§ 4 weist den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen wie bisher der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zu (bisher § 225 StPO, der dadurch aufgehoben werden kann). Die in § 225 StPO noch enthaltene Formulierung "...unter der Aufsicht des Regierungsrates..." kann ersatzlos gestrichen werden, weil die Vollzugsbehörde ohnehin als Teil der Verwaltung unter der Aufsicht des Regierungsrates steht und die Rechtsmittel sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richten.
§§ 5 und 6 sind Normen, welche grundsätzlich auch auf Verordnungsebene erlassen werden könnten, aber teilweise bereits bisher auf Gesetzesstufe geregelt waren. § 5 entspricht § 226 StPO, § 6 ist eine neue Bestimmung, welche die Aufgaben der Vollzugsbehörde bezüglich Plazierung und weiteren Vollzugsentscheiden umschreibt. Zur besseren Übersichtlichkeit wird beides in dieses Gesetz übernommen.
Noch nicht abgeschlossen ist auf Bundesebene die Umsetzung des neuen Art. 123a BV (Stichwort "Verwahrungsinitiative"); eine entsprechende Vorlage hat der Bundesrat am 15. September 2004 in die Vernehmlassung geschickt (Frist bis 15. Dezember 2004). Darin werden verschiedene Zuständigkeiten und Abläufe betreffend der Verwahrung (insb. Art. 64 ff. StGB) neu geordnet. Diese Änderungen wurden im vorliegenden bereits berücksichtigt; sollten sich auf Bundesebene im Lauf der weiteren Bearbeitung der Vorlage noch Änderungen ergeben, müssten die Auswirkungen solcher Änderungen aufs kantonale Recht laufend geprüft werden. Für § 6 bedeutet dies, dass in bestimmten Fällen von bundesrechts wegen nicht die Vollzugsbehörde, sondern das Gericht für bestimmte Vollzugsentscheide zuständig ist; in § 6 Abs. 2 Buchstabe c wird deshalb ein entsprechender deklarativer Vorbehalt eingefügt.
Der bisherige § 227 StPO wird in § 7 des neuen Gesetzes überführt. Allfällige Rechtsmittel gegen Entscheide der Vollzugsbehörde (einschliesslich Zwangsmassnahmen) richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SGS 175). Unverändert wird auch § 227 Absatz 2 übernommen, welcher abweichend vom allgemeinen Grundsatz von § 34 VwVG bestimmt, dass den Beschwerden gegen Vollzugsentscheide keine aufschiebende Wirkung zukommt. Diese Regelung ist insofern wichtig, als gerade Vollzugsentscheide häufig keinen Verzug in der Umsetzung dulden. Es bleibt der Beschwerdeinstanz (Regierungsrat, Kantonsgericht) unbenommen, die aufschiebende Wirkung dennoch anzuordnen.
§ 8: Nach heutigem Recht ist Gemeinnützige Arbeit eine Vollzugsform der Freiheitsstrafe, d.h. bis 3 Monate Freiheitsstrafe können anstelle von Haft oder Halbgefangenschaft oder "Electronic Monitoring" (EM) auch in der Form der Gemeinnützigen Arbeit verbüsst werden. Es liegt im Ermessen und in der Veranwortung der Vollzugsbehörde zu entscheiden, ob diese Vollzugsform im konkreten Fall sinnvoll und möglich ist. Neu wird die Gemeinnützige Arbeit zu einer eigenständigen Sanktion, die wie Busse oder Freiheitsstrafe direkt durch das urteilende Gericht ausgesprochen wird. Dies erweitert die Palette der Sanktionsmöglichkeiten für die Gerichte, bedingt aber, dass die Möglichkeit und Eignung dieser Sanktion im einzelnen Fall vor dem Urteil abgeklärt werden muss. Das StGB setzt in Artikel 37 Absatz 1 für die Strafverbüssung in Form der Gemeinnützigen Arbeit ausdrücklich das Einverständnis der beurteilten Person voraus; diese muss also frühzeitig über diese Vollzugsform und eventuell auch ihre konkreten Einsatzmöglichkeiten informiert sein. Deshalb sieht § 8 des Gesetzesentwurfs vor, dass die Verfahrensleitung - Statthalteramt oder Gericht - diese Abklärungen bei der Vollzugsstelle Gemeinnützige Arbeit, welche diese Vollzüge heute durchführt und auch in der neuen Form bearbeiten wird, durchführen lassen kann. Diese Regelung erspart dem Gericht Aufwand und minimiert mögliche Missverständnisse zwischen Urteil und Vollzug. Nicht mittels kantonalen Regelungen aufgefangen werden kann die mit der neuen bundesrechtlichen Regelung einher gehende geringere Flexibilität. Musste bisher der Strafvollzug in Form Gemeinnütziger Arbeit abgebrochen werden, konnte die Vollzugsbehörde - weil es sich bloss um eine Vollzugsform handelte und nicht um eine vom Gericht festgelegte eigenständige Sanktion - selbständig über die Form des weiteren Vollzugs befinden (Electronic Monitoring, Halbgefangenschaft, Tageweiser Vollzug, Normalvollzug). Nach neuem Recht muss nun die Vollzugsbehörde den Abbruch der Gemeinnützigen Arbeit dem Gericht melden, das anschliessend die Ersatz(freiheits)strafe auszusprechen hat, welche wiederum von der Vollzugsbehörde vollzogen werden muss.
In § 9 werden besondere Zuständigkeiten im Bereich des stationären Massnahmenvollzugs festgelegt; die allgemeinen Zuständigkeiten des § 6 gelten auch hier und werden nicht wiederholt. Während eine Verlängerung der Massnahme durch das Gesamtgericht erfolgen soll, welches diese ursprünglich angeordnet hat (Absatz 1), kann eine blosse Verlängerung der Probezeit als weniger einschneidende Massnahme durch das Präsidium des betreffenden Gerichts erfolgen (Absatz 2). Über die Aufhebung der Massnahme entscheidet wie bisher die Vollzugsbehörde. Diese soll neu auch über den Vollzug der Reststrafe befinden (Absatz 3), weil das revidierte StGB im Gegensatz zum heutigen Recht dafür keine zwingende gerichtliche Zuständigkeit mehr vorschreibt. Die bisherige Regelung, wonach die Vollzugsbehörde für die Aufhebung der Massnahme zuständig war, aber nach der Aufhebung das Gericht über einen allfälligen Vollzug der Grundstrafe zu entscheiden hatte, konnte leicht zu widersprüchlichen Entscheiden zwischen diesen Behörden in derselben Sache führen, weshalb der Bundesgesetzgeber bezüglich Vollzug der Grundstrafe keinen Gerichtsentscheid mehr vorschreibt (vgl. Artikel 62c Absatz 1 Buchstabe c StGB: "... so wird die Reststrafe vollzogen ."). Diese Lösung ist auch insofern gerechtfertigt, als die Grundstrafe im Gerichtsurteil ja bereits verbindlich festgelegt ist, weshalb die Vollzugsbehörde bloss deren Vollzug zu gewährleisten hat. Lediglich wenn nach Aufhebung der ursprünglich angeordneten Massnahme eine andere Massnahme erwogen werden soll, muss sich das Gericht damit befassen, weil es in diesem Fall um eine andere, neue Sanktion geht als die im "Grundurteil" angeordnete.
§ 10 weist bestimmte Zuständigkeiten für den Vollzug ambulanter Massnahmen (4) zu (auch hier gilt § 6 betreffend der allgemeinen Zuständigkeiten). Ambulante Massnahmen sind verglichen mit den stationären Massnahmen weniger einschneidend für die Betroffenen. Daher muss für die Verlängerung einer gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme nicht das Gesamtgericht bemüht werden, ein Entscheid des Gerichtspräsidiums reicht dafür aus (Absatz 1). In der Praxis immer wieder gefragt und deshalb neu im Gesetz vorgesehen ist die Möglichkeit einer stationären Phase zu Beginn einer ambulanten Behandlung; diese kann gemäss Artikel 63 Absatz 3 StGB durch die Vollzugsbehörde angeordnet werden (Absatz 2). Ebenfalls soll, wie bei den stationären Massnahmen (s.o. zu § 9), nach künftigem StGB die Vollzugsbehörde über den Vollzug der Grundstrafe befinden; auch hier ist für Aufhebung und Vollzug kein Gerichtsentscheid notwendig. Nur die Anrechnung einer allfälligen stationären Anfangsphase auf die Dauer der Grundstrafe muss gemäss Artikel 63b Absatz 4 StGB zwingend durch ein Gericht erfolgen; die Vollzugsbehörde wird also in diesen Fällen eine Verfügung über den Vollzug der Reststrafe erlassen und darin das zuständige Gericht ersuchen, über die Anrechnung der stationären Phase Beschluss zu fassen.
§ 11 regelt die Zuständigkeiten betreffend die Verwahrung entsprechend dem heutigen Stand der Gesetzgebung (s. dazu die Bemerkungen zu § 6). Für die Anordnung der Verwahrung braucht es keine kantonale Zuständigkeitsnorm, sie erfolgt aufgrund des StGB direkt durch das Strafgericht. Angesichts ihrer Schwere soll diese Sanktion stets durch das Gesamtgericht ausgesprochen werden (vgl. §§ 3 und 7 StPO). Während die Verlängerung der Probezeit nach Artikel 64a Absatz 2 StGB eine weniger einschneidende Massnahme ist und deshalb vom Gerichtspräsidium als Einzelrichter/in angeordnet werden kann, ist die Rückversetzung in die Verwahrung gemäss Artikel 64a Absatz 3 StGB ein schwerwiegender Eingriff, über den das Gesamtgericht befinden soll, welches die ursprüngliche Verurteilung ausgesprochen hat. Hier ist der im StGB verwendete Begriff "das Gericht" einer kantonalen Regelung zugänglich, weshalb diese Differenzierung möglich ist.
Auch für die Abänderung der Verwahrung in eine andere Massnahme gemäss Artikel 65 StGB ist das Gesamtgericht zuständig. Die in der gleichen Bestimmung geregelte nachträgliche Anordnung einer Massnahme in Fällen, in denen im Urteil eine Freiheitsstrafe angeordnet worden war (bisher Artikel 44 Ziff. 6 StGB), kann wie bisher beim für stationäre Massnahmen zuständigen Dreier- oder Gesamtgericht erfolgen (s. die in § 30 Ziffer 2 vorgenommene Änderung von § 3 Absatz 3 StPO).
§ 12: Unser Kanton kennt bereits seit 1995 eine Fachkommission für Gemeingefährliche Straftäter, die zusammen mit den Kantonen Basel-Stadt und Solothurn geführt wird. Nachdem ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung nun neu im StGB verankert sind, bedarf es kantonaler Bestimmungen über die Einsetzung der Kommission (Absatz 1) und deren Zusammenarbeit mit anderen Kantonen (Absatz 2). Der besseren Transparenz wegen hält Absatz 3 fest, dass die Kommission nur Empfehlungen zu Handen der Gerichte und der Strafvollzugsbehörden abgeben kann, aber keine eigene Entscheidkompetenz hat. Auf Konkordatsebene bestehen Richtlinien bezüglich dieser Fachkommissionen, sodass der Regierungsrat sich für die Regelungen von Einzelheiten (nach § 12 Absatz 1 zweiter Satzteil) in erster Linie darauf beziehen kann.
§ 13 regelt die Zuständigkeiten betreffend die Friedensbürgschaft (Artikel 66 StGB (5) ). Dieses Institut ist nicht neu (vgl. Artikel 57 des bisherigen StGB), hat aber in der Praxis bisher praktisch keine Bedeutung erlangt. Da es sich bei der Anordnung der Friedensbürgschaft nicht um einen Verfahrensentscheid handelt, sondern um einen sanktionsähnlichen Sachentscheid, ist die Zuständigkeit dafür dem Sachrichter zuzuweisen. Angesichts des dabei möglichen Freiheitsentzugs (nach Art. 66 Abs. 2 StGB maximal 2 Monate) kann dies durch das örtlich zuständige Statthalteramt oder das Besondere Untersuchungsrichteramt erfolgen; schliesslich können diese im Rahmen von Strafbefehlen ja auch Freiheitsstrafen bis 3 Monate bzw. neu bis 6 Monate verhängen. Da der Freiheitsentzug im Zusammenhang mit einer Friedensbürgschaft keine Verfahrenshaft ist, sondern Sanktionscharakter hat, ist für allfällige Rechtsmittel dagegen nicht das Verfahrensgericht in Strafsachen, sondern das Strafgerichtspräsidium zuständig (welches bisher nach § 3 Absatz 5 StPO für die Anordnung von Friedensbürgschaft zuständig war). Es ist anzunehmen, dass die Friedensbürgschaft auch in Zukunft nur äusserst selten zur Anwendung gelangen wird.
§ 14: Für die richterliche Anordnung des Berufsverbots bedarf es keiner besonderen Bestimmungen (vgl. §§ 3 und 7 StPO). Hingegen muss die Einschränkung oder Aufhebung eines Berufsverbots nicht zwingend durch das Gericht oder das Untersuchungsrichteramt erfolgen, welches das Berufsverbot angeordnet hat; da es sich hierbei um blosse Vollzugsmassnahmen handelt, kann die Vollzugsbehörde diese selbst vornehmen.
§ 15 greift den Begriff "Vollzugsplanung" auf: Artikel 75 Absatz 3 StGB (6) bezieht ihn nur auf eine jeweilige Vollzugsphase in einer bestimmten Anstalt. Aber ein Vollzug besteht aus mehreren solcher Phasen: Untersuchungshaft, dann stationäre Phase in einer Straf- oder Massnahmevollzugsanstalt (ev. erst geschlossene, dann offene Anstalt), dann externe Arbeit, Wohnexternat, mit oder ohne EM, und dann die Phase der bedingten Entlassung mit Probezeit. Somit stellt der in Artikel 75 Absatz 3 StGB erwähnte einzelne, in einer bestimmten Anstalt vollzogene Abschnitt nur einen Teil des ganzen Vollzugs dar; für die Planung innerhalb dieser Phasen ist in erster Linie die jeweils "aktuelle" Anstalt zuständig. Hingegen reicht die Planung und Durchführung des gesamten Vollzugs über die verschiedenen Phase(n) in der (den) einzelnen Anstalt(en) hinaus; für diesen ganzen Bogen ist die Vollzugsbehörde zuständig. § 15 soll sicherstellen, dass die Gesamtplanung mit jener der einzelnen Abschnitte sinnvoll zwischen der Vollzugsbehörde und den verschiedenen involvierten Institutionen koordiniert wird.
§ 16 verankert die Vollzugsform des Electronic Monitoring (EM) im kantonalen Recht. Der Anwendungsbereich bestimmt sich nach den Vorgaben des Bundes, welche zur Zeit nur im Sinne einer Verlängerung des Modellversuchs bestehen und künftig neu festgelegt werden sollen. Electronic Monitoring eignet sich für den Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu 18 oder 24 Monaten, Halbgefangenschaft sowie die verschiedenen Phasen vor der bedingten Entlassung (Arbeits- / Wohnexternat).
§ 17: Die Unterbrechung des Vollzugs ist eine Massnahme aus dem Kernbereich der Vollzugstätigkeit; deshalb ist wie bisher die Vollzugsbehörde dafür zuständig.
§ 18: Artikel 95 StGB ist in dieser Form neu. Die ausdrückliche Möglichkeit, von der Bewährungshilfe oder der weisungsvollziehenden Behörde Berichte einzuverlangen, war bisher gesetzlich nicht vorgesehen (kam aber in der Praxis durchaus vor). In diesen Berichten sollen zuhanden der urteilenden Behörde Vorschläge für Weisungen gemacht werden. Die Absätze 3 ff. von Artikel 95 StGB regeln die Fälle, in denen eine verurteilte Person sich nicht an Weisungen hält, ohne jedoch neue Delikte zu begehen (die Fälle mit neuen Delikten sind bei den Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus Massnahmen und Strafen geregelt). Jene Behörde, welche die Weisungen erlassen hat, soll auch über allfällige Konsequenzen ihrer Verletzung befinden, also je nachdem das urteilende Gericht (Präsidium bzw. Leitung) oder die Vollzugsbehörde. Eine kantonale Zuständigkeitsbestimmung ist nur für Artikel 95 Absatz 4 zuständig, weil dort das StGB von "zuständiger Behörde" spricht und dies je nach Fall ein Gericht oder die Vollzugsbehörde sein kann.
§ 19 ermächtigt das kantonale Sozialamt und die Vormundschaftsbehörden, Strafanträge wegen Verletzung von Unterhaltspflichten zu stellen. Das war bisher in einer eigenen Verordnung geregelt (Regierungsratsbeschluss vom 9. Februar 1951 betreffend Bezeichnung der zuständigen Behörden gemäss Artikel 217 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SGS 241.11) und soll nun der besseren Übersichtlichkeit wegen ins Gesetz überführt werden.
§ 20 entspricht dem bisherigen § 28 EG StGB und regelt eine Besonderheit der Rechtshilfe im Bereich bestimmter Pressedelikte. Die praktische Relevanz dieser Besonderheit ist nicht überragend, aber das Bundesrecht behält sie bei und deshalb braucht es eine kantonale Zuständigkeitsregelung.
§ 21 regelt die allgemeine Zuständigkeit für die Rechtshilfe. Diese Bestimmung enthält gegenüber dem bisherigen § 29 EG StGB keine materielle Änderung. Zuständig ist wie bisher das Verfahrensgericht in Strafsachen, soweit nicht direkter Kontakt zu ausserkantonalen Behörden möglich ist.
§ 22 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 229 StPO, wurde aber redaktionell gestrafft.
§ 23 gibt den bisherigen § 32 EG StGB unverändert wieder, wurde aber infolge der Revision des StGB mit der Erwähnung der Geldstrafen ergänzt.
§ 24 entspricht sinngemäss dem bisherigen § 33 EG StGB. Er regelt die Grundsätze des Freiheitsentzugs in den Gefängnissen des Kantons, soweit dies den Strafvollzug betrifft (bezüglich der Untersuchungsgefangenen siehe § 87 Absatz 2 StPO). Gleichzeitig bildet Absatz 4 die Grundlage für eine Gebührenregelung durch den Regierungsrat.
§ 25: Der gesamte schweizerische Straf- und Massnahmenvollzug wäre undenkbar ohne interkantonale Konkordate. Das war bereits in § 35 EG StGB so verankert, welcher in Form des redaktionell gestrafften § 25 weitergeführt wird. Eingefügt wird in Anknüpfung an Art. 377 Abs. 5 StGB ein Hinweis auf die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden des Bereichs Straf- und Massnahmenvollzug, für die bereits entsprechende Strukturen bestehen (namentlich das von Bund und Kantonen getragene Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal).
Die §§ 26-28 entsprechen den bisherigen §§ 36 - 38 EG StGB, ohne materielle Änderungen.
§ 29 fasst die Änderungen bestehenden Rechts zusammen:
1. Der bisherige Titel des EG StGB wird neu in "Gesetz betreffend das kantonale Übertretungsstrafrecht" umbenannt. Ferner werden die §§ 1 - 38 aufgehoben, welche mit der hier unterbreiteten Vorlage ersetzt werden.
2. Das Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO) wird wie folgt geändert:
| - | In allen Bestimmungen werden die Verweise auf Artikel des bisherigen StGB an das neue Recht angepasst ( §§ 2, 33, 54, 80, 100, 136, 207 ). |
| - | In § 3 wird die Zuständigkeit des Strafgerichts (Absatz 2 - 4) neu geregelt und die bisherigen Absätze 4 und 5 betreffend das Strafgerichtspräsidium in einen neuen § 3a übergeführt. Die Zuständigkeit des Dreiergerichts steigt mit der bundesgesetzlichen Anhebung der Grenze für bedingte Strafen von bisher 18 auf neu 24 Monate, jene des Strafgerichtspräsidiums von bisher 6 auf neu 12 Monate; ergänzend werden die neuen Tagessätze erwähnt. |
| - | In § 5 fallen die Appellationen gegen Entscheide über die Umwandlung von Geldbussen in Haft ersatzlos weg, weil es bundesrechtlich keine solchen Umwandlungen mehr gibt. |
| - | In § 7 wird der Bereich der Strafbefehle von bisher 3 auf neu 6 Monate erweitert und mit den entsprechenden Geldstrafen (Tagessätzen) ergänzt. |
| - | Der neue § 23a enthält minimale Verfahrensbestimmungen für die provisorische Einstellung gemäss Artikel 66 ter des geltenden StGB bzw. Artikel 55a des revidierten StGB (7) . Da die geänderte StGB-Bestimmung erst im April 2004 in Kraft getreten ist, konnte sie in der StPO noch nicht nachgeführt werden; dies geschieht nun mit der hier unterbreiteten Vorlage. |
| - | Faktisch präjudiziert der vorzeitige Antritt einer stationären Massnahme mitunter erheblich den späteren Gerichtsentscheid, weil nach mehreren Monaten Therapie eine wesentlich bessere Informationslage über die Motivation des Betroffenen und die realen Möglichkeiten dieser Therapie für das Gericht aufgebaut werden kann. Deshalb wird § 89 Absatz 1 dahingehend ergänzt dass dafür das Einverständnis von Staatsanwaltschaft und Gericht notwendig ist. Im übrigen darf in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass der vorzeitige Antritt von Strafen und Massnahmen bisher nur kantonal ausdrücklich geregelt war (§ 89 Absätze 3 und 4 StPO), während er nun mit den Artikeln 58 und 75 StGB eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht erhält. |
| - | Nachdem bestimmte Möglichkeiten zur Nichtanhandnahme von Strafverfahren neu in den Artikeln 52 - 54 StGB geregelt sind, entfällt entsprechend die kantonale Rechtsetzungskompetenz und § 128 StPO wird angepasst. Neu ist dabei, dass - wie es das Bundesrecht zulässt - nicht nur die Staatsanwaltschaft diese Fälle nach abgeschlossener Untersuchung einstellen, sondern bereits das Statthalteramt auf eine Eröffnung des Verfahrens verzichten kann, soweit der Sachverhalt ohne weitere Abklärungen fest steht. |
| - | Auch in § 136 StPO betreffend die Einstellung des Strafverfahrens muss das neue Bundesrecht nachgeführt werden: Streichung des Buchstaben b, weil dieser neu bereits in Buchstabe a enthalten ist (Buchstabe a verweist auf § 128 Absatz 1 Buchstabe f, welcher seinerseits neu auf die Artikel 52 - 54 StGB Bezug nimmt). |
| - | Artikel 41 Absatz 2 StGB verlangt eine Begründung im Strafurteil für den Fall, dass eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten angeordnet wird; dies muss in der Bestimmung betreffend Inhalt des Strafbefehls ergänzt werden ( § 133 Absatz 1 Buchstabe d StPO ). |
| - | Dasselbe gilt im Rahmen des abgekürzten Verfahrens für die Anklageschrift, welcher bei Zustandekommen der Vereinbarung die Funktion eines Urteils zukommt ( § 139 StPO ). |
| - | In Anbetracht des neuen Geldstrafensystems, welches zusätzliche Abklärungen (betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse der beurteilten Personen) verlangt, sowie der ausgeweiteten Strafbefehlskompetenz (s. Änderung von § 7 zuvor), drängt sich eine Verlängerung der Einsprachefrist in § 134 Absatz 1 von 10 auf 30 Tage auf; nur so bleibt die Staatsanwaltschaft in der Lage, diese Fälle ohne erheblichen personellen Mehraufwand zu bewältigen. |
| - | Die §§ 224 - 229 entfallen: § 224 ist im neuen § 3 EG StGB enthalten, § 225 im neuen § 4, § 226 im neuen § 5, § 227 im neuen § 7, § 228 kann ersatzlos gestrichen werden und § 229 wird neu zu § 22. |
| Eine weitere Änderung, allerdings nicht im engeren Zusammenhang der StGB-Revision, betrifft § 101 StPO, der u.a. die Verwaltung von Beschlagnahmegut regelt. Der bisherige Absatz 3 soll in Hinblick auf jene Fälle ergänzt werden, wo die Verwaltung erheblichen Aufwand verursacht. Hier soll, wie in den Fällen, wo Zerstörung oder erhebliche Entwertung des Beschlagnahmeguts droht, im Rahmen der Verwaltung auch eine Verwertung zulässig sein. | |
§ 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Die landrätliche Verordnung (heute Dekret) vom 11. Januar 1973
(8)
zum Schweizerischen Strafgesetzbuch wird durch das neue Gesetz vollumfänglich abgelöst und kann aufgehoben werden.
III. Finanzielle und personelle Folgen im Bereich EG StGB
Die Vorlage selbst zieht keine besonderen Kostenfolgen nach sich; allenfalls werden die veränderten Zuständigkeiten mehr Fälle an "untere" Instanzen verlagern (Statthalteramt anstelle Strafgerichtspräsidium, Strafgerichtspräsidium statt Dreiergericht, Dreiergericht statt Gesamtgericht).
Nur vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle erwähnt, dass das revidierte StGB selbst zahlreiche Veränderungen auf verschiedenen Ebenen mit sich bringen wird, auch solche mit finanziellen und / oder personellen Konsequenzen. Diese Auswirkungen sind allerdings bundesrechtlich vorgegeben und kantonal nicht "steuerbar". Weitere "neue" Kosten sind durch die gesetzlich vorgegebene Zunahme von psychiatrischen Gutachten zu erwarten; da solche in ausreichender Qualität nur von erfahrenen SpezialistInnen erstellt werden können, bedingt dies einen Ausbau der forensisch-psychiatrischen Strukturen in unserem Kanton (vgl. die Folgeplanung II zum Psychiatriekonzept des Kantons Basel-Landschaft, Kapitel 10 "forensische Psychiatrie").
Die Revision des Allgemeinen Teils des StGB ersetzt die kurzen Freiheitsstrafen weitgehend durch Geldstrafen (Tagessatzsystem). Daher dürfte die Zahl der Geldstrafen wesentlich ansteigen und die Zahl der kurzen Freiheitsstrafen entsprechend abnehmen. Daraus sollte sich grundsätzlich eine finanzielle Entlastung des Kantons ergeben, indem der Vollzugsaufwand und die Vollzugskosten reduziert werden und gleichzeitig die Geldstrafen Einnahmen generieren. Zu bedenken ist aber, dass die meisten Strafen in diesem Bereich bedingt ausgesprochen werden und deshalb der Entlastungseffekt nicht überschätzt werden darf. Im jetzigen Zeitpunkt ist also nicht abschätzbar, in welchem Umfang dieser Effekt auch tatsächlich eintreten wird, insbesondere auch nicht, wie gut oder schlecht die Zahlungsmoral sein wird und wie hoch die sich daraus ergebende Quote von Ersatzfreiheitsstrafen sein wird.
E. Antrag an den Landrat
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, dem Entwurf des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen ( Beilage 1 ) zuzustimmen.
Liestal, Im Namen des Regierungsrates
der Präsident:
der Landschreiber:
Beilagen:
| 1. | Entwurf des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [PDF] |
| 2. | Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Rechts [PDF] |
Fussnoten:
3
"Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren muss gewährleistet sein."
4
Bei ambulanten Massnahmen verbleibt der Verurteilte in seinem angestammten Umfeld (Wohnung, Arbeit etc.), ist aber verpflichtet, sich einer Therapie (Alkohol, Drogen, Spielsucht etc.) bei einer Fachstelle oder -person zu unterziehen solange dies nach Ansicht der Fachperson notwendig erscheint. Bleibt die ambulante Therapie erfolglos, kann eine andere Massnahme (auch stationär) oder der Strafvollzug angeordnet werden.
5
Art. 66 StGB "Friedensbürgschaft"
1
Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2
Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung der Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79).
3
Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
6
"Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung."
7
Art. 66
ter
Ehegatte oder Lebenspartner als Opfer
1
Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 und 4), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige Behörde der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen, wenn:
a. das Opfer der Ehegatte, beziehungsweise der noch nicht ein Jahr geschiedene Ehegatte oder der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner, beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und
b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt.
2
Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung des Verfahrens schriftlich oder mündlich widerruft.
3
Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt die zuständige Behörde der Strafrechtspflege die definitive Einstellung.
4
Der definitive Einstellungsentscheid der letzten kantonalen Instanz unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts. Beschwerdeberechtigt sind der Beschuldigte, der öffentliche Ankläger und das Opfer.
8
GS 25.33, SGS 241.1
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