Vorlage an den Landrat


2. Rechtliche Grundlagen für den Investitionskredit

Gemäss § 6 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 18. April 1985 (ÖV-Gesetz, SGS 480) kann der Kanton Unternehmen des öffentlichen Verkehrs für Aufgaben von regionaler Bedeutung Investitionsbeiträge ausrichten.


Bei beiden Tramlinien handelt es sich um Linien, die im grenzüberschreitenden Verkehr BS/BL verkehren. Nach § 9 der Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG ("Staatsvertrag", SGS 480.1) übernehmen die Kantone die auf ihrem Gebiet anfallenden Investitionen für feste Anlagen.


Gemäss Artikel 56 des Eisenbahngesetzes des Bundes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) kann der Bund an Transportunternehmungen Beiträge an Anlagen (...) leisten. Gestützt auf diese Grundlagen wird die BLT beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Gesuch um Investitionshilfe aus Mitteln des 8. Rahmenkredites und Erstellung eines Vereinbarungsentwurfs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, den Kantonen Basel-Stadt, Solothurn und Basel-Landschaft sowie der BLT Baselland Transport AG einreichen. Aufgrund des Staatsvertrages wird der Kanton Basel-Landschaft auch den Beitragsanteil des Kantons Basel-Stadt übernehmen.



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