Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Öffentliches Beschaffungswesen: Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 IVÖB 2 | |
| vom: | 14. September 2004 | |
| Nr.: | 2004-230 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
5. Änderung des kantonalen Beschaffungsrechtes
Die Entstehung des aktuellen, seit dem 1. Februar 2000 in Kraft stehende Beschaffungsgesetzes vom 3. Juni 1999 hat sich damals, seit dem Entwurf von 1995, in der vorparlamentarischen Phase derart in die Länge gezogen, dass die während der Erarbeitungszeit laufend bekannt werdenden Verhandlungsergebnisse mit der EU vorausschauend in den Gesetzesentwurf eingearbeitet werden konnten. Dies geschah in der Absicht, das Gesetz nicht bereits nach kurzer Dauer wieder überarbeiten zu müssen. Daher kann mit dem geltenden Gesetz wie bisher weitergefahren werden, d.h. der Beitritt zur revidierten IVÖB zieht keine Anpassungen des BeGe nach sich.
Finanzielle Auswirkungen sind ausschliesslich dann zu erwarten, wenn die Schwellenwerte verändert werden. Führt eine allfällige Veränderung der Schwellenwerte zur Verminderung der Anzahl Beschaffungen, die unter tatsächlicher Konkurrenz angeboten werden, so verteuern sich diese Beschaffungen. Nimmt die Anzahl Beschaffungen zu, die unter wirklicher Konkurrenz angeboten werden, so sinken die Beschaffungskosten und somit die Belastung des Staatshaushaltes bzw. von Steuer- und Gebührenzahlern.
Die Überlagerung von strukturellen Wettbewerbsresultaten und der konjunkturell bedingten Effekte, welche sich sowohl gegenläufig wie auch kumulierend auswirken können, sind letztlich nicht statistisch nachweisbar.
7. Auswirkungen auf die Gemeinden
Der Beitritt zur IVÖB 2 wird keine Auswirkungen auf die Gemeinden haben; das aktuelle Gesetz über öffentliche Beschaffungen bleibt unverändert.
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