Vorlage an den Landrat


1. Zusammenfassung

Seit Erlass der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVÖB 1) vom 25. November 1994, welcher mittlerweilen sämtliche Kantone beigetreten sind, ist ins-besondere auf internationaler Ebene eine bedeutsame Rechtsentwicklung erfolgt. Wesent-lichster Grund für die Revision der IVÖB ist das siebte der bilateralen sektorielle Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (EG) über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs-wesens, das in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 angenommen wurde. Dieses bilaterale Abkommen mit der EG weitet den vom GATT/WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaf-fungswesen her bekannten Geltungsbereich auf weitere sachliche Bereiche aus, welche dem Binnenmarktgesetz und teilweise der IVÖB 1 noch nicht unterstellt waren. Es betrifft die so genannten "Sektoren" Energie, Telekommunikation und Fernmeldewesen. Zudem fallen auch die Gemeinden in den Geltungsbereich des bilateralen Abkommens.


Das bilaterale Abkommen mit der EG soll parallel durch Bund sowie Kantone mittels Revision derer gesetzlicher Bestimmungen umgesetzt werden. Für Kantone und Gemeinden besteht dabei die Möglichkeit, mit der Revision des Konkordates (IVÖB) eine Harmonisierung ihrer gesetzlichen Grundlagen im Bereich des Binnenmarktgesetzes (Bundesgesetz über den Binnenmarkt, BGBM) zu erreichen.


Eine Regelung durch Bundesrecht wird von den Kantonen einhellig abgelehnt. Eine Einzel-regelung durch kantonale Erlasse kann bei der aktuellen Komplexität mit den beiden Abkommen sowie dem Binnenmarktgesetz nicht mehr ernsthaft zur Diskussion stehen. Die Kantone habe sich daher auf die vorliegende revidierte IVÖB 2 geeinigt, was in den vier Hauptversammlungen 1997 bis 2001 der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutz-direktorenkonferenz (BPUK) bestätigt wurde. Aus den genannten sachlichen wie auch formalen Gründen wird deutlich, dass der Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zur revidierten IVÖB 2 fast zwingend erfolgen muss.


Das revidierte Konkordat (IVÖB 2) stellt eine Rahmenvereinbarung dar. Diese muss durch kantonales Recht ausgefüllt werden. Das Konkordat stellt die koordinierte Umsetzung der internationalen Verträge der Schweiz durch die Kantone sicher und harmonisiert Verfahren und Schwellenwerte im Binnenmarktbereich.


Weil der Kanton Basel-Landschaft der IVÖB 1 erst sehr spät beigetreten ist, konnten damals die aktuellen Entwicklungen erkannt und direkt in die kantonale Gesetzgebung umgesetzt werden, so dass heute eine Anpassung des kantonalen Rechtes nicht nötig ist. Einzig der Beitritt zur revidierten IVÖB 2 ist zu beschliessen.




2. Ausgangslage


Gleichzeitig mit Inkraftsetzung des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen vom 3. Juni 1999 ("BeGe", SGS 420) und der Verordnung zum Beschaffungsgesetz ("BeVo" vom 25. Januar 2000, SGS 420.11) per 1. Februar 2000 ist der Kanton Basel-Landschaft der IVÖB 1 beige-treten, welche das Government Procurement Agreement (GPA, SR 0.632.231.422), in der damaligen Landratsvorlage GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungs-wesen genannt, für alle Kantone koordiniert umsetzt. Mit Inkraftsetzung von BeGe und BeVo werden sowohl die IVÖB als auch das GPA sowie das Binnenmarktgesetz in kantonales Recht umgesetzt.



Fortsetzung >>>
Back to Top