Vorlage an den Landrat
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| Titel: | Bericht der GPK - PUK des Landrates des Kantons Basel-Landschaft zu den Vorkommnissen rund um den Projektablauf des Um- und Erweiterungsbaus am Kantonsspital Liestal vom 18. Juni 2003: Bericht über die Umsetzung der Empfehlungen | |
| vom: | 30. März 2004 | |
| Nr.: | 2004-087 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Umsetzung der Empfehlungen aus dem Bericht der GPK-PUK
4.1 Einleitender Kommentar
Basis für die Empfehlungen der GPK-PUK ist der konkrete Projektablauf des Projektes KSL in einer definierten Zeitspanne (ab 1990 bis 2000). Die Empfehlungen können somit keinen Bezug auf die allgemeine Projektabwicklung von Grossprojekten im Hochbauamt nehmen, auch nicht auf die heutige Situation bezüglich der Steuerung von Arbeitsabläufen und auch nicht auf die Qualität des inzwischen bereits eingeleiteten Qualitätsmanagementsystems.
In den Erläuterungen zu den Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der GPK-PUK kann deshalb gelegentlich auf die unter Punkt 2 aufgeführten Arbeitsinstrumente "Projekthandbücher" und "Qualitätshandbücher" verwiesen werden. Viele der Empfehlungen wurden bzw. werden heute bereits umgesetzt und sind in den Dokumenten des Hochbauamts als Standard definiert. Einige der Empfehlungen haben sich bei näherer Analyse als KSL-spezifisch erwiesen.
Bei der Behandlung der einzelnen Empfehlungen wird zunächst jeweils die Empfehlung im Wortlaut wiedergegeben, anschliessend wird zum besseren Verständnis der Hintergrund der Empfehlung zusammenfassend geschildert, danach wird der Ist-Zustand dargelegt und abschliessend die Massnahme erläutert.
4. 2 Massnahmen
Empfehlung Nr. 1
Verträge werden nicht bloss für den Normalfall, sondern auch für Krisen- und Konfliktsituationen abgeschlossen. Eine sorgfältige und vollständige Ausarbeitung der Verträge ist daher unerlässlich. Verträge müssen in der Regel vor Arbeitsbeginn unterschrieben werden können.
Hintergrund:
Die GPK-PUK hat bei ihrer Untersuchung zu recht festgestellt, dass der Generalplanervertrag mit der Suter + Suter AG nicht unterschrieben worden ist. 1990 hatte zwar ein Vertragsentwurf vorgelegen, doch wurde der im Frühjahr 1995 unterschriftsreif vorliegende Vertrag wegen des Nachlassliquidationsverfahrens über die Suter + Suter AG nicht mehr unterzeichnet (vergl. Ziffer 2.3.1 des PUK-Berichts, S. 27 ff.).
Ist-Situation:
Im Anschluss an den Wechsel vom Generalplanersystem mit Suter + Suter AG zum Einzelplanersystem wurden auch beim Projekt KSL mit allen Planern schriftliche Verträge abgeschlossen. Der Fall Suter + Suter AG stellt somit einen Einzelfall auch beim Projekt KSL dar.
Das Hochbauamt (HBA) ist sich im Klaren, dass in jedem Projekt mit den Planern und den Unternehmern schriftliche Verträge abgeschlossen werden müssen.
Die bestehenden Vertragsdokumente wurden innerhalb der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) kritisch analysiert. Unter Federführung des Rechtsdienstes der BUD wurde für die Planerverträge eine neue künftig gültige Version mit Mustercharakter erarbeitet. Für die Unternehmerverträge wurden die Vertragsbedingungen des Hochbauamtes total revidiert. Konkrete Planerverträge durchlaufen heute eine HBA-interne Vernehmlassung, und in besonderen Fällen wird die Vernehmlassung auf andere Fachstellen (z.B. Rechtsdienst BUD) ausgeweitet. Für Grossprojekte werden die Planerleistungen in zwei Phasen vergeben. In einer ersten Phase für die Arbeiten, welche bis zur Baukreditvorlage anfallen, in der zweiten Phase für die Leistungen zur Ausführung. Die Evaluation der Honorare und die Definition der dem Vertrag zugrunde liegenden Kenndaten werden jedoch bereits in der ersten Phase für das Gesamtprojekt (inkl. Ausführung) definiert.
Massnahmen:
Die Empfehlung wird bereits umgesetzt. Um Planerverträge immer bereits vor der Inangriffnahme der Arbeiten schriftlich abschliessen zu können, muss für die zeitaufwändigen Verhandlungen und die Genehmigung genügend Zeit reserviert werden. Dies ist im Projektablauf gebührend zu berücksichtigen.
Empfehlung Nr. 2
Allfällige im Verlauf der Vertragsverhandlungen zusätzlich erfolgte Abmachungen sind in verbindlicher Form, von beiden Seiten unterzeichnet, als Beilage zum Vertragswerk schriftlich festzuhalten.
Hintergrund:
Beim Projekt KSL wurde zwar grundsätzlich nach den Prinzipien gemäss dieser Empfehlung gehandelt. Die Bauherrschaft ist aber darauf angewiesen, dass die Planer zeitgerecht (gemäss den Bestimmungen im Vertrag) allfällige zusätzliche Leistungen, welche nicht mit dem unterzeichneten Vertrag abgegolten werden, anmelden. Nur so kann ein offizieller Nachtrag erstellt und genehmigt werden. Dies fand beim Projekt KSL nicht immer im notwendigen Rahmen und Umfang statt, wie die PUK zu recht festgestellt hat.
Ist-Situation:
Die heute gültige Musterversion des Planervertrages enthält, wie auch die Bedingungen des Hochbauamtes (für die Unternehmerverträge), eine strikte Verpflichtung des Planers zur rechtzeitigen, formgerechten Anmeldung von Nachträgen und Änderungen sowie eine obligatorische Genehmigungspflicht durch die Bauherrschaft. Das Nachtrags- und Änderungswesen im Bereich der Planerverträge wird vom Projektleiter Hochbauamt laufend kontrolliert und bearbeitet. Die entsprechenden Vorgaben sind in den Qualitätshandbüchern festgehalten und werden kontrolliert.
Massnahmen:
Die Empfehlung ist im Hochbauamt bereits umgesetzt.
Empfehlung Nr. 3
Bei komplexen Bauvorhaben und Vertragskonstruktionen ist eine unabhängige Prüfung der Verträge vornehmen zu lassen. Diese Überprüfung durch einen Experten sollte auch die Belange der Projektorganisation berücksichtigen.
Hintergrund:
Im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Generalplanervertrag mit der Suter + Suter AG zum System mit Einzelplanerverträgen 1995/1996 hat die Untersuchung der GPK-PUK divergierende Auffassungen über die daraus resultierenden Verpflichtungen der einzelnen am Projekt beteiligten Parteien zu Tage gefördert, insbesondere bezüglich der Leistungsabgrenzungen (vergl. Ziffern 2.3.1.3 ff. des PUK-Berichts, S.30 ff.). Dass Rollenverwischungen mit unterschiedlichen Auffassungen über Verpflichtungen und Kompetenzen negative Auswirkungen haben können, wurde von der GPK-PUK zu recht moniert.
Ist-Situation:
Bis heute wurden im Hochbauamt keine Verträge durch externe Experten geprüft und beurteilt. Die neu erarbeiteten Standardplanerverträge vermögen die Standardkonstruktionen mit einfachen Leistungsabgrenzungen zu bewältigen, bei komplexeren Situationen (z.B. Haftungsfragen bei Planergemeinschschaften) werden die Vertragsausgestaltungen vom Rechtsdienst der BUD begleitet. Die Sensibilisierung der Mitarbeitenden des Hochbauamtes durch den Fall KSL für die hier angesprochene Thematik und die inzwischen erfolgte interne Schulung in diesem Bereich haben zur Qualitätssteigerung bei der Vertragsausgestaltung ebenfalls beigetragen. Die Qualitätshandbücher sehen den rechtzeitigen Einbezug bereits heute vor und sollen diesen gewährleisten. Die damit verbundenen Zusatzkosten werden im Baukredit ausgewiesen und über das Projekt abgerechnet.
Massnahmen:
Auf der Basis einer Risikoanalyse wird das Hochbauamt künftig bei komplexen Grossprojekten mit komplexen Vertragsverhältnissen diese Empfehlung umsetzen.
Empfehlung Nr. 4
Die Rechte, Pflichten, Informationsflüsse, Verantwortlichkeiten und Organigramme sind von Anfang an und klar in einem Projekthandbuch zu regeln, wobei auf die Übereinstimmung mit den Verträgen zu achten ist.
Hintergrund:
Der erste Zusatzkredit im Projekt KSL und der Bericht der Finanzkontrolle haben im Jahr 1998 die Ausarbeitung eines Projekthandbuchs ausgelöst (vergl. Ziffer 2.4.2.3 und 2.5.1.1 des PUK-Berichts, S. 54f. und 57).
Ist-Situation:
Die Empfehlung wird heute bereits umgesetzt. Seit 1999 existieren für alle Grossprojekte in der Ausführungsphase Projekthandbücher, seit dem Jahr 2000 auch für die Phase Projektierung. Die Projekthandbücher sind Vertragsbestandteil der Planerverträge. Das Arbeitsinstrument hat sich bestens bewährt. Seit dem Jahr 2004 wird das Instrument in vereinfachter Form auch für kleine Projekte des Hochbauamtes eingesetzt.
Massnahmen:
Dieses Arbeitsinstrument wird auf Grund der Erfahrungen und im Rahmen des Qualitätsmanagements des Hochbauamtes laufend verbessert, ergänzt und präzisiert.
Empfehlung Nr. 5
Wenn in SIA-Verträgen die Summe der Leistungsanteile weniger als 100 Prozent ergibt, ist genau festzuhalten, welche Leistungen nicht zu erbringen sind und von wem sonst sie erbracht werden.
Hintergrund:
Die durch den Generalplaner Suter+Suter AG erbrachten Leistungen bis zum Nachlass wurden im nachfolgenden Einzelplanervertrag mit dem Architekten als "erbracht" bezeichnet. Mit dem Architekten wurden die zu einer Vollleistung benötigten Leistungsanteile vereinbart. Eine detaillierte und vollständige Auflistung und Berechnung dieser Leistungen fehlte aber gemäss den Erkenntnissen der GPK-PUK (vergl. Ziffer 2.3.1.5 des PUK-Berichts, S. 34 f.).
Ist-Situation:
In der Regel schliesst das Hochbauamt Verträge über 100% Leistung ab. Im Falle von Kürzungen werden diese heute transparent dargelegt, und es wird definiert, wie die 100% Leistung erbracht werden müssen.
Massnahmen:
Wenn künftig Verträge mit Leistungskürzungen abgeschlossen werden, so sind neben der Detailbeschreibung der Kürzungen auch diejenigen Stellen transparent anzugeben, welche die Differenz erbringen. Dabei wird darauf geachtet, dass die Vertragspartner um diese Leistungserbringung wissen und sich zur Leistung verpflichten.
Empfehlung Nr. 6
Allfällige Honorarreduktionen nach SIA dürfen nicht durch die Reduktion der Leistungsanteile erreicht werden. Sie sind allenfalls über die Gewährung von Rabatten oder über die Ansetzung des Schwierigkeitsgrads oder des Korrekturfaktors vorzunehmen.
Hintergrund:
Die Verträge für das KSL wurden ohne Rabatte abgeschlossen. Im Gutachten der SIA wird explizit darauf hingewiesen, dass die Honorarkennwerte speziell im Architektenvertrag fair und für in der Schweiz vergleichbare Projekte ausserordentlich hoch angesetzt wurden; dies zum Vorteil der Planer. Eine Kürzung der Leistungsanteile zur Erreichung der Wirkungen eines Rabatts erfolgte aber nicht (vergl. Ziffer 2.3.1.5 des PUK-Berichts, S. 34f.).
Ist-Situation:
Allfällige Rabatte in den Planerverträgen werden im Hochbauamt offen ausgewiesen. Eine Reduktion des Schwierigkeitsgrades oder die Anwendung des Korrekturfaktors für Rabattzwecke verfälscht das Bild und führt in Krisensituationen zu Unschärfen. Diese Neuregelung hat sich bis heute bewährt.
Massnahmen:
Die Empfehlung wird im Hochbauamt bereits umgesetzt.
Empfehlung Nr. 7
Änderungen der Vertragskonstruktion im Verlauf eines Projekts sind zu vermeiden. Sollte sich dies trotzdem zwingend aufdrängen, so ist speziell darauf zu achten, dass bei einem solchen Wechsel die Projektorganisation wiederum klar definiert wird. Auch diese neuen Verträge sind von unabhängiger Seite zu überprüfen.
Hintergrund:
Mit dem Nachlassliquidationsverfahren über den Generalplaner Suter+Suter AG musste das Vertragsverhältnis zwingend neu überdacht werden. Man entschied sich nach diversen Abklärungen und aufgrund der damaligen konkreten Situation für das System mit Einzelplanerverträgen; dies hatte auch Einfluss auf die Projektorganisation (vergl. Ziffern 2.3.1.2 ff und 2.3.4 des PUK-Berichts, S. 29ff. und 44).
Ist-Situation:
Radikale Änderungen der Vertragskonstruktion wie Wechsel von Generalplanerverträgen zu Planergemeinschaftsverträgen oder zu Einzelplanerverträgen und umgekehrt sind äusserst selten; einen solchen Fall gab es im Hochbauamt seit dem KSL nicht mehr. Hingegen kommt es immer wieder vor, dass einzelne Planer mit Einzelplanerverträgen oder mit Planergemeinschaftsverträgen ausscheiden. Solche Planerwechsel werden heute in enger Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst der BUD abgewickelt, wobei insbesondere der Leistungs-, der Honorar- und der Haftungsabgrenzung gebührend Rechnung getragen wird. Neben der vertraglichen Anpassung erfolgt jeweils bei Bedarf auch eine Anpassung im Projekthandbuch, da in diesem u.a. die Projektorganisation und die Zuständigkeiten definiert sind.
Massnahmen:
Die Empfehlung wird im Hochbauamt bereits umgesetzt. Wenn eine radikale Änderung der Vertragskonstruktion zur Debatte steht, wird das HBA auch die Möglichkeit eines Baustopps intensiv prüfen.
Empfehlung Nr. 8
Werden Fachplaner beigezogen, so hat der Gesamtleiter (Architekt) die Fachplanerverträge zu visieren.
Hintergrund:
Im Projekt KSL stellte sich der Architekt auf den Standpunkt, er habe die Einzelplanerverträge nicht von Anfang an erhalten. Das Visieren der Einzelplanerverträge durch den Architekten erfolgte gar nicht (vergl. Ziffer 2.3.1.4 des PUK-Berichts, S. 32 f.).
Ist-Situation:
Heute werden alle Fachplanerverträge bei Grossprojekten des Hochbauamtes vom Architekten mitunterzeichnet.
Massnahmen:
Diese Empfehlung der GPK-PUK ist im Hochbauamt Standard.
Empfehlung Nr. 9
Der Kostenvoranschlag einer Projektvorlage muss auf Basis von Offerten erarbeitet werden, die einen möglichst grossen Anteil der Bausumme abdecken. Obwohl dies einzelne der befragten Personen postuliert hatten, erscheint die Fixierung eines verbindlichen Prozentsatzes an Offerten, die vor Beginn der Arbeiten an einem Projekt vorliegen müssen, nicht angebracht (z.B. sog. «70 %-Regel», wonach mit dem Bau erst begonnen werden kann, wenn für 70 % der Bausumme Offerten vorhanden sind). Eine solche Fixierung würde den unterschiedlichen Voraussetzungen bezüglich Schwierigkeitsgrad, Umfang und Dauer verschiedener Projekte zu wenig Rechnung tragen.
Hintergrund:
Der Detaillierungsgrad des Bauprojekts für den Basiskredit des Projekts KSL war sehr grob. Diese Unschärfe in der Projektierung führte zwangsläufig zu einem ungenauen Kostenvoranschlag (vergl. Ziffern 2.1 f. des PUK-Berichts, S. 17-27). Die nach Genehmigung des Baukredits gestartete rollende Planung mit der phasenweisen Aufarbeitung von Planungsstand und Ausschreibungen führte über Jahre zu einer schlecht kontrollierbaren Kostenentwicklung.
Ist-Situation:
Der Kostenvoranschlag für Grossprojekte im Hochbauamt basiert heute auf einem Bauprojekt im Massstab 1:100 sowie Detailstudien der kostenrelevanten Projektelemente. Die Ermittlung der Kosten basiert auf Erfahrungskennwerten und wo nötig Richtofferten. Gemäss den Bestimmungen des Projekthandbuchs "Ausführung" müssen bei Grossprojekten vor Baustart 70% der auszuschreibenden Arbeitsgattungen vergabereif vorliegen. Bei grösseren Projekten gilt dies pro Teilobjekt (z.B. Umbau und Erweiterung der Psychiatrischen Klinik; Kantonsspital Bruderholz, sicherheitsrelevante Massnahmen). Allfällige Projektanpassungen bzw. -optimierungen können so auch fristgereicht umgesetzt werden. Der konzentrierte, erhöhte Aufwand für die Planer in der Phase Ausschreibung wird durch eine speditive und auf die eigentliche Bautätigkeit fokussierte Bauzeit wettgemacht.
Die Praxis gemäss Ist-Situationsschilderung hat sich im Hochbauamt bis heute bewährt. Selbstverständlich darf man sich nicht sklavisch an die 70%-Regel halten, und bei einem spezifischen Projekt muss aufgrund einer Risikoanalyse eine flexible Handhabung im Einzelfall möglich sein; dies gilt insbesondere bei komplexen Sanierungsprojekten mit sehr langer Abwicklungsdauer.
Massnahmen:
Das Hochbauamt hält an der bewährten 70%-Regelung fest. Es sind keine weiteren Massnahmen geplant.
Empfehlung Nr. 10
Bei komplexen Projekten ist eine Überprüfung des Kostenvoranschlages durch eine unabhängige Stelle vornehmen zu lassen. Als solche sind sowohl verwaltungsexterne als auch verwaltungsinterne Stellen denkbar. Nicht in Frage kommt allerdings die Finanzkontrolle, da sie bei ihren späteren Prüfungen dadurch in einen Zielkonflikt geraten könnte.
Hintergrund:
Ein Bauprojekt muss in einem gewissen Detaillierungsgrad vorliegen, damit ein guter Kostenvoranschlag überhaupt möglich ist. Beim Projekt KSL war dies nicht der Fall (vgl. auch Empfehlung Nr. 9). Somit hätte eine neutrale Überprüfung des Kostenvoranschlages seinerzeit möglicherweise zum Resultat geführt, der Kostenvoranschlag sei nicht beurteilbar, weil die Basis, das zu wenig detaillierte Bauprojekt, ungenügend war. Die Mangelhaftigkeit wäre frühzeitig erkannt und offengelegt worden.
Ist-Situation:
Der Kostenvoranschlag, der heute auf einem viel präziseren Projekt basiert als seinerzeit beim KSL, wird vom Hochbauamt intern umfassend geprüft und hinterfragt. Die Projekthandbücher garantieren diese Masssnahme. Bei komplexen Grossprojekten ist im Planerteam ein spezieller, unabhängiger Kostenplaner integriert, welcher die Kosten überprüft und steuert.
Eine entsprechende Regelung ist in den Qualitätshandbüchern fixiert. Für diese Überprüfung muss im Projektablauf genügend Zeit eingeräumt werden. Eine detaillierte Überprüfung bedingt vollständiges Projektwissen. Dies ist für einen externen Fachmann nur mit grossem Aufwand und entsprechender Kostenfolge möglich. Bei Auftragserteilung ist die Bearbeitungstiefe deshalb klar zu definieren. Innerhalb der kantonalen Verwaltung sieht die Bau- und Umweltschutzdirektion keine geeigneten unabhängigen Stellen mit genügendem Fachwissen (die Finanzkontrolle kommt aus anderen Gründen nicht in Frage), d.h. die Prüfung kann nur extern erfolgen. Die entsprechenden Kosten werden in der Baukreditvorlage ausgewiesen.
Massnahmen:
Die Empfehlung wird umgesetzt. Eine Risikoanalyse soll die Notwendigkeit einer externen Kostenüberprüfung beurteilen.
Empfehlung Nr. 11
Die für die Kostenkontrolle zuständige Person/Stelle muss den Überblick über die laufende tatsächliche Bauentwicklung haben. Dies ist nur möglich, wenn diese Person/Stelle regelmässige Besuche auf der Baustelle vornimmt.
Hintergrund:
Im Projekt KSL war die HBA-Projektorganisation gemäss Feststellungen der GPK-PUK personell ungenügend dotiert. Die HBA-Projektleitung war überlastet, wie die GPK-PUK festgehalten hat (Ziffer 2.3.2.5 des PUK-Berichts, S. 40 f.). Abstriche mussten vor allem bei den Baustellenbesuchen gemacht werden. Solche Besuche hätten es möglicherweise auch erlaubt, Abweichungen von Leistungserbringung und Vertragssituation erkennen zu können, was die Kostenkontrolle verbessert hätte (z.B. durch Erkennen nicht ordnungsgemäss gemeldeter Nachträge).
Ist-Situation:
Für die Kostenkontrolle sind der Architekt im Rahmen der Einhaltung der von ihm betreuten Arbeitsgattungen sowie des Gesamtkredits und die Fachplaner im Rahmen der von ihnen betreuten Arbeitsgattungen zuständig. In den Grundleistungen der Planer sind gemäss SIA die Bauleitung sowie die Überprüfung der Bau- und Kostenentwicklung enthalten. Der Architekt hat gemäss den SIA-Bestimmungen die Gesamtleitungsfunktion inne.
Baustellenbesuche der Projektleitung Hochbauamt erfolgen situativ und entsprechend den freistehenden Ressourcen. Die Projektleitung kann weder die Aufgabe der Fachbauleitung noch der Gesamtleitung übernehmen, hingegen sind durch regelmässige Baustellenbesuche in nicht zu langen Zeitabständen Kontrollmöglichkeiten gegeben. Überdies kommt solchen Besuchen im Sinne von Kontrollgängen präventive Wirkung zu. Hingegen muss die Projektleitung Hochbauamt operative Eingriffe in die Bauleitung vermeiden, weil dies zu heiklen Konflikten bezüglich Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten führt.
Eine Überprüfung durch die Projektleitung des Hochbauamtes vor Ort ist lediglich als übergeordnete Controllingmassnahme sinnvoll und möglich. Diese Prüfung erfolgt in der Regel stichprobenweise mit dem Ziel, primär die Planerleistungen und stichprobenweise die Unternehmerleistungen zu kontrollieren. Die Projektleitungen wurden angewiesen, möglichst oft auf der Baustelle präsent zu sein.
Massnahmen:
Die Empfehlung ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen bereits umgesetzt.
Empfehlung Nr. 12
Bei der Kostenkontrolle sind auch Fachpersonen der Verwaltung sowie gegebenenfalls die Nutzerseite einzubeziehen. Je nach Bauprojekt bzw. Teilprojekt sind spezielle Fachkenntnisse zur Erkennung von Problemen notwendig. Zudem werden Schwachstellen auf der Baustelle oft zuerst durch die Nutzerseite festgestellt (s. auch Empfehlung 25 unter 4.3.).
Hintergrund:
Im Projekt KSL war der Nutzer neben dem Einbezug in den Gremien Nutzerausschuss und Baukommission bereits stark in das Baugeschehen involviert (vergl. Ziffer 2.4.1.4 des PUK-Berichts, S. 48). Dies ist besonders bei Projekten, welche unter laufendem Betrieb abgewickelt werden, verständlich und die Regel. Diese Situation hatte allerdings nicht nur Vorteile; neben dem Einbringen von Erfahrung kann der Nutzer so auch Wünsche bezüglich der Projektentwicklung und Projektausführung einbringen.
Ist-Situation:
Bei Bauprojekten in Gebäuden mit eigenen technischen Diensten (primär Spitäler und Anstalten) ist der Nutzer stark in den Bauprozess integriert. Bei allen anderen Projekten bringt sich der Nutzer nur über die ordentlichen Gremien (Nutzerausschuss, Baukommission) in das Projekt ein, denn ihm fehlt in der Regel das notwendige Fachwissen, um Einfluss auf die Kostenentwicklung nehmen zu können. Für die Kostenkontrolle ist der Architekt im Rahmen der Bewirtschaftung des Gesamtkredits zuständig. Die Kostenkontrolle ist Bestandteil seinen Grundleistungen (vergl. SIA 102, 2001, Ziffer 4.52). Je mehr Personen mit dieser Aufgabe (mit)betraut werden, desto schwächer werden die einzelnen Verantwortlichkeiten wahrgenommen.
Der Einbezug des Nutzers zur Wahrnehmung von Kostenkontrollen und zur Früherkennung von Projektrisiken wird im Hochbauamt projektbezogen optimiert gesteuert. Die Einflussnahme von nicht am Projekt beteiligten weiteren Personen aus der Verwaltung auf die Kostenentwicklung ist gering und wird vom Hochbauamt nicht weiterverfolgt. Wenn Projektteile spezifische Fachkenntnisse erfordern, werden entsprechende Fachleute beigezogen (vergl. dazu Ziffer 2.1. betreffend den Bereich "Gebäudetechnik").
Massnahmen:
Die Empfehlung wird umgesetzt in dem Sinn, dass der Nutzer besser in den Projektierungsprozess einbezogen wird.
Empfehlung Nr. 13
Die Kostenprognosen müssen den jeweils aktuellen Wissensstand wiedergeben. Es ist ein Bauverwaltungsprogramm anzuwenden, welches diese Empfehlung umsetzen kann.
Insbesondere sind in der Kostenprognose - entgegen der beim Projekt KSL angewandten Praxis - auch absehbare Kostenüberschreitungen zu berücksichtigen, für die noch keine Verträge bestehen. Dasselbe gilt, wenn Teilbereiche eines gesamthaft im Rahmen des KV liegenden Vertrages abgeschlossen sind, sich aber bereits eine Kostenüberschreitung für den Gesamtbereich abzeichnet.
Hintergrund:
Die Kostenkontrolle im Projekt KSL wurde im Bauadministrationsprogramm "Messerli" erfasst. Es wurden vom Hochbauamt periodische Kostenrapporte eingefordert. Die Aktualität und Vollständigkeit einer Kostenkontrolle und -prognose ist entscheidend abhängig von der Bauleitung vor Ort mit vollständiger Rückmeldung von aktuellen gültigen Daten an den Kostenadministrator des Architekten. Ebenso muss das vertraglich geregelte Nachtragswesen auf der Baustelle funktionieren (vergl. Ziffern 2.4.1.3 und 2.4.2.3 sowie 2.5.1.2 des PUK-Berichts, S. 47 f. und 55 f. sowie 58).
Ist-Situation:
Die Abwicklung der Kostenkontrolle mit dem Bauverwaltungsprogramm "Messerli" ist Standard im Hochbauamt; das Programm ist auch branchenüblicher Standard. Die Handhabung der Kostenkontrolle ist im Projekthandbuch für die Phase Ausführung festgelegt. Voraussehbare Kostenentwicklungen werden bereits heute regelmässig erfasst. Von den Architekten werden heute monatlich Kostenrapporte verlangt.
Massnahmen:
Die heutige Praxis im Hochbauamt hat sich bewährt. Die Empfehlung ist umgesetzt.
Empfehlung Nr. 14
Die der Kostenkontrolle dienenden Unterlagen und Aufstellungen sind nach einheitlichen und gleich bleibenden Kriterien zu erstellen. Selbstverständlich sind je nach angesprochener Stelle (Direktion, Amtsleitung, Bauleitung usw.) unterschiedliche Aggregierungen, die aber auf der einheitlichen Grundlage beruhen, möglich.
Hintergrund:
Während des KSL-Projektverlaufs wurden die zeitlichen Abschnitte zwischen den einzelnen Reportings und teilweise auch die Darstellungsformen geändert, weshalb es der GPK-PUK nicht möglich war, einen Überblick zu erstellen (vergl. Ziffer 2.5.1.2 des PUK-Berichts, S. 57 f.).
Ist-Situation:
Die Form der Kostenkontrolle ist heute im Projekthandbuch definiert. Das Bauverwaltungsprogramm "Messerli" ermöglicht die Dokumentation der Kosten in unterschiedlichen Detaillierungsgraden, so dass eine angepasste Kostenaussage für alle Führungsebenen möglich ist. In den Monatsrapporten an die Bau- und Umweltschutzdirektion ist der Kostenstand grob dokumentiert, ergänzt mit konkreten Angaben zur Reservebewirtschaftung, den Änderungsnachträgen und sowie Abweichungen mit entsprechenden Massnahmen.
Massnahmen:
Die notwendigen Instrumente sind heute vorhanden, und sie haben sich als wirksam erwiesen. Die Empfehlung ist umgesetzt.
Fortsetzung >>>
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