Vorlage an den Landrat


1. Übersicht

Vor über 40 Jahren hat sich auch der Kanton die dezentralisierte stationäre Betreuung und Pflege im Alter zu seiner Aufgabe gemacht. Er begann 1960 insbesondere den Bau und die Einrichtung von Alters- und Pflegeheimen namhaft zu subventionieren. Das tut er heute noch. Der Kanton sorgte von da an aber auch durch Betriebsbeiträge an die Heime und später durch direkte Zahlungen an die wirtschaftlich schwächeren Heimbewohnerinnen und -bewohner dafür, dass diese finanziell nicht allzu sehr darben mussten. Bei dieser Subjektsubventionierung (den Beiträgen an die Heimbewohnerinnen und -bewohner) hat sich nicht nur die Qualität der Beiträge geändert - von bescheidenen Kostgeldbeiträgen zu kostendeckenden, individuell abgestuften Subventionen - geändert hat sich auch die Aufgaben-Trägerschaft: War vom Beginn an im Jahre 1960 bis zur ersten, 1983 wirksam gewordenen Aufgabenverteilung (zwischen Kanton und Gemeinden) allein der Kanton der Subjektsubventionsgeber, so ist es heute, seit der zweiten Aufgabenverteilung im Jahre 1997 nach einer Phase der gemeinsamen Aufgaben-Trägerschaft allein die Wohngemeinde, die ihre Heimbewohnerinnen und -bewohner bedarfsgerecht subventioniert - und nun gar Trägerin der Aufgabe "Alters- und Pflegeheime" ist.


Die stationäre Betreuung und Pflege im Alter ist damit über die den Gemeinden im Jahre 1997 übertragene und 1998 wirksame Subjektfinanzierung, Trägerschaft und Aufsicht über die Heime faktisch zur Aufgabe der Gemeinden geworden. Normativ steht diese kommunale Aufgabe jedoch etwas verloren da. Es fehlt eine widerspruchslose, strukturierte und verständliche gesetzliche Grundlage für die stationäre Betreuung und Pflege im Alter durch die Gemeinden - wie das im zweiten grossen Bereich der Pflege und Betreuung im Alter, in der Spitex , seit 1996 eindeutig der Fall ist.


Mit dieser Vorlage zu einem Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter soll die beschriebene normative Lücke geschlossen werden, indem insbesondere die bestehenden Regelungen auf der Stufe Dekret auf die Stufe Gesetz gehoben, Lücken geschlossen und Widersprüche eliminiert werden. Die neuen gesetzlichen Regeln betreffen insbesondere die Umschreibung der Aufgaben des Kantons und der Gemeinden, das Finanzierungs-, Tarif- und Vergütungssystem und letztlich die Grundzüge der Berechnung der finanziellen Leistungskraft der subventionierten Heimbewohnerinnen und -bewohner unter Berücksichtigung von Einkommen, Vermögensteilen und Schenkungen für die Subjektsubventionen. Daneben wurden nicht wenige Einzelthemen präzisiert.


Für die derzeitigen Betreuten und Gepflegten in den Gemeinden wird es finanziell zu zumutbaren Änderungen kommen. Langfristig soll mit dieser Gesetzgebung folgender Zweck verwirklicht werden - soweit er nicht bereits verwirklicht ist:


(aus § 1und § 2)
Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wirtschaftlichen und qualitativ bestmöglichen Betreuung und Pflege alter Menschen, die Hilfe beanspruchen.
Die Persönlichkeit, Selbstbestimmung und Würde der Betreuten und Gepflegten ist stets und von allen Beteiligten zu respektieren.
Niemand soll durch die Inanspruchnahme des individuellen Rechts auf Betreuung und Pflege im Alter in eine wirtschaftliche Notlage geraten.



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