Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Titel: | Abgeltung besonderer Naturschutzleistungen im Wald: Fortführung für die Jahre 2004 - 2008; Verpflichtungskredit | |
| vom: | 18. Mai 2004 | |
| Nr.: | 2004-123 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
5. Das Projekt / Der Erlass
5.1. Das Prinzip
Kantonaler Naturschutz im Wald heisst: Schutz und Pflege von Naturobjekten regionaler und nationaler Bedeutung. Es sind folgende Varianten möglich:
| - | Unterschutzstellung und fachgerechte Pflege . Dies ist vor allem in Sonderwaldreservaten richtig, wo der Schutzwert nur durch periodische Pflegeeingriffe gewährleistet oder gefördert werden kann. |
| - | Nur Unterschutzstellung . Diese Lösung bietet sich dort an, wo wertvolle Waldflächen als Totalreservate nur durch vollständigen Nutzungsverzicht dauerhaft erhalten werden können. |
| - | Nur Pflege . Nicht überall ist eine formelle Unterschutzstellung zweckmässig: Etwa in den Bereichen Waldrandaufwertung oder Altholzinseln im bewirtschafteten Wald soll eine ökologische Aufwertung auf rein einvernehmlicher Basis, jedoch gegen Aufwandentschädigung weiterhin möglich sein. Voraussetzung ist auch hier, dass die Massnahme an sich und im naturräumlichen Kontext von regionaler oder nationaler Bedeutung ist, beispielsweise wenn ein gestufter Waldrand zu einer wichtigen ökologischen Vernetzung zweier Schutzgebiete führt. Dies wird im Rahmen kommunaler Waldrand- und Altholzinselkonzepte ausgewiesen. |
Dabei sind zwei hauptsächliche Abgeltungsarten zu unterscheiden:
a) Abgeltungsbeiträge:
Es wird die mit der Nutzungseinschränkung verbundene dauerhafte Ertragsminderung ausgeglichen. Berechnungsbasis bilden die Ertragsfähigkeit des Standortes, der aktuelle Bestandeswert, Ertragseinbussen infolge Nutzungsbeschränkungen, erschwerte oder besonders aufwändige Bewirtschaftung sowie der Naturwert des Bestandes. Der Berechnung wird derjenige Ertrag zugrunde gelegt, welcher bei einer dem Standort angepassten, nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar wäre (vgl. § 17 Abs. 2 NLG BL). So ist gewährleistet, dass der naturschutzbedingte Minderertrag präzise, reell und nach einheitlichen Bemessungskriterien ermittelt werden kann.
Weil Wachstum, Entwicklung und Dynamik im Wald langsam und langfristig verlaufen, wird eine Abgeltungsdauer von mindestens 25 Jahren vereinbart. Diese Abgeltungen werden nicht jährlich, sondern als Pauschale - kapitalisiert auf 25 Jahre - im Voraus ausbezahlt. Die WaldeigentümerInnen haben damit eine auf 25 Jahre hinaus gesicherte Finanzierung ihrer naturschutzbedingten Mindererträge; Zinsertrag und Kapitalverzehr fliessen in die jährlichen Betriebsrechnungen ein. Die Gegenleistung besteht in der Verpflichtung, die vereinbarten Bewirtschaftungs- und Nutzungsauflagen dauerhaft einzuhalten. (16)
Mit der Unterschutzstellung (Aufnahme ins Inventar der geschützten Naturobjekte) verbunden ist zudem eine Anmerkung im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Beschränkung. Die als Gegenleistung für diese dauernde Grundbuchanmerkung fälligen Beiträge werden einmalig und pauschal abgegolten (§ 18 NLG BL; vgl. Kap. 2.2.).
b) Pflege- und Unterhaltskosten:
Den pauschal errechneten Mindererträgen stehen Aufwendungen gegenüber, die nicht im Voraus quantifizierbar sind. Es handelt sich um in der Regel sporadisch wiederkehrende, konkrete Pflege- und Unterhaltsmassnahmen , die über die obige Pauschale nicht abgedeckt sind, oder die ausserhalb der eigentlichen Waldreservate stattfinden. Klassische Beispiele sind etwa die erstmalige Auflichtung eines südexponierten Waldbestandes zwecks Reptilienförderung oder die Überführung eines 'harten' Waldrandes in die ökologisch wertvolle Stufigkeit.
Für die Aufwertung und Werterhaltung von Schutzgebieten sind diese Pflege und Unterhaltsmassnahmen von zentralster Bedeutung. Ihre Unerlässlichkeit wurde über lange Zeit hinweg verkannt; es besteht deshalb ein dringender Aufholbedarf. Namentlich für so genannte Erst-Pflegeeingriffe ist mit teils erheblichen Kosten zu rechnen, währenddem die periodische Folgepflege wesentlich weniger Aufwand verursacht.
In diesen Fällen wird der konkret anfallende Aufwand vergütet, wobei die Differenz zwischen Holzerlös und Bewirtschaftungsaufwand massgeblich ist. Die Vergabe dieser Pflege- und Unterhaltsarbeiten erfolgt nach vorgängiger Offertstellung im fallspezifischen Auftragsverhältnis an das jeweilige Forstrevier. Der Holzerlös wird nach jeweiliger Möglichkeit und unter lokaler Wertschöpfung optimiert: So erbringt etwa die Verwertung von Holzschnitzeln in den Baselbieter Holzschnitzelfeuerungen einen wesentlich höheren Ertrag als der Holzverkauf als Industrieholz - eine Synergie, die durchaus im Interesse des Natur- und Waldschutzes wie auch unserer nachhaltigen Energiepolitik liegt.
5.2. Flächenziele; Etappen
Die Erhaltung der natürlichen Vielfalt ist ein generelles Ziel für die gesamte Waldfläche. Auch der reguläre Wirtschaftswald untersteht deshalb der im kantonalen Waldgesetz stipulierten naturnahen Waldbewirtschaftung.
Zur Ermittlung des Rahmenziels für eigentliche Naturschutzflächen dienen fachliche und konzeptionelle Grundlagen: Das Konzept Waldreservate Schweiz der eidgenössischen Forstdirektion (1998) leitet einen regional teils erheblich differenzierten Zielbedarf an Waldreservatsflächen ab. Im kantonalen Waldinventar sind die naturschützerisch besonders wertvollen Baselbieter Wälder erfasst. Das kantonale Natur- und Landschaftsschutzkonzept 1992 wie auch das Konzept Naturschutz im Wald des Forstamtes beider Basel (2001) konkretisieren das Potenzial für den Kanton Basel-Landschaft.
Das kantonale Waldreservatskonzept (2002) führt diese verschiedenen Grundlagen zur Synthese. Darauf gestützt wird für die nächsten rund 10 Jahre eine Zielgrösse an Wald-Naturschutzflächen in der Grössenordnung von 17 % der Gesamt-Waldfläche definiert gemäss folgender Aufteilung:
| Kategorie | Fläche | Anteil (17) |
| Sonderwaldreservate (Seltene Waldgesellschaften, lichtreiche Wälder, alte Betriebsformen etc.) |
2'200 ha | 10 % |
| Totalreservate und Altholzinselnetz | 1'100 ha | 5 % |
| Stufige und lichte Waldränder | 400 ha | 2 % |
| Total | 3'700 ha | 17 % |
Aufgrund der Besonderheiten des Kantons Basel-Landschaft wird der Hauptteil der Naturschutzflächen im Wald auf die Sonderwaldflächen mit gezielten Eingriffen zugunsten verschiedener Artengruppen entfallen (Sonderwaldreservate; vgl. Kap. 3.3.). Neben einigen grösseren und vielen kleineren Naturwaldflächen (Totalreservate) wird ein Netz von Altholzinseln aufgebaut (je 0.5 - 5 ha), welche den Biotopverbund unterstützen sollen. Eine flächendeckende Vernetzungsfunktion (Wanderkorridore) übernehmen möglichst stufig gepflegte Waldränder zusammen mit den Feldgehölzen.
Nachdem bis heute (Stand 31.12.2002) rund 7.6 % der Waldfläche in 51 Waldreservaten als dauerhafte Reservate bezeichnet sind, liegt der aktuelle Umsetzungsgrad somit bei rund 45 %. Dies bedeutet auch, dass für diese bestehenden Waldreservate eine Erneuerung der 25-jährigen Abgeltungspauschale erst in 20 bis 25 Jahren zur Diskussion stehen wird, konkrete Pflegeeingriffe jedoch weiterhin im planmässigen Einzelfall zu finanzieren sind.
Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen, und aufgrund der hohen Akzeptanz des Programms, kann damit gerechnet werden, dass in einer nächsten 5-Jahres-Etappe weitere 6 - 7 % der Waldfläche als Reservate und Waldränder realisiert werden können. Dieses Ziel ist sowohl administrativ wie auch finanziell realistisch. Je nach Eignung der Waldgebiete und Bereitschaft der WaldeigentümerInnen sind Verschiebungen zwischen den Kategorien Sonderwald- und Totalreservate möglich.
Konkret bedeutet dies für die Realisierungsetappe 2004 bis 2008:
| Kategorie | Fläche | Anteil (18) |
| Sonderwaldreservate | 650 ha | 3.0 % |
| Totalreservate | 540 ha | 2.5 % |
| Stufige oder lichte Waldränder | 210 ha | 1.0 % |
| Total | 1'400 ha | 6.5% |
Dieses Etappenziel fügt sich optimal in den Fortgang der forstlichen Planung ein, wie sie das kantonale Waldgesetz verbindlich vorgibt. Diese forstliche Planung bildet den Rahmen für eine geordnete Waldbewirtschaftung und deren Abstimmung mit den nicht-forstlichen Ansprüchen an den Wald. In den nächsten 10 Jahren sind dazu unter Mitwirkung der Öffentlichkeit koordinierte, überbetriebliche Waldentwicklungspläne (WEP) zu erstellen. Die Reservatsflächen werden dabei - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der forstlichen Zertifizierung - einen hohen Stellenwert einnehmen und aufgrund kantonal festgelegter Prioritäten Eingang in die Waldentwicklungspläne finden.
5.3. Vollzug
Die Träger der Waldbewirtschaftung und damit auch des Naturschutzes im Wald sind die WaldeigentümerInnen. In bewährter und selbstverständlicher Praxis erfolgen sämtliche Naturschutzvorkehrungen und -massnahmen im Wald in enger Absprache mit ihnen, wobei die Koordination mit Kreis- und Revierforstdienst sowie den Standortgemeinden sicher gestellt ist.
Der Vollzug von Naturschutzmassnahmen im Wald ist durch die kantonale 'Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald' bereits heute praxisgerecht geregelt; der Umsetzungsprozess unter Einbezug aller beteiligten Interessensgruppen (z.B. Sportverbände) hat sich eingespielt und bewährt.
Der administrative Vollzug liegt gemeinsam bei der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt beider Basel. Den beiden Verwaltungsstellen obliegen namentlich die Definition der Schutzziele und der geeigneten Pflege- und Bewirtschaftungsmassnahmen, die sachliche und zeitliche Prioritätensetzung, die Begleitung der forstlichen Schutzgebietsplanung einschliesslich der Abgeltungsberechnungen, die Verhandlungen mit den GrundeigentümerInnen und den weiteren Beteiligten, die administrative Abwicklung (sachlich, rechtlich, finanziell) sowie die Umsetzungs- und Erfolgskontrollen vor Ort.
Dem Programm 'Naturschutz im Wald' begleitend zur Seite steht die vom Regierungsrat eingesetzte Kommission für Naturschutz im Wald. Die 4-köpfige Kommission hat Lenkungs- und Vermittlungsaufgaben. Namentlich nimmt sie am Prozess der programmatischen Schwerpunktsetzung teil und beurteilt laufend den Umsetzungsprozess. Paritätisch aus VertreterInnen des staatlichen und privaten Naturschutzes, des Forstdienst und der WaldeigentümerInnen zusammengesetzt, stellt sie den wechselseitigen Informationsfluss sicher und gewährleistet auf diese Weise die Verankerung des Programms in den jeweiligen Interessensgruppen.
Fortsetzung >>>
Back to Top
Fussnoten:
16 Die Einhaltungskontrolle dieser Verpflichtungen obliegt dabei nach bewährter Praxis dem Forstamt beider Basel und der Natur- und Landschaftsschutzfachstelle der Bau- und Umweltschutzdirektion gemeinsam (vgl. Kap. 5.3.)
17 bezogen auf die Gesamtwaldfläche von 21'628 ha (Arealstatistik 92/97)
18 bezogen auf die Gesamtwaldfläche von 21'628 ha (Arealstatistik 92/97)