Vorlage an den Landrat


2. Rechtliche Grundlagen

2.1. Allgemeines


Gemäss Artikel sexies der Bundesverfassung (1) ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Paragraf 102 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 1984 (2) verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen.


In Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (3) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL ) vom 20. November 1991 (4) Kanton und Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten und die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (§§ 1 & 2). Als solche werden in § 6 namentlich wertvolle Waldgesellschaften, Waldobjekte mit besonderen forstwirtschaftlichen Nutzungsformen sowie Waldränder mit Strauch- und Krautsäumen aufgeführt. Ausserdem ist gemäss § 9 auch im Wald für ökologischen Ausgleich zu sorgen, wo der Wald intensiv genutzt wird.


Das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (5) verlangt einerseits, dass der Wald naturnah zu bewirtschaften ist (§ 14), und anderseits (§ 21), dass der Kanton Waldreservate ausscheidet. Für jedes Waldreservat sind die Schutzziele und die dafür notwendigen Massnahmen festzulegen. Die in den §§ 15 ff. geregelte forstliche Planung stellt hierbei die Abstimmung der verschiedenartigen Ansprüche an den Wald und seine Bewirtschaftung sicher.


Der rechtliche Auftrag zur Bezeichnung von Waldreservaten wird durch das kantonale Waldreservatskonzept konkretisiert, welches am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden ist.


Auf Gemeindeebene schliesslich, und gestützt auf Raumplanungsrecht , namentlich den Regionalplan Landschaft (1990) und das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (6) , wurden und werden im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung wertvolle Naturobjekte geschützt: Resultat sind Schutzzonen und Schutzobjekte auch innerhalb des Waldareals. Für diese ist neben dem planungsrechtlichen Schutz auch der naturschutzgerechte Unterhalt sicherzustellen.




2.2. Verfahren und Finanzierung


Schutz und Unterhalt von Naturobjekten werden nach § 10 NLG BL erreicht durch:


Der Kanton ist dabei für Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung zuständig, die Gemeinden für solche von lokaler Bedeutung (§ 27 NLG BL). Die Einstufungen für den Wald sind heute weitgehend vervollständigt (u.a. Waldreservatskonzept; vgl. Kap. 3.4.).


Der Regierungsrat nimmt schützenswerte Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte auf (§ 12 NLG BL). Dieser sukzessive Prozess setzt das jeweilige Einverständnis der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Einwohnergemeinden voraus.


In allen Fällen haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer resp. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nach § 17 NLG BL Anspruch auf angemessene Abgeltung , wenn sie im Interesse des Schutzzieles


Einmalige Beiträge werden ausserdem entrichtet als Gegenleistung für die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch, wie sie die Aufnahme eines Naturobjektes in das erwähnte Inventar der geschützten Naturobjekte darstellt.


Die Zuständigkeit des Kantons für Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung betrifft auch die Finanzierung : Für diese Naturobjekte muss er nach den §§ 17 & 27 NLG BL die Kosten für Abgeltung, Pflege und Unterhalt tragen.


Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Verfahren; Berechnungsgrundsätze) sind in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 (7) geregelt.



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Fussnoten:


1 SR 101


2 GS 29.276


3 SR 451


4 GS 31.59, in Kraft seit 1. Juli 1992


5 GS 33.0486, in Kraft seit 1. Januar 1999


6 GS 33.0289, in Kraft seit 1. Januar 1999


7 GS 33.0196, in Kraft seit 1. Juli 1998