Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Titel: | Erhebung einer Förderabgabe zur Finanzierung von Fördermassnahmen im Energiebereich (Änderung des Energiegesetzes vom 4. Februar 1991) | |
| vom: | 31. August 2004 | |
| Nr.: | 2004-187 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Förderabgabe
4.1. Verfassungsrechtliche Grundlage
Die vorgesehene Förderabgabe stellt im verwaltungsrechtlichen Sinne eine öffentliche Abgabe dar. Lehre und Rechtsprechung unterscheiden bei den öffentlichen Abgaben zwischen den Kausalabgaben einerseits und den Steuern andererseits. Bei der hier in Frage stehenden Abgabe handelt es sich zweifellos nicht um eine Kausalabgabe, sondern um eine "voraussetzungslos" geschuldete Steuer. Die Abgabe soll für die Erfüllung bestimmter staatlicher Aufgaben erhoben und nur für diese verwendet werden. Sie muss deshalb als Zwecksteuer bezeichnet werden.
Das bedeutet, dass § 131 der Kantonsverfassung (KV) zu beachten ist. Absatz 1 dieses Paragraphen zählt die vom Kanton erhobenen Steuern abschliessend auf. Dass es sich dabei um eine abschliessende Aufzählung handelt, ergibt sich aus § 131 Absatz 2 KV. Dieser lautet "Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen." Die vorgesehene Zwecksteuer ist in der Aufzählung von § 131 Absatz 1 KV nicht enthalten. Dies bedeutet, dass diese Verfassungsbestimmung gleichzeitig mit der vorgesehenen Änderung des kantonalen Energiegesetzes entsprechend geändert werden muss.
Ergänzung von § 131 der Kantonsverfassung (KV)
Absatz 1 von § 131 KV ist wie folgt zu ergänzen:
§ 131 Kantonale Steuern
| 1 | Der Kanton erhebt: |
| a. | Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen, |
| b. | Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen, |
| c. | Grundstückgewinnsteuern, |
| d. | Handänderungssteuern, |
| e. | Erbschafts- und Schenkungssteuern, |
| f. | Kirchensteuern von den juristischen Personen, |
| g. | Motorfahrzeugsteuern. |
| NEU | |
| h. | Förderabgabe auf dem Strombezug |
4.2. Ergänzung des kantonalen Energiegesetzes (EnG) vom 4. Februar 1991
Im Energiegesetz (EnG) soll ein neuer Gesetzesabschnitt "C. bis Förderabgabe" eingefügt werden:
| § 17a | |
| 1 | Auf dem Strombezug der Endverbraucherinnen und Endverbraucher wird eine Förderabgabe erhoben. |
| 2 | Die Förderabgabe beträgt 0.15 Rappen pro bezogene Kilowattstunde (kWh). |
| 3 | Der Landrat kann |
| a. | die Förderabgabe bis auf 0.25 Rappen pro bezogene kWh erhöhen, wenn es der Zweck des Energiegesetzes erfordert, |
| b. | die Höhe der Förderabgabe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen. |
| 4 | Mit der Förderabgabe finanziert der Kanton die ihm aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen, insbesondere |
| a. | die dem Kanton aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen zur Prüfung förderungswürdiger Massnahmen, |
| b. | die Entrichtung von Kantonsbeiträgen im Sinne von § 16, |
| c. | den Bau, den Betrieb oder die Beteiligung des Kantons an Anlagen und Projekten zur Erforschung, Erprobung, Gewinnung, Verteilung oder umweltschonenden Nutzung im Sinne von § 17, |
| d. | Information, Beratung, Fortbildung im Sinne von § 15. |
| 5 | Die Förderabgabe wird für Rechnung des Kantons von den Stromlieferantinnen und Stromlieferanten erhoben. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen. |
| 6 | Wenn die Zahlung der Förderabgabe verweigert wird, erlässt die kantonale Behörde eine Veranlagungsverfügung. |
| 7 | Die vollziehende Behörde führt mit den Mitteln aus der Förderabgabe einen Energiefonds, für den eine separate Rechnung geführt wird. |
| 8 | Der Regierungsrat berichtet dem Landrat |
| a. | jährlich im Amtsbericht und in der Staatsrechnung über die Verwendung dieser Mittel, |
| b. | periodisch in einem besonderen Bericht über die Wirkung der eingesetzten Mittel. |
4.3. Unterschied zum Kanton Basel-Stadt
Der Kanton Basel-Stadt kennt seit 1984 eine Förderabgabe auf jeder Stromrechnung, welche im Laufe der Zeit von ursprünglich 1,3 Prozent auf 4 Prozent des Strompreises und seit April 2003 vorübergehend (auf dreieinhalb Jahre befristet) auf 5 Prozent angehoben wurde zwecks finanzieller Unterstützung des Geothermieprojekts "DEEP HEAT MINING".
Der basellandschaftliche Gesetzesvorschlag lehnt sich so weit wie möglich an den "Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 2003 betreffend Erhebung eines Strompreiszuschlages zur Finanzierung der sich aus dem Energiegesetz ergebenden finanziellen Verpflichtungen" an.
Als Bemessungsgrundlage der vorgesehenen Abgabe wird im Unterschied zum Kanton Basel-Stadt allerdings nicht der Strompreis, sondern der Strombezug [bezogene Strommenge in Kilowattstunden (kWh)] bezeichnet, dies im Gegensatz, aber wohl im Sinne der Motion. Wenn Endverbraucher der gleichen Kategorie (z.B. Einfamilienhausbesitzer) die Elektrizität von verschiedenen Lieferanten mit unterschiedlichen Stromtarifen beziehen, müssten sonst für die gleiche Strommenge unterschiedliche Steuerbeträge bezahlt werden. Als Steuerberechnungsgrundlage die Strommenge zu wählen, entspricht deshalb dem Rechtsgleichheitsgebot.
Es bestehen folgende weitere Unterschiede zwischen der Förderabgabe von Basel-Stadt und dem basellandschaftlichen Gesetzesvorschlag:
| - | Die maximale Förderabgabe beträgt im Kanton Basel-Stadt 4 Prozent des Strompreises (befristet 5 Prozent). Im basellandschaftlichen Gesetzesvorschlag wird 0.15 Rappen pro bezogene Kilowattstunde vorgeschlagen [0,15 Rappen entsprechen zur Zeit wenig mehr als 1 Prozent des Strompreises]. |
| - | Die Kompetenz zur beschränkten Erhöhung der Förderabgabe unter bestimmten Bedingungen wird im Kanton Basel-Landschaft an das Parlament delegiert (Basel- Stadt: Regierungsrat). |
| - | Im Unterschied zum Kanton Basel-Stadt sollen im Kanton Basel-Landschaft die Berichterstattung des Regierungsrates und die Erfolgskontrolle verbindlich im gleichen Gesetzesartikel wie die Förderabgabe festgelegt werden. |
| - | Im Unterschied zum Kanton Basel-Stadt soll im Kanton Basel-Landschaft die Überwachung von Bauten und Anlagen nicht über die Förderabgabe auf Strom finanziert werden. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass diese Vollzugsaufgabe - soweit überhaupt Kosten anfallen, die nicht direkt an die Verursacherinnen und Verursacher weiterverrechnet werden können - nicht von den Stromkonsumentinnen und Stromkonsumenten allein getragen werden sollte. Diese Aufgabe soll wie die übrigen Gesetzesvollzugsaufgaben auch in Zukunft über die Staatsrechnung finanziert werden. |
4.4. Kosten für die Stromkonsumentinnen und Stromkonsumenten und Auswirkungen auf die Wirtschaft im Kanton Basel-Landschaft
Über den basellandschaftlichen Stromverbrauch nach Kundenkategorien gibt es keine Statistik. Es ist anzunehmen, dass die kantonale Aufteilung ähnlich ist wie in der Schweiz.
Grafik:
Stromverbrauch der Schweiz im Jahr 2003 nach Kundenkategorien
Die Haushalte verbrauchen rund 30% des Stroms. Sie werden deshalb auch rund 30 % zur Förderabgabe beitragen. Bei einem Abgabesatz von 0,15 Rappen pro bezogene kWh werden die Haushalte jährlich rund 840 000 Franken beitragen.
Die Industrie und das verarbeitende Gewerbe verbrauchen rund einen Drittel des gesamten Stromverbrauchs. Ihr Anteil an der Förderabgabe beträgt bei einem Abgabesatz von 0,15 Rappen pro bezogene kWh demnach rund 930 000 Franken pro Jahr.
Da die Förderabgabe in konkrete Vorhaben im Kanton zum Sparen von Energie und Ersetzen nicht erneuerbarer durch erneuerbare Energie fliessen wird ( vgl. § 16 des kantonalen Energiegesetzes), gehört das verarbeitende Gewerbe und die Industrie insgesamt zu den Gewinnern, weil mehr Geld - teils über die Haushalte - in diese Kundenkategorie zurückfliessen wird als diese Kundenkategorie zur Förderabgabe beitragen wird.
Bei den meisten Unternehmungen ist der Anteil der Stromkosten an den gesamten Produktionskosten gering. Eine Erhöhung der Stromkosten um 0,15 Rappen pro kWh ( das entspricht etwas mehr als 1 % der Stromkosten) dürfte deshalb bei gleich bleibender Versorgungssicherheit nur ganz marginale gesamtwirtschaftliche Auswirkungen zur Folge haben. Ein entscheidender Standortnachteil für das Gewerbe und die Industrie gegenüber Konkurrenzstandorten ist daher im allgemeinen nicht zu erwarten.
Diese Einschätzung wird zusätzlich gestützt durch die hohen Tarifrabatte, welche die Stromverteiler in den letzten Jahren im Kanton Basel-Landschaft an die Kunden weiter geben konnten. Die Elektra Birseck Münchenstein (EBM) schreibt z.B. im Jahresbericht 2003: "Bereits zum 9. Mal in Serie kamen die Kunden in den Genuss eines jährlichen Tarifrabatts. Damit liegen die Strompreise der EBM real 23% unter dem Preisniveau von 1992. In einem vom Preisüberwacher 2003 publizierten Strompreisvergleich liegen die Strompreise der EBM bei 11 von 14 Verbrauchstypen bereits ohne Berücksichtigung des neuen Energiebonusses teilweise deutlich unter dem schweizerischen Durchschnittspreis" .
Ein Blick auf die schweizerischen Stromtarife zeigt, dass der Strom im Kanton Basel-Landschaft im allgemeinen zu attraktiven Preisen abgegeben wird. Bei einem Förderabgabesatz von 0,15 Rappen pro bezogene kWh werden nachfolgend für die vom eidg. Preisüberwacher veröffentlichten Verbraucherkategorien die sich aus der Fördeabgabe ergebenden jährlichen Mehrkosten für die Strombezügerinnen und Strombezüger aufgelistet ( am Beispiel der Tarife von EBL):
| Verbraucherkategorie | jährlicher Stromverbrauch (in kWh) | jährliche Stromkosten (in Fr.) |
jährliche Förderabgabe 0,15 Rp./kWh (in Fr. ) |
| Haushalt 2-Zimmerwohnung mit Elektroherd | 1'600 | 372 | 2,4 |
| Haushalt 4-Zimmerwohnung mit Elektroherd | 2'500 | 530 | 3,75 |
| Haushalt 4-Zimmerwohnung mit Elektroherd und 100 Liter Elektroboiler | 4'500 | 677 | 6,75 |
| Haushalt 5-Zimmerwohnung mit Elektroherd und Tumbler (ohne Elektroboiler) | 4'500 | 881 | 6,75 |
| Haushalt 5-Zimmer-Einfamilienhaus mit Elektroherd, 150 Liter Elektroboiler und Tumbler | 7'500 | 1'094 | 11,25 |
| Haushalt 5-Zimmer-Einfamilienhaus mit Elektroherd, 150 Liter Elektroboiler, Tumbler und mit elektrischer Widerstandsheizung | 25'000 | 2'925 | 37,5 |
| Haushalt 5-Zimmer-Einfamilienhaus mit Elektroherd, 150 Liter Elektroboiler, Tumbler, Wärmepumpe 5 kW zur Beheizung | 13'000 | 1'878 | 19,5 |
| Landwirtschaft 5-Zimmer, Elektroherd, 2 Boiler zu 100 bzw. 200 Liter, Waschmaschine, Tiefkühler, 2 Motoren zu 5 bzw. 7,5 kW, Ökonomiegebäude 600 m 2 |
15'000 | 2'373 | 22,5 |
| Kleinstbetrieb, max. beanspruchte Leistung 10 kW | 8'000 | 1'487 | 12,0 |
| Kleinbetrieb, max. beanspruchte Leistung 20 kW |
30'000 | 6'363 | 45,0 |
| Mittlerer Betrieb, max. beanspruchte Leistung 75 kW | 150'000 | 25'260 | 225,0 |
| Grosser Betrieb, max. beanspruchte Leistung 200 kW, Niederspannung | 500'000 | 73'150 | 750,0 |
| Grosser Betrieb, max. beanspruchte Leistung 200 kW, Hochspannungsmessung, eigene Transformatorenstation | 500'000 | 61'500 | 750,0 |
| Grosser Betrieb, max. beanspruchte Leistung 750 kW, Hochspannungsmessung, eigene Transformatorenstation | 1'500'000 | 197'850 | 2250,0 |
| Der grösste Stromverbraucher im Kanton Basel-Landschaft | 120'000'000 | 180'000 |
4.5. Förderabgabe und Strommarktliberalisierung
Zur Zeit läuft das Vernehmlassungsverfahren des Eidg. Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) betr. Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes. Der Gesetzesentwurf spricht sich für eine etappenweise Umsetzung der Marktöffnung aus.
Für den Regierungsrat ist es wichtig, dass bei einer Strommarktliberalisierung und der Einführung der Förderabgabe keine Priviliegierung von Stromlieferantinnen und Stromlieferanten, welche von ausserhalb des Kantons ins Kantonsgebiet des Kantons Basel-Landschaft Strom liefern, erfolgt.
Die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) hat diese wichtige Frage durch das Bundesamt für Energie (BFE) abklären lassen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2004 beantwortet das BFE diese Frage wie folgt:
| "- | Zur Gleichbehandlung von Stromverkäuferinnen und -verkäufern, welche von ausserhalb des Kantons in das Kantonsgebiet BL Strom verkaufen |
| Die von Ihnen geplante Förderabgabe soll von den Stromlieferantinnen und -lieferanten, die Strom an Endverbraucherinnen und -verbraucher im Kantonsgebiet verteilen, erhoben werden. Abgabesubjekte sind somit die Endverbraucher im Kantonsgebiet. Die Abgabe wird unabhängig davon geschuldet, wo sich die Stromlieferantin oder der Stromlieferant befindet. Aus diesem Grund kann unseres Erachtens eine Privilegierung von Stromverkäuferinnen oder -verkäufern von ausserhalb des Kantons ausgeschlossen werden. | |
| - | Zur Vereinbarkeit mit den geplanten Regelungen des Bundes zur Strommarktliberalisierung |
| Gemäss Entwurf vom 14. Mai 2004 für ein Bundesgesetz über die Elektrizitätswirtschaftsordnung (ELWO), abrufbar auf Internet unter www.energie-schweiz.ch , ist dem Netzbetreiber für die Netzbenutzung durch einen Dritten ein Netznutzungsentgelt zu entrichten (Art. 12 Abs. 1 ELWO). Zu den anrechenbaren Netzkosten gehören namentlich die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 2 i.V. mit Art. 13 Abs. 1 ELWO). Diese sind bei der Rechnungsstellung gesondert auszuweisen (Art. 19 Abs. 1 ELWO). | |
| Ihre Förderabgabe soll von den Stromlieferantinnen und -lieferanten gesondert in Rechnung gestellt werden müssen (Art. 3). Auch die vollziehende Behörde führt mit den Mitteln aus der Förderabgabe eine separate Energierechnung. Unseres Erachtens ist somit die Kompatibilität mit dem geplanten Bundesrecht, zumindest in der Fassung des erwähnten Entwurfs, gegeben." |
Fortsetzung >>>
Back to Top