Vorlage an den Landrat


4. Förderabgabe

4.1. Verfassungsrechtliche Grundlage


Die vorgesehene Förderabgabe stellt im verwaltungsrechtlichen Sinne eine öffentliche Abgabe dar. Lehre und Rechtsprechung unterscheiden bei den öffentlichen Abgaben zwischen den Kausalabgaben einerseits und den Steuern andererseits. Bei der hier in Frage stehenden Abgabe handelt es sich zweifellos nicht um eine Kausalabgabe, sondern um eine "voraussetzungslos" geschuldete Steuer. Die Abgabe soll für die Erfüllung bestimmter staatlicher Aufgaben erhoben und nur für diese verwendet werden. Sie muss deshalb als Zwecksteuer bezeichnet werden.


Das bedeutet, dass § 131 der Kantonsverfassung (KV) zu beachten ist. Absatz 1 dieses Paragraphen zählt die vom Kanton erhobenen Steuern abschliessend auf. Dass es sich dabei um eine abschliessende Aufzählung handelt, ergibt sich aus § 131 Absatz 2 KV. Dieser lautet "Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen." Die vorgesehene Zwecksteuer ist in der Aufzählung von § 131 Absatz 1 KV nicht enthalten. Dies bedeutet, dass diese Verfassungsbestimmung gleichzeitig mit der vorgesehenen Änderung des kantonalen Energiegesetzes entsprechend geändert werden muss.


Ergänzung von § 131 der Kantonsverfassung (KV)
Absatz 1 von § 131 KV ist wie folgt zu ergänzen:
§ 131 Kantonale Steuern




4.2. Ergänzung des kantonalen Energiegesetzes (EnG) vom 4. Februar 1991


Im Energiegesetz (EnG) soll ein neuer Gesetzesabschnitt "C. bis Förderabgabe" eingefügt werden:




4.3. Unterschied zum Kanton Basel-Stadt


Der Kanton Basel-Stadt kennt seit 1984 eine Förderabgabe auf jeder Stromrechnung, welche im Laufe der Zeit von ursprünglich 1,3 Prozent auf 4 Prozent des Strompreises und seit April 2003 vorübergehend (auf dreieinhalb Jahre befristet) auf 5 Prozent angehoben wurde zwecks finanzieller Unterstützung des Geothermieprojekts "DEEP HEAT MINING".


Der basellandschaftliche Gesetzesvorschlag lehnt sich so weit wie möglich an den "Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 2003 betreffend Erhebung eines Strompreiszuschlages zur Finanzierung der sich aus dem Energiegesetz ergebenden finanziellen Verpflichtungen" an.


Als Bemessungsgrundlage der vorgesehenen Abgabe wird im Unterschied zum Kanton Basel-Stadt allerdings nicht der Strompreis, sondern der Strombezug [bezogene Strommenge in Kilowattstunden (kWh)] bezeichnet, dies im Gegensatz, aber wohl im Sinne der Motion. Wenn Endverbraucher der gleichen Kategorie (z.B. Einfamilienhausbesitzer) die Elektrizität von verschiedenen Lieferanten mit unterschiedlichen Stromtarifen beziehen, müssten sonst für die gleiche Strommenge unterschiedliche Steuerbeträge bezahlt werden. Als Steuerberechnungsgrundlage die Strommenge zu wählen, entspricht deshalb dem Rechtsgleichheitsgebot.


Es bestehen folgende weitere Unterschiede zwischen der Förderabgabe von Basel-Stadt und dem basellandschaftlichen Gesetzesvorschlag:




4.4. Kosten für die Stromkonsumentinnen und Stromkonsumenten und Auswirkungen auf die Wirtschaft im Kanton Basel-Landschaft


Über den basellandschaftlichen Stromverbrauch nach Kundenkategorien gibt es keine Statistik. Es ist anzunehmen, dass die kantonale Aufteilung ähnlich ist wie in der Schweiz.


Grafik:
Stromverbrauch der Schweiz im Jahr 2003 nach Kundenkategorien


Die Haushalte verbrauchen rund 30% des Stroms. Sie werden deshalb auch rund 30 % zur Förderabgabe beitragen. Bei einem Abgabesatz von 0,15 Rappen pro bezogene kWh werden die Haushalte jährlich rund 840 000 Franken beitragen.


Die Industrie und das verarbeitende Gewerbe verbrauchen rund einen Drittel des gesamten Stromverbrauchs. Ihr Anteil an der Förderabgabe beträgt bei einem Abgabesatz von 0,15 Rappen pro bezogene kWh demnach rund 930 000 Franken pro Jahr.


Da die Förderabgabe in konkrete Vorhaben im Kanton zum Sparen von Energie und Ersetzen nicht erneuerbarer durch erneuerbare Energie fliessen wird ( vgl. § 16 des kantonalen Energiegesetzes), gehört das verarbeitende Gewerbe und die Industrie insgesamt zu den Gewinnern, weil mehr Geld - teils über die Haushalte - in diese Kundenkategorie zurückfliessen wird als diese Kundenkategorie zur Förderabgabe beitragen wird.


Bei den meisten Unternehmungen ist der Anteil der Stromkosten an den gesamten Produktionskosten gering. Eine Erhöhung der Stromkosten um 0,15 Rappen pro kWh ( das entspricht etwas mehr als 1 % der Stromkosten) dürfte deshalb bei gleich bleibender Versorgungssicherheit nur ganz marginale gesamtwirtschaftliche Auswirkungen zur Folge haben. Ein entscheidender Standortnachteil für das Gewerbe und die Industrie gegenüber Konkurrenzstandorten ist daher im allgemeinen nicht zu erwarten.


Diese Einschätzung wird zusätzlich gestützt durch die hohen Tarifrabatte, welche die Stromverteiler in den letzten Jahren im Kanton Basel-Landschaft an die Kunden weiter geben konnten. Die Elektra Birseck Münchenstein (EBM) schreibt z.B. im Jahresbericht 2003: "Bereits zum 9. Mal in Serie kamen die Kunden in den Genuss eines jährlichen Tarifrabatts. Damit liegen die Strompreise der EBM real 23% unter dem Preisniveau von 1992. In einem vom Preisüberwacher 2003 publizierten Strompreisvergleich liegen die Strompreise der EBM bei 11 von 14 Verbrauchstypen bereits ohne Berücksichtigung des neuen Energiebonusses teilweise deutlich unter dem schweizerischen Durchschnittspreis" .


Ein Blick auf die schweizerischen Stromtarife zeigt, dass der Strom im Kanton Basel-Landschaft im allgemeinen zu attraktiven Preisen abgegeben wird. Bei einem Förderabgabesatz von 0,15 Rappen pro bezogene kWh werden nachfolgend für die vom eidg. Preisüberwacher veröffentlichten Verbraucherkategorien die sich aus der Fördeabgabe ergebenden jährlichen Mehrkosten für die Strombezügerinnen und Strombezüger aufgelistet ( am Beispiel der Tarife von EBL):




4.5. Förderabgabe und Strommarktliberalisierung


Zur Zeit läuft das Vernehmlassungsverfahren des Eidg. Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) betr. Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes. Der Gesetzesentwurf spricht sich für eine etappenweise Umsetzung der Marktöffnung aus.


Für den Regierungsrat ist es wichtig, dass bei einer Strommarktliberalisierung und der Einführung der Förderabgabe keine Priviliegierung von Stromlieferantinnen und Stromlieferanten, welche von ausserhalb des Kantons ins Kantonsgebiet des Kantons Basel-Landschaft Strom liefern, erfolgt.


Die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) hat diese wichtige Frage durch das Bundesamt für Energie (BFE) abklären lassen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2004 beantwortet das BFE diese Frage wie folgt:



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