Vorlage an den Landrat


3. Energiepolitische Entwicklung im Förderbereich

Nach den Grundsätzen der kantonalen Energiepolitik, welche vom Landrat am 4. Februar 1991 beschlossen wurden, "fördern Kanton und Gemeinden eine sichere, umweltgerechte, breit gefächerte und volkswirtschaftlich optimale Versorgung mit Energie sowie die sparsame, rationelle und umweltschonende Verwendung. Nicht erneuerbare Energie soll möglichst durch erneuerbare Energie ersetzt werden, und die Abhängigkeit von importierter Energie soll vermindert werden."


In § 16 des kantonalen Energiegesetzes (EnG) vom 4. Februar 1991 und in der Verordnung vom 28. März 1995 über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz sind die aktuellen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an bestimmte Energievorhaben festgelegt. Die gleichzeitig mit der vorliegenden Vorlage an den Landrat überwiesene "Vorlage an den Landrat betr. Verpflichtungskredit nach dem Energiegesetz zur Förderung der rationellen Energienutzung und Nutzung von erneuerbaren Energien" gibt einen Überblick über die seit 1988 mit Kantonsbeiträgen umgesetzte Förderpolitik und die erzielte Wirkung der Förderung.


Gemäss der "Strategie Nachhaltige Entwicklung 2003 bis 2007 des Kantons Basel-Landschaft" gehört die Schonung der natürlichen Ressourcen zu jenen Handlungsfeldern, die der Regierungsrat in erster Stufe priorisiert. Die Umsetzung dieser Strategie ist eine grosse Herausforderung.


Auf eidgenössischen. Ebene will das Programm EnergieSchweiz eine nachhaltige Energieversorgung einleiten und gemäss dem CO 2 -Gesetz müssen die CO 2 -Emissionen bis ins Jahr 2010 gegenüber 1990 um 10 Prozent gesenkt werden; bei den Brennstoffen um 15 Prozent, bei den Treibstoffen um 8 Prozent.


Die neuesten CO 2 -Perspektiven des BUWAL für 2010 bestätigen, dass die bisherigen Massnahmen nicht genügen, um die Ziele des CO 2 -Gesetzes zu erreichen. Ohne weitere Massnahmen dürften die CO 2 -Emissionen bis 2010 gegenüber 1990 gesamthaft nur um 3,8 Prozent sinken statt um 10 Prozent, wie es das CO 2 -Gesetz verlangt. Diese Einschätzung dürfte auch für den Kanton Basel-Landschaft zutreffen. Um die Ziellücken zu schliessen ist es eminent wichtig, dass die freiwilligen Massnahmen, Anreize und Vorschriften im Rahmen von EnergieSchweiz und der kantonalen Energiegesetze sowie die CO 2 -Reduktionen durch Massnahmen anderer Politikbereiche (Beispiel LSVA) bestmöglich umgesetzt werden.




3.1. Muss das kantonale Energiegesetz vom 4. Februar 1991 grundsätzlich erneuert werden?


Im Vorfeld der Abstimmung über das eidgenössische Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) vom 22. September 2002 und im Zusammenhang mit der pendenten kantonalen Volksinitiative "Faktor 4 - Energiekanton Basel-Landschaft" stand diese Frage im Raum.


Im Hinblick auf eine mögliche Revision des 1991 erneuerten und ergänzten Energiegesetzes liess deshalb das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) im Jahr 2003 eine "Evaluation der Energiepolitik des Kantons Basel-Landschaft der letzten 12 Jahre" durchführen. Der Schlussbericht vom Dezember 2003 kam zu folgendem Fazit:


a) Die Zahlen der kantonalen Energiestatistik zeigen folgende positive Effekte :


b) Auf der negativen Seite der energiepolitischen Bilanz steht ein weiterer Anstieg des gesamten Energieverbrauchs ; in erster Linie weil sowohl der Treibstoff- wie auch der Elektrizitätsverbrauch absolut wie spezifisch stark zugelegt haben. Dieser negative Trend ist vor dem Hintergrund markanter Entwicklungen zu sehen, die den Energiebedarf nachhaltig beeinflussen: 5% Bevölkerungswachstum und 12% höherer Wohnungsbestand sowie höherer Fahrzeugbestand.


c) Im Vergleich zu andern Kantonen ist das energiepolitische Instrumentarium im Kanton Basel-Landschaft gut ausgebaut.


Neben den Ergebnissen dieser Evaluation sprechen heute auch folgende Gründe gegen eine sofortige umfassende Revision des Energiegesetzes:


d) Die vom Landrat an den Regierungsrat überwiesene Motion der FDP-Fraktion vom 22. März 2001 "Elektrizitätsmarktöffnung: Anpassung der kantonalen Gesetzgebung" und das vom Landrat an den Regierungsrat überwiesene Postulat von Eric Nussbaumer vom 26. April 2001 "Leistungsauftrag für Netzbetreiber gemäss Elektrizitätsmarktgesetz (EMG)" wurden vom Landrat am 5. Juni 2003 abgeschrieben, da das Elektrizitätsmarktgesetz an der Volksabstimmung vom 22. September 2002 abgelehnt wurde. Eine grundsätzliche Revision des Energiegesetzes hat damit aus parlamentarischer Sicht nicht mehr erste Priorität.


e) In der kantonalen Volksabstimmung vom 30. November 2003 wurde die formulierte Gesetzesinitiative "für eine kostengerechte Vergütung von Solarstrom (Baselbieter Solarinitiative)" abgelehnt und die "Änderung vom 19. Juni 2003 des Energiegesetzes (Gegenvorschlag)" wurde angenommen. Diese Gesetzesänderung ist am 1. März 2004 in Kraft getreten. Ein vordringliches Anliegen der Energiepolitik - die Verbesserung der Bedingungen für die Einspeisung von erneuerbarer Überschussenergie ins Netz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen - konnte damit erfüllt werden.


f) Am 20. Mai 2003 hat der Regierungsrat die "Strategie Nachhaltige Entwicklung 2003 bis 2007 des Kantons Basel-Landschaft" genehmigt. Die Strategie baut auf dem Bericht des Forums Nachhaltige Entwicklung Basel-Landschaft vom August 2001 und der Bundesstrategie vom März 2002 auf und berücksichtigt die Aufträge des Regierungsrates vom August 2001. Die Strategie richtet sich in einem ausgewogenen Verhältnis auf die drei Zieldimensionen Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft aus. Sie ist im Sinn eines Aktionsplans handlungs- und wirkungsorientiert ausgestaltet und umfasst den Bereich "Energie". Die Umsetzung dieser Strategie erfordert aus heutiger Sicht keine Änderung des Energiegesetzes.




3.2. Die kantonale Volksinitiative "Faktor 4 - Energiekanton Basel-Landschaft"


Die pendente Faktor 4-Initiative ist eine unformulierte Initiative, welche mit einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen erreichen will, dass der Energieverbrauch stark gesenkt und der Anteil erneuerbarer Energie stark erhöht wird. Diese Initiative fordert unter anderem die Erhebung einer Abgabe für Förderzwecke von mindestens 0,1 Rp./kWh auf dem Stromverbrauch.


Am 16. Juli 2002 hat der Regierungsrat zur Kenntnis genommen, dass die Initianten der Volksinitiative mit einer Verschiebung der Behandlung der Initiative (zwecks Berücksichtigung im Rahmen der damals noch als prioritär angesehenen Revision des kantonalen Energiegesetzes) einverstanden sind.


Inzwischen haben sich die Voraussetzungen für die Revision des kantonalen Energiegesetzes (wie unter Kapitel 3.1 dargelegt) stark verändert:


Der Regierungsrat erwartet, dass die Volksinitiative bei der Einführung einer Förderabgabe gemäss vorliegender Vorlage zurückgezogen wird.



Fortsetzung >>>
Back to Top