Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten | |
| vom: | 31. August 2004 | |
| Nr.: | 2004-185 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
A. Zusammenfassung
Zweck dieser Vorlage ist es, für den Anbau von Hanf eine Meldepflicht einzuführen und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten unter Bewilligungspflicht zu stellen. Es geht nicht um zusätzliche Repression, Kriminalisierung oder ähnliches; es geht auch nicht um den Konsum, welcher vom Bundesrecht abschliessend geregelt wird, sondern nur um bessere Vollzugsinstrumente zur Durchsetzung des bestehenden Rechts. Die Entwicklungen der letzten Zeit zeigen, dass die Branche teilweise stark ausufert und eine bessere Kontrolle zwischen dem Erlaubten und dem Verbotenen unabdingbar ist. Mittels einer Melde- bzw. Bewilligungspflicht - welche sich naturgemäss nur auf die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten beziehen kann, welche nicht Betäubungsmittelcharakter haben, Betäubungsmittelhanf und entsprechende Produkte bleiben nach wie vor bundesrechtlich verboten - sind Kontrollen und Massnahmen bei Unregelmässigkeiten unabhängig von einer Strafuntersuchung möglich und können ohne Verzug umgesetzt werden. Die Bewilligungspflicht ist für alle, welche ausschliesslich mit legalen Hanfprodukten handeln, lediglich eine Formalität und nicht mit besonderem Aufwand verbunden. Auch die Meldepflicht für Anpflanzungen stellt für die Betroffenen eine unbedeutende und kostenlose Formalität dar, erlaubt jedoch eine angemessene Kontrolle und Eingriffe bei widerrechtlichen Sachverhalten.
Nachdem das Parlament im Mai 2004 auf die Revision des Betäubungsmittelgesetzes nicht eingetreten ist, ist eine Lösung der aktuellen Probleme auf Bundesebene nicht absehbar. Auf Lösungen seitens des Bundes zu warten, wie mehrere Vernehmlassungspartner (allerdings vor dem nationalrätlichen Nichteintretensentscheid) vorgeschlagen hatten, macht also keinen Sinn mehr. Als Reaktion auf das Scheitern der Betäubungsmittelgesetzesrevision wurde im Juli 2004 die sog. "Hanf-Initiative" eingereicht. Diese bezweckt, eine klare Bundeskompetenz für den "Anbau, die Herstellung, Ein- und Ausfuhr von sowie Handel mit psychoaktiven Substanzen der Hanfpflanze" zu schaffen; gleichzeitig sollen der Konsum und verschiedene Handlungen zum Eigenbedarf straffrei sein und Massnahmen zum Jugendschutz ergriffen werden. Allerdings ist der Weg von einer Verfassungsinitiative zu konkreten Gesetzen insbesondere bei solch kontroversen Materien lang und ungewiss. Deshalb erscheint es nicht sinnvoll, weiterhin einfach zuzuwarten. Falls tatsächlich diese Bundeskompetenz geschaffen und mittels entsprechender Gesetzgebung auch ausgeübt wird, werden die in dieser Vorlage enthaltenen Regelungen teilweise gegenstandslos; bis dahin aber sollen sie wesentlich dazu beitragen, den Vollzug geltenden (Bundes-)rechts im Bereich Hanf/Cannabis wirksam zu unterstützen.
Der in verschiedenen Vernehmlassungen ausgedrückte Einwand, man solle doch anstelle eines neuen Gesetzes lieber den Vollzug des bestehenden Rechts verbessern, geht insofern fehl als das vorliegende Gesetz genau eine solche Verbesserung der Vollzugsinstrumente - nicht mehr, aber auch nicht weniger - zum Ziel hat. Der weite Bereich der Prävention wird auch durch andere Erlasse und Strukturen erfasst, beispielsweise § 111 der Kantonsverfassung und § 38 des Gesundheitsgesetzes sowie die darauf gestützten Erlasse, Strukturen und Projekte. Das vorliegende Gesetz trägt insofern zur Prävention bei als durch erhöhte Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten auf der Ebene Produktion und Handel die Verfügbarkeit von Betäubungsmittelhanf reduziert und dadurch ein Teil der "Neugier- oder Gelegenheitskonsumentinnen und -konsumenten" vom Konsum abgehalten wird. Auch der Bestimmung von § 7 über die verbotene Abgabe von Hanf und Hanfprodukten in Schulen und in anderen Einrichtungen kommt präventiver Charakter zu.
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