Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten | |
| vom: | 31. August 2004 | |
| Nr.: | 2004-185 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
B. Ausgangslage
I. Begriffe
Vorweg sollen einige Begriffe in Erinnerung gerufen werden:
| - | Hanf ist die übliche Bezeichnung für die Pflanze Cannabis; |
| - | In der Alltagssprache meint man mit Hanf meist den Faserhanf, der sich zum Beispiel zur Papierherstellung eignet. Mit dem Wort Cannabis sind meist der besonders THC-reiche Drogen-Hanf und THC-reiche Hanfprodukte gemeint; |
| - | Cannabis ist die botanische Bezeichnung der Pflanze. Es gibt die drei Spezies Cannabis sativa, Cannabis ruderalis und Cannabis indica (es ist botanisch nicht ganz unumstritten ob es sich um Arten oder Unterarten handelt) und eine grosse Anzahl von Züchtungen mit verbesserten Eigenschaften; |
| - | Marihuana nennt man die getrockneten weiblichen Blütenstände (zusammen mit den Blütenblattern und meist auch Stengelteilen). Im Jargon wird es meist "Gras" genannt; |
| - | Haschisch , auch "Dope" oder "Shit" genannt, ist gepresstes Cannabisharz; |
| - | THC ist der Stoff, der das "High" verursacht, das sich nach der Einnahme von Cannabisprodukten einstellt. Neben dem THC gibt es noch eine grosse Anzahl weiterer für den Hanf typische Substanzen, die zum Teil auch psychotrope Wirkung haben; |
| - | Zur Einnahme von Cannabisprodukten werden meist Haschisch oder Marihuana in einem Joint (Zigarette mit Cannabis) oder einer (bzw. einem) Bong (Wasserpfeife) (meist zusammen mit Tabak) geraucht; "Cookies" sind Kekse oder andere Süssspeisen, die Haschisch oder Marihuana enthalten; |
| - | Kiffen nennt man das Rauchen von Cannabis. Ein Kiffer ist jemand der gerne und regelmässig Cannabis raucht. |
| Nähere Erörterungen über die Pflanze, ihre Wirkstoffe und die Wirkungen finden sich im Anhang zu dieser Vorlage. | |
II. Rechtliches und politisches Umfeld
Auf Bundesebene ist die langjährige Diskussion über die Gefährlichkeit von Hanf und seinen Produkten als Betäubungsmittel, über eine mögliche Entkriminalisierung des Konsums sowie über allfällige Strukturen und Rahmenbedingungen weiterhin im Gang und erfährt immer wieder neue Wendungen (s.o.). Für die Bevölkerung und insbesondere die einschlägig interessierten Kreise hat diese Diskussion bewirkt, dass die Konturen des an sich unverändert geltenden Rechts zunehmend unscharf wahrgenommen und entsprechende Spielräume gesucht wurden. Nicht nur in unserem Kanton hat sich dies in einem markant leichteren Zugang zu Hanfprodukten, also einem erhöhten Angebotsdruck und einer unübersehbaren öffentlichen Präsenz und damit auch einer deutlichen Zunahme des Konsums niedergeschlagen. Gleichzeitig hat sich der THC-Gehalt der Hanfpflanzen durch entsprechende Züchtungen und optimierte Anbaumethoden um ein Vielfaches erhöht, was eine neue Einschätzung des Gesundheitsrisikos erfordert.
Sehr bedenklich ist auch die Tatsache, dass die Ausweitung des Angebots an Betäubungsmittelhanf und dessen stark erhöhte Verfügbarkeit zu einem massiven Anstieg des Konsums insbesondere auch bei immer jüngeren Altersgruppen geführt hat. Damit ist der Hanfkonsum auch zu einem ernsten Problem für die Schulen und Lehrbetriebe geworden. Trotz kontroverser Ansichten über das Gefahrenpotential des Konsums von Betäubungsmittelhanf besteht doch Einigkeit darüber, dass dessen Konsum - ebenso wie der Alkoholkonsum - für die Entwicklung Jugendlicher schädlich ist und ihnen deshalb nicht zugänglich sein sollte. Diese Erkenntnis wird auch von der einschlägigen "Branche" nicht bestritten, was leider aber - ebenso wie beim Alkohol, dort aber immerhin mit gewissen löblichen Ausnahmen - über das Lippenbekenntnis hinaus zu keinen oder keinen wirksamen Massnahmen zur Verhinderung des Zugangs von unter 18-Jährigen zu Betäubungsmittelhanf geführt hat. Als Vergleich: Im Bereich Alkoholabgabe bestehen seit langer Zeit klare gesetzliche Altersgrenzen, womit eigentlich anzunehmen wäre, diese hätten sich im Alltag eingebürgert und durchgesetzt. Leider ist dem nicht so; diese Altersgrenzen können nur mittels regelmässiger Stichproben ("Testkäufe") und rigorosen Massnahmen präsent gehalten und durchgesetzt werden und der Anteil der Verstösse ist trotz all dieser Massnahmen nicht auf einstellige Prozentzahlen zu drücken. Umso schwieriger ist das im Hanfbereich, wo es - wegen dem allgemeinen Verbot - gar keine Altersgrenzen gibt. Und selbst wenn die (Alkohol-)Verkaufsstellen die Altersgrenzen mittels klaren Weisungen, Ausweiskontrollen etc. tatsächlich durchsetzen, können sie nicht verhindern dass verantwortungslose ältere Jugendliche für jüngere einkaufen und ihnen damit den gesundheitsschädlichen Konsum ermöglichen.
Die seit langem auf Bundesebene hängige Revision des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) steckt mit dem Nichteintretensentscheid des Nationalrats im Juni 2004 vorerst einmal in einer Sackgasse. Nach wie vor werden grundsätzliche Aspekte einer allfälligen Entkriminalisierung des Betäubungsmittelhanfs sowohl fachlich als auch politisch kontrovers diskutiert, wie auch die eingangs erwähnte neue "Hanf-Initiative" zeigt. Auch wenn bundesweite Lösungen fraglos vorzuziehen wären, liegen vor dem geschilderten Hintergrund die Handlungsspielräume zurzeit vor allem bei den Kantonen. Neben spektakulären Aktionen wie 2003 im Kanton Tessin haben weitere Kantone - so auch Baselland - auf verschiedenen Ebenen versucht, den Anbau und/oder den Handel mit Betäubungsmittelhanf einzuschränken. Dies geschah in erster Linie durch Aktionen auf Ebene der Polizei und der Strafverfolgungsorgane, soll nun parallel dazu aber auch auf dem gesetzgeberischen Weg erfolgen. Im Kanton Tessin ist ein ähnliches Gesetz seit Februar 2004 in Kraft; nach den bisherigen Erfahrungen hat es die letztjährigen Bemühungen, die Szene in den Griff zu bekommen, insofern wirkungsvoll unterstützt als bisher weder Hanfläden noch Anpflanzungen im grossen Stil wieder aufgetreten sind.
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