Vorlage an den Landrat


F. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs

§ 1 regelt neben dem Geltungsbereich des Gesetzes (Absatz 1) vor allem den Grundsatz, dass der Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten grundsätzlich reglementiert werden und nur zulässig sind, sofern es sich nicht um Betäubungsmittel im Sinne des Bundesrechts handelt (Absatz 2).


Gemäss Artikel 1 des eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzes [BetmG] fällt unter anderem Cannabis unter dessen Regelungen. In Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Bestimmung ist festgelegt, dass das Hanfkraut (Rohmaterial) respektive das Harz von dessen Drüsenhaaren (Wirkstoff) als Betäubungsmittel gelten. Dementsprechend dürfen "Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare" nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d BetmG). Diese Umschreibung des Bundesrechts führt in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten, weil die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Hanfpflanzen und -produkten nicht von einem äusseren, objektiv leicht feststellbaren Kriterium bei der Sache selbst abhängt, sondern von der (inneren, subjektiven) Absicht des Herstellers oder Anbieters. Diese Absicht kann nur anhand von Indizien eruiert oder - falls solche nicht vorliegen - verworfen werden. Damit sind grosse Unsicherheiten insbesondere für die Strafverfolgungsorgane verbunden.


Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dieses Problem insofern "gemildert", als das Bundesgericht erkannt hat, dass " … jedenfalls dann, wenn Hanfprodukte vertrieben werden, deren Gehalt an THC den gesetzlichen Grenzwert überschreitet, der subjektive Tatbestand auch in der Form des Eventualvorsatzes erfüllt werden kann." (BGE = Bundesgerichtsentscheid 126/2000 IV S. 198). Eventualvorsatz bedeutet, dass die Produzenten/Händler etc. sich bewusst sein mussten, dass ihre Ware als Betäubungsmittel verwendet werden könnte, und sie dies in Kauf genommen haben; Erklärungen der Abnehmer, dies sei nicht der Fall, reichen zur Entlastung nicht aus. Der "gesetzliche" Grenzwert von Hanfprodukten bestimmt sich unter anderem nach der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Betarüben. (1) Diese enthält eine abschliessende Liste der zulässigen Hanfsorten und legt deren maximalen THC-Gehalt auf 0,3% fest. Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle erwähnt, dass im Lebensmittelbereich (2) wesentlich tiefere Grenzwerte gelten; Hanfprodukte, welche bundesrechtlich als Lebensmittel gelten, sind aufgrund dieser sehr tiefen Grenzwerte völlig unbedenklich.


Aus diesen beiden Elementen ergibt sich demnach die Abgrenzung zwischen zulässigem und unzulässigem Hanf bzw. zulässigen und unzulässigen Hanfprodukten. Es handelt sich demnach um eine Unschärfe, welche sich aus Bundesrecht ergibt und nicht kantonal "korrigiert" werden kann. So praxisgerecht also ein klarer THC-Grenzwert zur Unterscheidung von "zulässig" gegenüber "nicht-zulässig" also wäre - aufgrund der Bundesregelung kann diese nicht in einem kantonalen Gesetz erfolgen.


Der Grundsatz in Abs. 2, dass nur Produkte abgegeben werden dürfen, die nicht als Betäubungsmittel gelten, ergibt sich zwar aus dem Bundesrecht und hat so gesehen keinen eigenständigen rechtsetzenden Charakter; trotzdem soll mit dieser Bestimmung der Klarheit halber festgehalten werden, dass der Handel mit Betäubungsmitteln ausserhalb der engen Vorgaben des eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzes (s. dazu § 6 Buchstaben c und d des Gesetzesentwurfs) nicht zulässig ist und dafür auch keine Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes möglich sind.


§ 2 stellt den Anbau von Hanf - unabhängig davon, ob "indoor" oder "outdoor" - unter die Meldepflicht und regelt die Ausnahme (Pflanzungen von weniger als 10 Pflanzen ohne kommerziellen Hintergrund). Meldungen sind vor der Aussaat zu erstatten. Einzelne Vernehmlassungspartner schlagen eine Reduktion auf 5 Pflanzen vor, was allerdings angesichts der Einschränkung "ohne kommerziellen Hintergrund" ohnehin keine erhebliche Relevanz aufweist.


§ 3 umschreibt den Zweck der Meldepflicht und legt fest, welche Angaben die Meldung enthalten muss. Damit kann abgeschätzt werden, ob das Heranwachsen von Betäubungsmittelhanf zu befürchten ist oder nicht. Im übrigen kann mit den verlangten Angaben die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Sortenkatalog kontrolliert werden. Gemäss Absatz 2 obliegt der Nachweis, dass der Hanf nicht zu Betäubungsmittelzwecken angebaut wird, ausdrücklich der anpflanzenden Person, und der Regierungsrat wird ermächtigt, nähere Anforderungen an diesen Nachweis (Art und Weise, Periodizität) zu formulieren.


§ 4 stellt auch die Ernte unter Meldepflicht, damit die weitere Verwendung des Hanfs erfasst werden kann; nicht immer ist der Abnehmer bereits bei der Aussaat bekannt (vgl. § 3 Absatz 2 Buchstabe g).


§ 5 Absatz 1 legt den Grundsatz der Bewilligungspflicht für die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten fest. Zu beachten ist der Grundsatz aus § 1 Abs. 2, dass nur Produkte abgegeben werden dürfen, die nicht als Betäubungsmittel gelten. Wie in § 3 bezüglich der Anpflanzung obliegt gemäss § 5 Absatz 2 auch bei der Abgabe der Nachweis, dass es sich nicht um Betäubungsmittel handelt, der gesuchstellenden Person, und der Regierungsrat wird ermächtigt, nähere Anforderungen an diesen Nachweis (Art und Weise, Periodizität) zu formulieren.


§ 6 regelt die Ausnahmen der Bewilligungspflicht. Da die Bewilligungspflicht zur besseren Kontrolle zwischen dem Handel mit Industriehanf einerseits und Betäubungsmittelhanf anderseits eingeführt wird, ist sie dann nicht erforderlich, wenn es um Produkte geht, die gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts als Lebensmittel gelten (§ 6 Buchstabe a). Dieses sieht im Rahmen der Verordnung vom 26. Juni 1995 des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (SR 817.021.23), S. 122/123, sehr tiefe Grenzwerte für den zulässigen THC-Gehalt vor. Der bundesrechtliche Begriff "Lebensmittel" ist in Art. 3 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) umschrieben und sehr weit gefasst: er umfasst sämtliche Nahrungs- und Genussmittel. Nahrungsmittel sind Erzeugnisse, die dem Aufbau oder dem Unterhalt des menschlichen Körpers dienen und nicht als Heilmittel angepriesen werden, Genussmittel sind alkoholische Getränke sowie Tabak und andere Raucherwaren.
Im weiteren sind Hanfprodukte ausgenommen, welche weder konsumierbar sind noch zum Konsum geeignet gemacht werden können (beispielsweise Textilien, Matratzen und dergleichen). Wesentlich ist, dass diese Hanfprodukte in keiner Weise eingenommen werden können, weil dann auch keine Ambivalenz gegenüber Betäubungsmitteln entstehen kann. Für den blossen Handel mit solchen Produkten besteht gemäss Buchstabe b keine Bewilligungspflicht.
Die andere Ausnahme betrifft Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen, die gestützt auf das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz erteilt wurden. Diese Personen benötigen keine zusätzliche kantonale Bewilligung (Buchstaben c und d).


§ 7 sieht eine räumliche Beschränkung vor, um im Sinne des Jugendschutzes Missverständnissen vorzubeugen: gerade an Orten, die für Jugendliche bestimmt sind, soll kein erhöhter Angebotsdruck entstehen. Selbstverständlich bedeutet diese Bestimmung nicht, dass das Dealen mit Betäubungsmitteln ausserhalb von Schulen etc. gestattet wäre. Der Betäubungsmittelhandel ist von Bundesrechts wegen generell verboten und nicht Gegenstand dieser Vorlage. Bei dieser Bestimmung geht es darum, im Sinne klarer Verhältnisse den Handel mit konsumierbaren (legalen - Betäubungsmittel sind ohnehin verboten) Hanfprodukten von Orten fernzuhalten, wo sich Jugendliche aufhalten.


§ 8 hält fest, dass Bewilligungen nur an natürliche Personen erteilt werden können, die auch persönlich die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben tragen. Daher kann eine Person jeweils nur eine Bewilligung inne haben (Absatz 1 Satz 2). Die Bewilligung ist ausdrücklich nicht auf eine andere Person übertragbar, womit sichergestellt wird, dass die Verantwortung für eine gesetzmässige Betriebsführung nicht weiterdelegiert werden kann (Absatz 2).


§ 9 regelt die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung. Absatz 2 führt die wesentlichen Hinderungsgründe für eine Bewilligungsverweigerung an, stellt aber mit der Verwendung des Begriffs "insbesondere" klar, dass es sich nicht um einen abschliessenden Katalog handelt. Auch aufgrund anderweitiger Umstände kann sich erweisen, dass keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemässe Betriebsführung besteht.


§ 10 unterstreicht die umfassende Verantwortung der verantwortlichen Person und der übrigen Mitarbeitenden für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Absatz 1). Zudem sind diese Personen gemäss Absatz 2 verpflichtet, bewilligungsrelevante Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und umgehend der Bewilligungsbehörde zu melden, damit diese entsprechende Massnahmen treffen kann.


§ 11 umschreibt den erforderlichen Inhalt von Bewilligungsgesuchen.


§ 12 erinnert daran, dass gemäss § 76 Abs. 2 der Kantonsverfassung organisatorische Vorkehren wie die Bezeichnung der zuständigen Verwaltungsbehörden dem Regierungsrat obliegen. Für die Anbaumeldungen ist das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain vorgesehen, welches in diesem Bereich bereits tätig ist, für die Abgabebewilligungen die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion. Am Gesetzesvollzug sind auch andere Stellen beteiligt, beispielsweise die Polizei Basel-Landschaft und nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs z.B. auch die Hauptabteilung Gesundheit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kantonales Laboratorium).


§ 13 regelt die Gebühren. Die Ansätze für die Bewilligungserteilung sind bewusst relativ tief, jene für Interventionen höher angesetzt. Insgesamt sollte dieser Bereich selbsttragend finanziert werden können.


§ 14 ermächtigt die zuständige Behörde, Kontrollen vorzunehmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen. Hierzu muss ihnen jederzeit Zutritt zu den entsprechenden Betrieben gewährt werden. Je nach Kontrollergebnis sind die nötigen verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss § 16 f. anzuordnen. Zu den Kontrollin-strumenten gehört auch die Möglichkeit, Testkäufe durchzuführen. Dieses Mittel hat sich auch in anderen Bereichen als zweckmässig erwiesen (vgl. Alkoholverkauf an Jugendliche).


§ 15 gewährleistet die Information zwischen den Behörden. Als "Gerichte" sind alle Behörden zu verstehen, die Urteile erlassen. Dies sind im Bereich des Strafrechts neben dem Kantonsgericht, dem Strafgericht und dem Jugendgericht auch die Statthalterämter einschliesslich des Besonderen Untersuchungsrichteramts sowie die Jugendanwaltschaft. Wenn die Bewilligung nur unter der Voraussetzung erteilt wird, dass keine "Verstösse gegen straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen (vorliegen), die für die Betriebsführung relevant sind" (§ 9 Abs. 2 Buchstabe b), muss das auch laufend aktuell überprüft werden können; eine ähnliche Bestimmung besteht bereits in § 27 des Gastgewerbegesetzes (SGS 540). Als "Verwaltungsstellen" im Sinne von § 15 Absatz 2 sind beispielsweise die Betreibungsbehörden, das Konkursamt, das Handelsregister, das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain etc. zu erwähnen.


§ 16 schafft die bislang fehlende Rechtsgrundlage für das Ergreifen unmittelbarer Verwaltungsmassnahmen. Die Massnahmen reichen von blossen Verwarnungen oder Auflagen über Betriebseinschränkungen bis hin zur Beschlagnahmung unerlaubter Waren und, als letztem Mittel, zur Schliessung des betreffenden Betriebs. Damit diese Massnahmen wirksam sind, müssen sie auch sofort umgesetzt werden können. Daher wird es mitunter erforderlich sein, im Beschwerdefall bei der Beschwerdeinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (§ 34 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Eine Verwertung oder eine Vernichtung der Waren kann unter dem Vorbehalt erfolgen, dass sie in einem allfälligen Strafverfahren nicht noch zu Beweiszwecken benötigt werden (Absatz 2); sobald dies nicht mehr der Fall ist, kann die Verwertung oder Vernichtung ausserhalb des Strafverfahrens oder -urteils vollzogen werden.


§ 17 enthält die Strafbestimmungen. Der Bussenrahmen ergibt sich aus dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB; SGS 241, § 39 Absatz 4); er ist zurzeit mit 2'000 Fr. sehr tief, soll aber anlässlich der Revision des EG StGB auf 50'000 Fr. "indexiert" werden. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass gemäss § 121 Abs. 3 der Strafprozessordnung (SGS 251) die zuständigen Verwaltungsbehörden von einer Anzeige absehen können, "wenn das Verschulden der Täterschaft besonders gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind"; damit kann besonderen Umständen im Einzelfall gebührend Rechnung getragen werden.
Insbesondere bei illegalen Hanfprodukten sind oft erhebliche finanzielle Dimensionen im Spiel, ebenso kann eine erhebliche Gefährdung der Jugend und/oder der öffentlichen Gesundheit drohen; hier kommen aber zusätzlich die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes zum Tragen (Freiheitsstrafe und/oder Busse bis 1 Million Franken).


§ 18 regelt den Übergang zwischen dem melde- bzw. bewilligungsfreien heutigen Zustand und jenem nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten. Eine Übergangszeit von 2 Monaten für das Einreichen der Gesuche und für die Erfüllung der Meldepflicht ist angemessen und ausreichend.



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Fussnoten:


1 SR 916.151.6., vgl. Anhang 4 Artikel 4


2 Artikel 1 und 2 i.V. mit Anhang 4 der Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe von Lebensmitteln (SR 817.021.23)