Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten | |
| vom: | 31. August 2004 | |
| Nr.: | 2004-185 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
E. Ergebnisse der Vernehmlassung
Das Thema Drogen wird gesellschaftlich und politisch stark polarisiert diskutiert; beim Thema "Hanf" ist dies noch in viel stärkerem Masse der Fall. Das zeigt sich in den Vernehmlassungsantworten. Auch fällt auf, dass wegen der umfassenden Dimension des Themas "Hanf" im besonderen oder "Drogen" im allgemeinen die sehr spezifische, enge Stossrichtung der Vorlage und die Abgrenzung / Ergänzung zum Bundesrecht nicht immer vollumfänglich verstanden wurde.
I. Politische Parteien
Die CVP stimmt der Vorlage ausdrücklich zu, auch wenn damit einer allfälligen Bundeslösung vorgegriffen werde, und wünscht, dass die Regierung in Sachen Prävention noch aktiver werde.
Die Grüne Partei Baselland ist für Nichteintreten. Sie erachtet eine zusätzliche Kriminalisierung von Konsumentinnen und Konsumenten als nicht sinnvoll und lehnt generell eine repressive Haltung gegenüber Konsumierenden ab. Auch übe Verbotenes bei Jugendlichen eine erhöhte Anziehungskraft aus; das Verbot verursache eine Vermischung von harten und weichen Drogen auf dem Schwarzmarkt. Sie vermisst präventive Ansätze. Zudem verursachten Alkohol und Tabak höhere volkswirtschaftliche Kosten als Cannabis. Im übrigen erscheine es sinnvoll, die Gesetzgebung des Bundes abzuwarten.
Diese Anregungen konnten in der Vorlage aus den folgenden Überlegungen nicht berücksichtigt werden:
| - | die Vorlage thematisiert nicht den Konsum, sondern stellt ausschliesslich eine Melde- bzw. Bewilligungspflicht für den Anbau bzw. die Abgabe von Hanf bzw. Hanfprodukten auf; es besteht kein Zusammenhang zur Frage der Kriminalisierung von Konsumentinnen und Konsumenten; |
| - | die These der Vermischung der "Szenen" ("harte" und "weiche" Drogen) entspricht nicht den aktuellen Erfahrungen; wesentlicher ist, dass die Verfügbarkeit jeglicher Drogen verringert werden kann; |
| - | die Prävention ist Gegenstand verschiedener anderer Erlasse und zahlreicher Institutionen und Projekte; der vorliegende Gesetzesentwurf enthält, wie in 2. Abschnitt auf S. 3 ausgeführt, ebenfalls präventive Elemente; |
| - | die hohen sozialen Kosten von Tabak und Alkohol sind genau ein Grund, nicht zusätzliche Risikopotentiale (Cannabis) zu erhöhen bzw. zu legalisieren - aber das ist nicht Gegenstand dieser Vorlage, sondern fällt in die Zuständigkeit des Bundesrechts. |
Die FDP befürwortet mit klarer Mehrheit den vorgelegten Gesetzesentwurf; dies im Bewusstsein, dass die vorgesehene Detailregelung administrative Zwangsmassnahmen vorsieht, welche der Verwaltung sehr beachtliche Kompetenzen einräumen und der Bussenrahmen mit einer Obergrenze von 50'000 Franken beachtlich hoch angesetzt ist. Der angestrebte Jugendschutz rechtfertige griffige und einschneidende Verwaltungsmassnahmen. Erfreulich sei, dass zahlreiche Präventionsmassnahmen vorgesehen würden. Eine Minderheit sowie die Jungfreisinnigen gehen davon aus, dass der Bund im Bereich der Betäubungsmittel abschliessend legiferiert und gemäss Art. 8 des BTMG bloss eine Kontrollkompetenz an die Kantone delegiert hat. Die in § 14 vorgesehenen Massnahmen seien rechtstaatlich nicht unbedenklich und es sei nicht auszuschliessen, dass der Entwurf die verfassungsmässigen Grundrechte, insbesondere die persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit, in Frage stelle.
Die SD unterstützt die Vorlage ohne Einschränkungen.
Keine Zustimmung findet die Vorlage bei der SP . In erster Linie sei vom Erlass eines Gesetzes zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen und der Entscheid des Nationalrates über die Revision des Betäubungsmittelgesetzes abzuwarten. Abgesehen davon werden auch verschiedene Einwände zu Einzelpunkten angeführt: beispielsweise dürften die Angaben über den zu erwartenden THC-Gehalt im voraus schwer zu machen sein, weil andere Faktoren als Saatgut und Anbaubedingungen mitentscheidend seien. Die Verantwortlichkeit für entsprechende Nachweise sollte klar geregelt sein, damit nicht mehrere Personen Analysen vornehmen und die entsprechenden Kosten auf die Preise abwälzen müssten. Auch werde in § 6 Buchstabe a der Anbau von Industriehanf von der Bewilligungspflicht ausgenommen, die Meldepflicht und der damit verbundene Aufwand gelten aber auch für Industriehanf, was sich prohibitiv auf interessierte Neuanbauerinnen und Neuanbauer von Industriehanf auswirken dürfte. Die Einschränkung, dass eine Person nur einen Betrieb führen darf, sei unnötig restriktiv; allgemein wirkten die sehr strengen polizeilichen Bestimmungen überdimensioniert, schliesslich handle es sich nur um Hanfprodukte wie Kräutertees oder Duftsäckchen mit einem THC-Gehalt unter 0,3 %. § 15 Abs. 1 sei heikel hinsichtlich des Daten- und Persönlichkeitsschutzes; es sei nicht ersichtlich, wodurch sich eine solche Kontrolle rechtfertige.
| Diese Anregungen wurden in der Vorlage teilweise berücksichtigt: | |
| - | das Kriterium des THC-Wertes wurde durch die Übernahme der Definition gemäss Betäubungsmittelgesetz ersetzt (s. dazu die Ausführungen zu § 1 auf S. 11 f.) |
| - | die meisten anbauenden Produzenten unterliegen aufgrund des Landwirtschaftsrechts (Direktzahlungen) bereits der Meldepflicht, sodass sich für sie kein zusätzlicher Aufwand ergibt; lediglich die indoor-Anpflanzungen werden neu erfasst und dies bedeutet nur einen geringen Aufwand (Meldeformular); |
| - | die "polizeilichen Bestimmungen" einschliesslich der Informationsregelungen bewegen sich im Rahmen des üblichen, vergleiche dazu etwa das seit 1. Januar 2004 in Kraft stehende Gastgewerbegesetz (SGS 540; §§ 26 - 28). |
Die SVP einschliesslich der Jungen SVP stimmt der Vorlage zu. Sie schlägt verschiedene Detailänderungen vor (z.B. nur 5 statt 10 Pflanzen meldefrei, Handel auch im Umkreis von Schulen verboten) und legt Wert auf kostendeckende Gebühren; der Bussenrahmen dürfe durchaus auf 100'000 CHF ausgedehnt werden.
Diese Anregungen konnten in der Vorlage aus den folgenden Überlegungen nicht berücksichtigt werden:
| - | die Grenze von 10 Pflanzen erscheint nach aktuellem Kenntnisstand als taugliches Abgrenzungskriterium und ist damit verhältnismässig (keine grösseren Grundrechtseingriffe als notwendig); |
| - | ein Bussenrahmen von 100'000 Franken erscheint zu hoch, weil es ja ausschliesslich um Verstösse gegen dieses Gesetz geht; liegen zusätzlich Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, kommen die dortigen Strafbestimmungen (Freiheitsstrafen und/oder Bussen bis zu 1'000'000 Franken, gegebenenfalls Gewinnabschöpfung) zum Zuge. |
II. Kantonsgericht
Das Kantonsgericht hält dafür, dass der Gesetzesentwurf zurückgestellt und die bevorstehende Gesetzesrevision des eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzes abgewartet werden sollte. Deshalb enthält sich das Gericht einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Entwurf. Sollte der Gesetzesentwurf doch weiter vorangetrieben werden, so sei es unerlässlich, das vorgeschlagene Gesetz im Detail einer genauen Prüfung auf die Übereinstimmung mit dem heutigen Bundesrecht hin zu unterziehen. Dennoch regt das Kantonsgericht in der Folge verschiedene vorwiegend "technische" Detailänderungen an.
Die Frage der Übereinstimmung dieses Gesetzes mit dem Bundesrecht wurde geprüft, mit dem Ergebnis, dass das Gesetz bundesrechtskonform ist (vgl. dazu auch oben Kapitel D I Absatz 1). Die Anmerkungen technischer Art wurden in der Vorlage mehrheitlich berücksichtigt.
III. Gemeinden
Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden hält dafür, dass auf das Gesetz zu verzichten und stattdessen der Vollzug des BTMG zu verbessern sei. Es brauche keine Regelung über den Anbau und die Abgabe dessen, was erlaubt ist. In diesem Bereich bestehe ein Vollzugsproblem: die gesetzlichen Grundlagen seien vorhanden, die Vorschriften würden jedoch nicht bzw. nicht von allen eingehalten. Vollzugslücken müssten jedoch auf Verordnungsebene geregelt werden. Auch werden in der Vorlage Bestimmungen zur Prävention vermisst.
Diese Anregungen konnten in der Vorlage aus den folgenden Überlegungen nicht berücksichtigt werden:
| - | das Gesetz bezweckt ja gerade die Verstärkung der Vollzugsstrukturen und -instrumente; zum Beispiel in Form der Melde- und Bewilligungspflicht und der Verwaltungsmassnahmen. Es ergänzt die repressiven Elemente des Betäubungsmittelgesetzes mit den präventiven Ansätzen der Melde- bzw. Bewilligungspflicht; da Grundrechte (persönliche Freiheit, Wirtschaftsfreiheit) tangiert sind, ist eine Regelung auf Verordnungsstufe nicht möglich; |
| - | viele Erlasse des Verwaltungsrechts reglementieren erlaubte Tätigkeiten, um besser gegen Verbotenes vorgehen zu können; dies ist genau der Ansatz auch dieser Vorlage; |
| - | zur Prävention im allgemeinen siehe die Ausführungen zur Vernehmlassung der Grünen Partei Baselland. |
IV. Andere Organisationen
Der Jugendrat begrüsst zwar grundsätzlich den Willen des Regierungsrates, sich der Hanfproblematik anzunehmen, lehnt aber die Vorlage als ungenügenden Beitrag zum Jugendschutz ab. Er befürchtet, der Konsum auf dem Schwarzmarkt würde sich sprunghaft ausweiten, was Prävention und Kontrolle noch mehr erschweren würde. Es sei auch schade, dass das Gesetz nicht mit dem Kanton Basel-Stadt abgesprochen worden sei. Viele Jugendliche würden nach Inkrafttreten des Gesetzes wohl auf Basel-Stadt oder andere Kantone ausweichen. Bedenklich sei die starke Kriminalisierung der ganzen Problematik; die vorgesehenen Massnahmen werden teils für unangemessen gehalten und es wird beantragt, sie nicht weiter zu verstärken. Richtig sei die Festlegung eines THC-Grenzwerts und das Verbot des Verkaufs in Schulen; vorrangiges Gewicht sei im übrigen auf Prävention und Vernetzung zu legen.
Diese Anregungen konnten in der Vorlage aus den folgenden Überlegungen nicht berücksichtigt werden:
| - | die Vorlage wird nicht von der Illusion getragen, das Problem umfassend zu lösen; es soll aber als zusätzlicher Mosaikstein die Palette der Möglichkeiten ergänzen; |
| - | die Verlagerung auf den Schwarzmarkt ist eine reale Gefahr; der Regierungsrat geht aber davon aus, dass sie durch die Heraufsetzung der Schwelligkeit (= des Zugangs) mehr als aufgewogen wird; |
| - | zur Kriminalisierung des Konsums siehe die Ausführungen zur Vernehmlassung der Grünen Partei Baselland; |
| - | das Ausweichen auf andere Kantone hängt von deren einschlägigen Bemühungen ab; jedenfalls soll es auch nicht dazu kommen, dass in Abwesenheit griffiger Instrumente unser Kanton zum Ausweichkanton wird. |
| - | Basel-Stadt beabsichtigt zur Zeit nicht, seine Gesetzgebung zu ändern. |
Der Verein Schweizer Hanf-Freunde/innen lehnt die Vorlage ab, weil das bestehende Recht, richtig angewendet, ausreiche und die Repression nicht verstärkt werden soll. Auch der Bauernverband beider Basel lehnt das Gesetz ab, tritt für eine gesamtschweizerische Regelung ein und erachtet die in der Vorlage gewählte Regelungsdichte als zu hoch. Die Meldung der Hanf-Anpflanzungen sei bereits heute Praxis und der THC-Wert könne anhand der Lieferscheine des Saatguts nachgeprüft werden, wobei auch der THC-Gehalt von bewilligten Sorten unter bestimmten Umständen 0,3% überschreiten könne und in diesen Fällen bei der Rechtsanwendung ein vernünftiges Augenmass zu wahren sei. Es dürften keine zusätzlichen Gebühren den Anbau von Industriehanf belasten, dieser solle nicht für den illegalen Bereich "büssen" müssen.
Dazu hält der Regierungsrat fest, dass die Anpflanzungen bereits heute weitgehend der Meldepflicht unterliegen und, weil die bisher zuständige Stelle diesen Bereich weiterhin abdeckt, daraus kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Lediglich im Bereich der "indoor-Anlagen" besteht heute keine Meldepflicht, sondern diese wird erst mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf geschaffen; dafür ist die vorgesehene Regelung unentbehrlich.
Sowohl die Handelskammer beider Basel als auch der Basler Volkswirtschaftsbund verzichten auf eine Stellungnahme.
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