Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten | |
| vom: | 31. August 2004 | |
| Nr.: | 2004-185 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
D. Reglementierung
I. Materielle Aspekte
Der Kanton kann keine Bereiche regeln, für die das Bundesrecht abschliessend zuständig ist. Weder muss noch darf er wiederholen, was auf Bundesebene ohnehin bereits gilt, nämlich dass die Produktion von und der Handel mit Betäubungsmittelhanf (und nach wie vor auch der Konsum) verboten sind. Zulässig sind hingegen ergänzende Massnahmen im Sinne der klassischen Polizeigüter wie namentlich der Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Mit dem hier unterbreiteten Entwurf für ein neues "Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten" soll dieser letztere Bereich im Rahmen der kantonalen Zuständigkeit abgedeckt werden.
Zweck des vorliegenden Gesetzesentwurfs ist es, den Anbau von Hanf unter die Meldepflicht sowie die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten unter die Bewilligungspflicht zu stellen. Damit soll besser kontrolliert werden können, ob der gesetzlichen Abgrenzung zwischen legalem Hanf und legalen Hanfprodukten einerseits und Betäubungsmittelhanf andererseits tatsächlich auch nachgelebt wird. Zu diesem Zweck sollen die Hanfanpflanzungen in unserem Kanton erfasst und überwacht werden; das geschieht bereits teilweise im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Subventionen, soll aber unabhängig von letzteren künftig lückenlos (insb. einschliesslich dem Indoor-Bereich, also dem künstlich beleuchteten Anbau in Hallen) erfolgen. So kann in Verbindung mit einer Bewilligungspflicht für Personen, die mit Hanf und Hanfprodukten handeln, kontrolliert werden, ob die gesetzlichen Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes eingehalten werden oder nicht. Im letzteren Fall wird das neue Gesetz ermöglichen, dass sofort entsprechende verwaltungsrechtliche Massnahmen ergriffen werden, d.h. insbesondere allfällige nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Produkte beschlagnahmt und/oder die Schliessung des betreffenden Betriebs angeordnet werden.
Die Voraussetzungen einer Bewilligungserteilung für die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten sind die üblichen: die verantwortliche Person darf keine für die Bewilligung relevanten strafrechtlichen Vorgänge aufweisen und nicht persönlich oder mit einer durch sie geführten Firma aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten sein. Zudem dürfen keine entsprechenden Verlustscheine vorliegen. Damit ist eine minimale Gewähr für eine korrekte Betriebsführung geboten. Im weiteren darf in Schulen etc. sowie in deren unmittelbaren Umgebung nicht mit Hanf oder Hanfprodukten gehandelt werden. Mit diesen Bedingungen soll das Risiko von getarnten illegalen Geschäften minimiert und die geographische Verfügbarkeit reduziert werden.
II. Formelles
Rechtlich bezieht sich das entworfene Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten auf Artikel 8 des eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzes. Der Erlass ist notwendig, um besser zu gewährleisten, dass nicht unter dem Deckmantel legaler Hanfpflanzungen oder -produkte Betäubungsmittelhanf angebaut oder in Verkehr gebracht wird. Weil sich bezüglich Hanf und Hanfprodukten gezeigt hat, dass die legalen und die illegalen Produkte oft auf denselben "Kanälen" angeboten werden und deshalb eine erhöhte Kontrolle dieser Kanäle notwendig ist, erscheint es zweckmässig und erforderlich, für jegliche Abgabe solcher Produkte eine Bewilligungspflicht einzuführen. Für Betriebe oder Personen, die nur Industriehanf anbauen oder mit legalen Produkten handeln, bedeutet das lediglich eine geringe administrative Belastung; im Gegenzug werden sie insofern unterstützt, als gegenüber den anderen, illegalen Geschäften rasch und einschneidend vorgegangen werden kann und ihr Gewerbe dadurch "sauber" gehalten wird.
Fortsetzung >>>
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