Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Erlass eines Gesetzes über die Abgabe von Heilmitteln durch Arztpraxen (Selbstdispensations-Gesetz, SDG) | |
| vom: | 24. August 2004 | |
| Nr.: | 2004-181 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
5. Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen
Zu § 1:
Abgeben heisst beispielsweise nach dem Heilmittelgesetz:
"die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren"
Zu § 2:
Zahn- und Tierärztinnen und -ärzte sind von dieser Gesetzgebung nicht direkt betroffen. Siehe § 9.
Das Gesetz geht neu von einem Verbot der Selbstdispensation aus, weil es auf der Konstruktion einer Bewilligung fusst.
Zu § 3:
Hier befindet sich die zentrale Aussage zur Selbstdispensation: eine Bewilligung auf Gesuch hin.
Zu § 4:
Eine teilweise Einschränkung der Bewilligung zur Selbstdispensation ist möglich, beispielsweise keine Abgabe mehr von Betäubungsmitteln wegen deren missbräuchlicher Abgabe.
Zu § 5:
Die Gebühren sollen kostendeckend sein.
Zu § 6:
In den Alters- und Pflegeheimen soll weiterhin das Rezeptieren Anwendung finden und nicht die Selbstdispensation. Im Spitexbereich ist jedoch die Selbständigkeit der Patientinnen und Patienten höher zu gewichten als die Mithilfe der Spitex bei der "Medikamentenverwaltung".
Kontrollen der Arztapotheken und der Selbstdispensation selber sind im Rahmen der Verordnung vom 25. Februar 1997
(1)
über die Abgabe von Heilmitteln (Apothekenverordnung) heute schon üblich, wenn auch in beschränktem Rahmen.
Zu § 7:
Hier wird an die Abgabe von Heilmitteln in Gemeinden ohne Selbstdispensation gedacht.
Zu § 8:
Die Übergangsfristen werden bereits oben im Lösungsvorschlag erläutert.
Zu § 9:
§ 18 des Gesundheitsgesetzes soll so geändert werden, dass die Abgabe von Heilmitteln auch der Zahn- und Tierärztinnen und -ärzte neu definiert wird.
Zu § 10:
Das Inkrafttreten vor dem Ablauf des Zulassungsstopps am 3.Juli 2005 ist sicher erstrebenswert. Ob eine Nachfolgeregelung bis zu diesem Zeitpunkt kommen wird, ist zur Zeit fraglich.
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Fussnote: