Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Erlass eines Gesetzes über die Abgabe von Heilmitteln durch Arztpraxen (Selbstdispensations-Gesetz, SDG) | |
| vom: | 24. August 2004 | |
| Nr.: | 2004-181 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
6. Konkrete Auswirkungen der Einschränkung
| - | Es gibt im Baselbiet zur Zeit 36 Apotheken in 20 Gemeinden. |
| - | Von der vorgesehenen Einschränkung der Selbstdispensation in diesen 20 Gemeinden sind 502 Arztpraxen betroffen. |
| - | 40 Arztpraxen in 24 Gemeinden sind heute nicht betroffen ; 42 Gemeinden verfügen weder über eine Arztpraxis noch eine Apotheke. |
Aus Anhang 3 [PDF] ist im Detail ersichtlich, in welchen Gemeinden heute Apotheken geführt werden, wo die Arztpraxen liegen, welche die Selbstdispensation einschränken müssen, und wo die Arztpraxen nicht betroffen sind.
7. Personelle und finanzielle Konsequenzen für den Kanton
Es versteht sich von selbst, dass eine zu bewilligende und zu kontrollierende Einschränkung der Selbstdispensation nicht ohne zusätzlichen Aufwand erfolgen kann. Der finanzielle Aufwand lässt sich weitgehend durch Gebühren decken; der personelle Aufwand ist im Aufgabenbereich des Kantonsapothekers zu berücksichtigen. Durch kostendeckende Gebühren für die Bewilligungen und Kontrollen sollten für den Kanton keine direkten Mehraufwendungen entstehen.
Durch die Einschränkung der Selbsdispensation sind insgesamt Einsparungen bei den Gesundheitskosten zu erwarten. Dem stehen unter Umständen durch den Wegfall des Verdienstanteils der Ärzte aus dem Medikamentenverkauf gewisse Mindereinnahmen bei den Steuern gegenüber.
Diese wären hingegen im Vergleich zu den Zusatzkosten bei der drohenden Eröffnungswelle von neuen Arztpraxen vernachlässigbar. Scheitert eine KVG-konforme Lösung der Selbstdispensation vor dem Ende des Bewilligungsstopps, sind Zusatzkosten in erheblicher Höhe durch die Eröffnung neuer Praxen zu befürchten mit entsprechenden Auswirkungen auf die Krankenkassenprämien und das Ausmass der Prämienverbilligungen durch den Kanton.
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