Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Erlass eines Gesetzes über die Abgabe von Heilmitteln durch Arztpraxen (Selbstdispensations-Gesetz, SDG) | |
| vom: | 24. August 2004 | |
| Nr.: | 2004-181 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Lösungsvorschlag des Regierungsrates
Die Lösung der Selbstdispensations-Frage muss als KVG-Ausführungs-bestimmung verstanden werden, das heisst: sie muss dem KVG genügen. Die gesetzliche Regelung sollte zudem im Vollzug einfach und kontrollierbar sein.
Das von der Ärzteschaft seinerzeit vorgeschlagene "Thurgauermodell" (der Patient oder die Patientin soll wählen) würde im Prinzip die heute im Kanton Basel-Landschaft bestehende Situation zementieren und die Vorgaben des KVG (Zugang zu einer Apotheke) nicht erfüllen (siehe auch Postulat Brunner, 97/191). Das vom Basellandschaftlichen Apothekerverein bereits vor Jahren vorgetragene "Aargauermodell" ist für unseren Kanton mit einer anderen SD-Tradition zu extrem (keine Selbstdispensation, wenn Apotheke in Gemeinde oder benachbarter Gemeinde).
Dabei besteht eine gewisse Unsicherheit darin, dass wegen der widersprüchlichen Angaben über die Kostenfolgen keine vollständige Klarheit herrscht und dass die Wünsche und Vorstellungen der betroffenen Patientinnen und Patienten nicht verlässlich erfassbar sind. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch, dass das Solothurner Parlament bei der Gesetzgebung im Heilmittelbereich die Variante "Weiterführung einer unbeschränkten Selbstdispensation" der Variante "Einschränkung der Selbstdispensation" vorgezogen hat.
Es gilt daher, für den Kanton Basel-Landschaft eine Lösung zu finden, welche die vorbeschriebenen Forderungen am ehesten unter einen Hut zu bringen vermag:
| - | Die Lösung muss ausdrücklich KVG-gestützt und KVG-konform sein. |
| - | Die Regelung muss für den Vollzug praktikabel und sinnvoll sein. Darum ist eine Lösung zu bevorzugen, welche die Selbstdispensation vom Vorhandensein einer Apotheke nur innerhalb einer Gemeinde abhängig macht und nicht noch benachbarte Gemeinden miteinbezieht. Lösungen mit einer Distanzregelung sind schwer begründbar, schwierig umzusetzen und sind politisch, wie die Zürcher Vorlage mit dem gescheiterten Gesundheitsgesetz zeigte, nicht mehrheitsfähig. |
| - | Es ist eine generelle Übergangsfrist von zwei Jahren vorzusehen, sowie eine individuelle Übergangsfrist, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um vier Jahre. |
| - | Das Inkrafttreten ist bereits heute zu fixieren, damit mögliche Praxis-Nachfolgeregelungen (allenfalls mit vorzeitigem Verzicht auf die Praxisbewilligung) dank dieser Transparenz problemlos abgewickelt werden können. Eine Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2005 berücksichtigt dies gebührend. |
| - | Den Besitzstand in einer neuen Praxis kann nur geltend machen, wer mit Bewilligung der zuständigen Direktion die Praxis vor dem 1. Juli 2005 effektiv betreibt, das heisst darin Patienten und Patientinnen behandelt und eine Selbstdispensation betreibt. Zu beachten gilt es, dass die (Bundes-)Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bis zum 3. Juli 2005 in Kraft ist. Eine Eröffnungswelle vor diesem Zeitpunkt kann es daher nicht geben, wenn das neue Selbstdispensations-Gesetz vorher per 1. Juli 2005 in Kraft treten kann. |
| - | Nicht eingeschränkt wird selbstverständlich die direkte Anwendung von Arzneimitteln und die Abgabe in Notfällen . "Erstabgaben", wie im Kanton Bern, sind aus Gründen der Praktikabilität nicht vorzusehen. |
| - | Bei der Neueröffnung einer "Erstapotheke" in der Gemeinde wird eine bestehende Berechtigung zur Selbstdispensation mit einer Übergangsfrist eingeschränkt. Schliesst die letzte Apotheke in einer Gemeinde, so entfällt jegliche Beschränkung. |
Die Weiterführung des Status quo, das heisst keine Regelung unter Berücksichtigung der Nähe einer Apotheke, wäre bundesrechtswidrig.
Fortsetzung >>>
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