Vorlage an den Landrat


4. Lösungsvorschlag des Regierungsrates

Die Lösung der Selbstdispensations-Frage muss als KVG-Ausführungs-bestimmung verstanden werden, das heisst: sie muss dem KVG genügen. Die gesetzliche Regelung sollte zudem im Vollzug einfach und kontrollierbar sein.


Das von der Ärzteschaft seinerzeit vorgeschlagene "Thurgauermodell" (der Patient oder die Patientin soll wählen) würde im Prinzip die heute im Kanton Basel-Landschaft bestehende Situation zementieren und die Vorgaben des KVG (Zugang zu einer Apotheke) nicht erfüllen (siehe auch Postulat Brunner, 97/191). Das vom Basellandschaftlichen Apothekerverein bereits vor Jahren vorgetragene "Aargauermodell" ist für unseren Kanton mit einer anderen SD-Tradition zu extrem (keine Selbstdispensation, wenn Apotheke in Gemeinde oder benachbarter Gemeinde).


Dabei besteht eine gewisse Unsicherheit darin, dass wegen der widersprüchlichen Angaben über die Kostenfolgen keine vollständige Klarheit herrscht und dass die Wünsche und Vorstellungen der betroffenen Patientinnen und Patienten nicht verlässlich erfassbar sind. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch, dass das Solothurner Parlament bei der Gesetzgebung im Heilmittelbereich die Variante "Weiterführung einer unbeschränkten Selbstdispensation" der Variante "Einschränkung der Selbstdispensation" vorgezogen hat.


Es gilt daher, für den Kanton Basel-Landschaft eine Lösung zu finden, welche die vorbeschriebenen Forderungen am ehesten unter einen Hut zu bringen vermag:

Die Weiterführung des Status quo, das heisst keine Regelung unter Berücksichtigung der Nähe einer Apotheke, wäre bundesrechtswidrig.



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