Vorlage an den Landrat


2. Ausgangslage

Der direkte Verkauf von Arzneimitteln durch die Ärzteschaft an ihre Patientinnen und Patienten (Selbstdispensation) hat im Baselbiet Tradition. Der Kanton Basel-Landschaft war in den 60er und 70er Jahren ein ausgesprochener Wachstumskanton. Es wurden die höchsten Einwohnerzuwachsraten der Schweiz verzeichnet. In dieser Situation drängte es sich auf, dass der Gesetzgeber bei der Konzipierung des Gesundheitsgesetzes 1973 auf die Selbstdispensation der Ärztinnen und Ärzte setzte. Das Problem der ausreichenden Versorgung einer schnell zunehmenden Bevölkerung mit Medikamenten und die gezielte Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten liess sich damals adäquat wohl nur so lösen. Wohl hat der Gesetzgeber 1973 im Gesundheitsgesetz die Möglichkeit einer Einschränkung der Selbstdispensation bereits vorgesehen, jedoch nur auf der Basis einer Vereinbarung zwischen den Berufsverbänden. Diese Art der Einschränkung ist jedoch trotz mehreren politischen Interventionen und der Moderation von entsprechenden Gesprächen durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion nicht auch nicht ansatzweise zu Stande gekommen. Bis zum neuen KVG bestand auch für den Regierungsrat kein Anlass, eine gesetzliche Einschränkung an die Hand zu nehmen.


Das eidgenössische Krankenversicherungsgesetz verlangt nun von den Kantonen in Artikel 37 Absatz 3, dass diese " bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Ärzte und Ärztinnen mit einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer Apotheke den zugelassenen Apothekern und Apothekerinnen gleichgestellt sind. Sie berücksichtigen dabei die Zugangsmöglichkeiten der Patienten und Patientinnen zu einer Apotheke".


Der Regierungsrat und der Landrat hatten es im Frühjahr 1996 gegen den ausdrücklichen Wunsch der Apotheken abgelehnt, die vom KVG vorgesehene Ausführungsbestimmung zur Selbstdispensation im kantonalen Einführungsgesetz zum KVG unterzubringen. Man wollte diese wichtige Gesetzgebung (Obligatoriumskontrolle und Prämienverbilligung) nicht gefährden. Die beiden Berufsverbände (Basellandschaftlicher Apothekerverein und Ärztegesellschaft Baselland) wurden aber vom Landrat aufgefordert, eine nach dem bestehenden Gesetz mögliche und verbindliche Vereinbarung abzuschliessen oder zumindest annäherbare Positionen für eine Moderation unter der Leitung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion zu unterbreiten. Diese Vorhaben müssen heute nach verschiedenen Anläufen als endgültig gescheitert gelten, so dass die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion einen Vorschlag für die Einschränkung der Selbstdispensation selber zu formulieren hatte. Der Regierungsrat schlägt dem Landrat vor, die Frage der Selbstdispensation in einem separaten und speziellen Gesetz zu regeln. Der Regierungsrat will damit den Auftrag des Krankenversicherungsgesetzes an die Kantone erfüllen und die Medikamentenabgabe klar und einfach regeln.


Die vorgeschlagene gesetzliche Lösung beinhaltet eine Einschränkung der Selbstdispensation, wenn in der gleichen Gemeinde eine Arztpraxis und eine öffentliche Apotheke betrieben wird. In Gemeinden mit einer Apotheke wird die Selbstdispensation für neu eröffnende Arztpraxen also nicht mehr bewilligt. Für bestehende Arztpraxen wird in Anwendung einer generellen und einer individuellen Übergangsfrist die Selbstdispensation für weitere Jahre bewilligt werden.


Der Kanton Baselland droht andernfalls zu einer Selbstdispensations-Insel in der Nordwestschweiz zu werden, da Basel-Stadt traditionell keine Selbstdispensation zulässt, die Kantone Aargau und Bern ebenfalls die Abgabe über den Apotheker-Kanal bevorzugen. Allein im Kanton Solothurn ist mit dem neuen Heilmittelgesetz vom 10. September 2003 die Selbstdispensation klar bestätigt worden. Die beiden Nachbarländer Deutschland und Frankreich aber kennen, wie die meisten EU-Länder, keine Selbstdsipensation durch Ärztinnen und Ärzte.



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