Vorlage an den Landrat


1. Zusammenfassung

Beim heutigen Verwaltungsverfahrensgesetz aus dem Jahre 1988 handelt es sich um einen jüngeren Erlass, der in der Praxis eine äusserst grosse Bedeutung beansprucht und sich im Grossen und Ganzen bewährt hat. Nach 15 Jahren der Rechtsanwendung gilt es aber die in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis festgestellten Lücken und Mängel zu beheben.


Als Neuerungen werden namentlich die Bestimmungen über die Parteientschädigung (für erstinstanzliche Verfahren und für untere Beschwerdeinstanzen) und die unentgeltliche Rechtspflege (kostenloser Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts in allen Verfahren) an die Anforderungen der Rechtsprechung angepasst. Im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren wird neu grundsätzlich die Kostenpflicht eingeführt, wodurch diese Verfahren effizienter und kostengerechter ausgestaltet und mutwillige Beschwerden eingedämmt werden können. Ausnahmen von der Kostenpflicht werden vorgesehen aus sozialen Gründen bei Beschwerden im Sozialhilfewesen, wegen der Gleichstellung mit privatrechtlichen Arbeitsstreitigkeiten im Personalwesen sowie aus demokratischen Gründen bei Beschwerden gegen Gemeindeversammlungs- und Einwohnerratsbeschlüsse, gegen kantonale und kommunale Nutzungspläne sowie bei Beschwerden wegen Verletzung der Volksrechte. Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Kantons wird neu eine Verjährungsfrist eingeführt.


Ausserdem werden im Sinne der EFFILEX-Überprüfung Verwaltungspraxis und Verfahrensrecht überall in Übereinstimmung gebracht und eine geschlechtsneutrale Sprache verwendet.



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