Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Teilrevision des Verwaltungsverfahrensgesetzes (EFFILEX) | |
| vom: | 13. Januar 2004 | |
| Nr.: | 2004-001 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
3. Vernehmlassungsverfahren
Der Gesetzesentwurf wurde von den Parteien, Verbänden und Gemeinden begrüsst und grundsätzlich positiv aufgenommen. Keine ungeteilte, jedoch eine mehrheitliche Zustimmung erhielt die Einführung der Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren.
Soweit die Anliegen der Vernehmlassungsadressaten in die Vorlage eingeflossen sind, werden sie nicht weiter kommentiert. Wo die Bemerkungen nicht berücksichtigt wurden, wird dies bei der Kommentierung der einzelnen Gesetzesbestimmungen näher ausgeführt.
Die CVP teilt mit, dass sie dieser Teilrevision vollumfänglich zustimme. Sie begrüsse die Einführung der Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren und sei überzeugt, dass dadurch Kosten vermieden werden können, die dem Kanton durch aussichtslose und leichtfertige Verfahren entstehen können. Es sei richtig, dass im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelfall Parteientschädigungen zugesprochen werden können. Die Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Geldforderungen diene der Rechtssicherheit.
Die EVP meint, dass die Einführung der Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren angesichts der knappen finanziellen Ressourcen längst fällig sei. Die neue Regelung der Parteientschädigung und der unentgeltlichen Rechtspflege erscheine vertretbar.
Die FDP begrüsst die Einführung der Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren. Bei Schaffung des Verwaltungsverfahrensgesetzes habe man sich für die Kostenlosigkeit entschieden, weil man überzeugt gewesen sei, dass bei trölerischer Beschwerdeführung dennoch Kosten erhoben würden. Dies habe sich aber in der Praxis nicht bewahrheitet. Die Kostenpflicht dürfe aber nicht zu einer Vereitelung des Rechtswegs führen, weshalb die Kosten nicht derart hoch sein dürfen, dass ein Weiterzug unterbleibe. Der Gebührenrahmen von Fr. 300.-- bis 600.-- erscheine ausgewogen zu sein. Nicht einverstanden sei man mit dem Vorschlag, dass die verfügende Instanz einer Beschwerde die aufschiebenden Wirkung entziehen könne. Dabei stellen sich oft heikle Fragen, die nicht der verfügenden Instanz überlassen werden können.
Die Grünen Baselland meinen, dass eine Tendenz entstanden sei, gegen alles und jedes Beschwerde zu führen. Daher sei es verständlich, dass öffentliche Verwaltungen begonnen haben, sich mit dem Mittel der Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren zu schützen. Die Grünen seien deshalb mit der Kostenpflicht einverstanden. Hinsichtlich des vorgeschlagenen Kostenrahmens von Fr. 300.-- bis 600.-- werde die Frage gestellt, ob es nicht sinnvoll sei, den Rahmen progressiv zum Jahreseinkommen der Beschwerdeführenden auszugestalten. Mit der vorgeschlagenen Neuerung der Parteientschädigung sei man einverstanden. Es sei auch richtig die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen zu regeln.
Die SP stellt die grundsätzliche Frage, ob dieTeilrevision im jetzigen Zeitpunkt nicht überflüssig sei, da sie vor allem für den Bürger eine Verschlechterung bringe. Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren habe eine Ungleichbehandlung der Beschwerdewilligen zur Folge. Wer auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen sei, werde keine Beschwerde erheben können. Aus diesen Gründen werde die Kostenpflicht abgelehnt. Die Gründe für den Gebührenerlass dürften nicht auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Die SVP unterstützt die Einführung der Kostenpflicht für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren. Im Sinne des Verursacherprinzips sei es folgerichtig, dass im Falle des Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens von jeder Partei getragen werden, welche dieses Verfahren eingeleitet habe. Der vorgesehene Kostenrahmen von Fr. 300.-- bis 600.-- sei im interkantonalen Vergleich eher tief und deshalb für besonders komplexe und umfangreiche Fälle zu erhöhen.
Die Advokatenkammer Basel bezeichnet die Vorlage im Wesentlichen als geglückt. Sie lehnt aber die Abkehr von der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens ab, weil heute bei aussichtslosen Beschwerden Verfahrenskosten auferlegt werden können. Es sei zudem nicht zu erwarten, dass es bei Verfahrenskosten von Fr. 300.-- bis 600.-- zu einem relevanten Rückgang von Beschwerden kommen werde. Der Anspruch auf Parteientschädigung sei zu eng formuliert, wenn der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen müssen.
Die Arbeitsgemeinschaft basellandschaftlicher Personalverbände hat grundsätzlich gegen die Einführung der Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren nichts einzuwenden. Hinsichtlich der Beschwerden von Staatsangestellten gegen Verfügungen der Anstellungsbehörden müsse eine Ausnahme statuiert werden. Dies im Hinblick auf die Kostenfreiheit arbeitsrechtlicher Streitigkeiten nach dem Obligationenrecht (Art. 343 OR).
Der Basellandschaftliche Anwaltsverband vertritt die Auffassung, dass mit der Einführung der Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren ein Stück Bürgernähe ohne zwingende Notwendigkeit aufgegeben werde. Die Gründe für die Abkehr von der bisherigen Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens könnten nicht vollständig überzeugen. Die Anpassung der Regelung der Parteientschädigung an die Gerichtspraxis sei begrüssenswert. Allerdings sei die Einschränkung, wonach eine Parteientschädigung nur zugesprochen werde, wenn der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen seien, zu eng.
Der Basler Volkswirtschaftsbund teilt mit, dass die Arbeitgeberschaft nicht in besonderem Masse betroffen sei, weshalb sie auf eine Stellungnahme verzichte.
Der Gewerkschaftsbund Baselland kann sich mit der Einführung der Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren in keiner Weise einverstanden erklären. Hingegen sei er mit den übrigen vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.
Die Handelskammer beider Basel misst der Regelung des Verwaltungsverfahrens grosse Bedeutung zu, da effiziente und rasche Verwaltungsverfahren aus der Sicht der Wirtschaft ein wichtiger Standortfaktor seien. Mit Genugtuung habe man deshalb festgestellt, dass die Kostenpflichtigkeit des Beschwerdeverfahrens eingeführt werde. Hinsichtlich des Kostenrahmens werde beantragt, diesen auf Fr. 500.-- bis 1000.-- anzusetzen.
Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) teilt mit, dass die vorgesehenen Revisionspunkte die Gemeinden nicht tangieren, weshalb er auf eine Stellungnahme verzichte.
6 Gemeinden führen in ihrer Vernehmlassung aus, dass sie sich dieser Vorlage vollumfänglich anschliessen.
Die Gemeinde Liestal kritisiert § 22 Absatz 4 des Entwurfs, wonach Parteientschädigungen nur für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zugesprochen werden können. Richtigerweise müsse entscheidend sein, ob effektiv Vertretungskosten entstanden seien. Es werde die ersatzlose Streichung dieses Paragrafen verlangt.
13 Gemeinden teilen mit, dass sie durch die Teilrevision nicht betroffen seien und deshalb auf eine Stellungnahme verzichten.
Die restlichen 66 Gemeinden äusserten sich nicht ausdrücklich, jedoch gelten aufgrund eines Beschlusses des VBLG deren Meinungen als Zustimmung zur Stellungnahme der Meinung des Verbands Basellandschaftlicher Gemeinden.
Fortsetzung >>>
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