Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gesamtrevision des Gesetzes über die Basellandschaftliche Kantonalbank | |
| vom: | 23. September 2003 | |
| Nr.: | 2003-228 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Zusammenfassung
Das Kantonalbankgesetz wurde letztmals im Jahre 1999 geändert. Damals ging es vor allem um die Unterstellung der Bank unter die Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission; gleichzeitig wurden einige weitere Änderungen vorgenommen, die allein allerdings nicht so dringlich gewesen wären.
Bei der Beratung der letzten Gesetzesänderung wurde darauf hingewiesen, dass infolge des eiligen Verfahrens eine Gesamtrevision nicht vorgenommen werden könne, dies aber möglichst rasch nachgeholt werden solle. Dies soll jetzt verwirklicht werden. Ein parlamentarischer Vorstoss zur Frage der Oberaufsicht und Aufsicht über die Bank war schon 1995 eingereicht worden.
Im vorliegenden Entwurf für eine Totalrevision des Kantonalbankgesetzes werden einige Grundsatzfragen diskutiert. Es handelt sich um die folgenden Fragenkomplexe:
| - | Die Basellandschaftliche Kantonalbank hat die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Als Alternative stünden drei Formen der Aktiengesellschaft zur Verfügung. Die Prüfung ergibt, dass die Anstalt als Organisationsmodell für die Kantonalbank nach wie vor richtig ist. Eine spätere Umgründung in eine Aktiengesellschaft würde eine Gesetzesänderung notwendig machen. |
| - | Die Staatsgarantie als eines der Merkmale von Kantonalbanken soll im bisherigen Umfang, nämlich gesamthaft und als Institutsgarantie, beibehalten werden. Hingegen soll die Garantie formell mit einem Betrag, bei dessen Errechnung die Risiken der Bank berücksichtigt werden, zugunsten des Kantons abgegolten werden; der Kanton soll diesen Betrag in eine besondere Rückstellung einlegen. |
| - | Bei der Gestaltung der Oberaufsicht über die Bank sind einige Änderungen vorgesehen. Der Landrat soll sich künftig auf die Gestaltung des Umfeldes, in welchem die Bank arbeitet, beschränken; darüber hinaus soll er wie bisher Geschäftsbericht und Jahresrechnung genehmigen und die Höhe des Bankkapitals bestimmen. |
| - | Der Regierungsrat soll neu allein zuständig werden für die Wahl des Bankrates; der Landrat soll darauf verzichten, einen Teil der Mitglieder zu wählen. Dies wird vorgeschlagen in Übereinstimmung mit der Absicht, die Rollen von Parlament und Regierungsrat zu präzisieren. |
| - | Auf der Linie der Regeln von Corporate Governance stehen die Vorschläge, wonach der Bankrat verkleinert werden soll, die Mitglieder gewisse Qualifikationen aufweisen müssen und die Mitgliedschaft (wie bisher) mit dem 70. Altersjahr zu Ende kommen soll. |
| - | Der Leistungsauftrag für die Bank soll den Gegebenheiten des Marktes angepasst werden; die Betonung auf dem Geschäft im Kanton wird weiterhin vorhanden sein, aber eine flexible Formulierung soll auch das Geschäft ausserhalb der Kantonsgrenzen, vor allem in der Region, ermöglichen. |
| - | Die Möglichkeit eines genehmigten Kapitals soll geschaffen werden, damit wenn notwendig Kapitalveränderungen rasch vorgenommen werden können. |
| - | Die vorsichtige Politik bei der Gewinnausschüttung, die auch eine angemessene Reservedotierung erlaubt, soll beibehalten werden. |
Der Basellandschaftlichen Kantonalbank soll es mit dem neuen Gesetz ermöglicht werden, ihre erfolgreiche Tätigkeit im Kanton und der Region im heutigen Umfeld und auch in der Zukunft fortzusetzen. Sie soll dabei nach modernen Grundsätzen von fachlichen und politischen Behörden begleitet werden.
Fortsetzung >>>
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