Vorlage an den Landrat


2. Das Kantonalbankgesetz in der Prüfung

2.1 Motion Völlmin


Am 19. Oktober 1995 reichte Landrat Dieter Völlmin eine Motion "betreffend Einführung einer sachgerechten, klaren und zeitgemässen Regelung der Aufsichts- und Kontrollfunktionen bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank (Änderung des Kantonalbankgesetzes vom 17. Juni 1957)" ein ( 95-184 ). Sie hat folgenden Wortlaut:


"Gemäss Kantonalbankgesetz steht die Bank unter der Oberaufsicht sowohl des Regierungsrates als auch des Landrates. Der teilweise vom Regierungsrat und teilweise vom Landrat gewählte Bankrat übt die oberste Leitung der Bank aus. Die Kontrollen obliegen wiederum verschiedenen Organen: Der Bankrat hat die Pflicht zur Regelung des gesamten internen Kontrollwesens der Bank. Dazu steht in erster Linie das bankengesetzliche Inspektorat zur Verfügung. Der Bankrat nimmt seine Kontrollpflicht zudem durch "Besuchsdelegationen" direkt war. Daneben wählt der Regierungsrat für die Ausübung der Oberaufsicht eine Kontrollstelle, die dem Regierungsrat zuhanden des Landrates und dem Bankrat berichtet.


Diese unübersichtliche und unklare Regelung der Verantwortung für die Kantonalbank ist unzweckmässig und gefährlich. Sowohl Legislative als auch Exekutive sind eingebunden, aber es fehlt eine klare Zuordnung der Aufsichts- und Kontrollfunktion auf einzelne Organe. Es dürfte unbestritten sein, dass Aufsichtsfunktionen dann am besten erfüllt werden, wenn sie klar umschrieben und zugeordnet sind. Dann ist im Fall eines Versagens auch klar, wer die Verantwortung zu tragen hat. Die Vorgänge um die Solothurnische Kantonalbank sind die beste Illustration für die Unzweckmässigkeit verwischter Verantwortungsregelungen. Je nach Parteizugehörigkeit und behördlicher Funktion wird das Versagen an anderer Stelle geortet.


Die heutige Regelung stammt aus einer Zeit, in der das Bankgeschäft weniger riskant und komplex war. Sie ist den heutigen Verhältnissen nicht angepasst. In einer Zeit, in der das Institut der Kantonalbank generell in Frage gestellt wird, ist es im Interesse der Steuerzahler und Bankkunden geboten, eine zeitgemässe Aufsichtsstruktur zu schaffen.


Denkbar ist eine Neuregelung in dem Sinne, dass die Aufsicht auf den Landrat bzw. durch ihn gewählte Kommissionen konzentriert wird, währenddem der Regierungsrat von Aufsichts- und Kontrollfunktionen bezüglich Kantonalbank entbunden wird. Vertretbar ist auch das umgekehrte Modell, indem der Landrat seine bisherigen Funktionen im Zusammenhang mit der Bankaufsicht aufgibt. Unter dem Aspekt der Verantwortlichkeit zu überdenken ist auch die heutige Regelung der Wahl des Bankrates und der Wahlvoraussetzungen für Bankräte in dem Sinn, dass die Fachkompetenz dieses Gremiums sichergestellt ist.


Der Regierungsrat wird deshalb eingeladen, eine Änderung des Kantonalbankgesetzes vorzulegen, mit dem Ziel, die Aufsichts- und Kontrollfunktionen bezüglich der Kantonalbank klar zuzuordnen und die professionelle Wahrnehmung dieser Funktionen sicherzustellen."


Der Landrat überwies diese Motion am 7. Februar 1996 mit 36 zu 30 Stimmen. Von der Regierung war im Rat erklärt worden, sie gedenke das Kantonalbankgesetz einer Revision zu unterziehen. Die Zustimmung zur Motion seitens der Regierung heisse aber nicht, dass sie mit allen Punkten einverstanden sei. Kontrovers war im Rat vor allem die Verteilung der Kompetenzen in der Aufsicht; der Motionär hatte verschiedene Modelle aufgezeigt.




2.2 Gesetzesänderung 1998


In den Jahren 1998/1999 wurde eine Teilrevision des Kantonalbankgesetzes (1) (Vorlage Nr. 1998-243 vom 24. November 1998) vorgenommen, die dringliche Anliegen zum Inhalt hatte. So sollte die Kantonalbank der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) unterstellt werden, was eine Gesetzesänderung erforderlich machte. Gleichzeitig wurde auch der Geschäftskreis der Bank auf eine rechtlich ausreichende Basis gestellt, indem das Auslandsgeschäft als zulässig bezeichnet und das Verbot von Differenzgeschäften entfernt wurde.


Allerdings wurde gewichtige Materie u.a. aus der Motion Völlmin aufgrund der Dringlichkeit, mit welcher die Teilrevision (auch auf Verlangen der EBK) durchgeführt wurde, nicht geregelt.


Anlässlich der politischen Diskussion um die Teilrevision führte der Regierungsrat in seiner Vorlage aus (2) , dass " ... bewusst darauf verzichtet (wird), der Kantonalbank von Grund auf ein moderneres Gesetzeskleid anzumessen. Dieser Prozess ist zwar im Hinblick auf die strukturellen Veränderungen in der Bankenwirtschaft ebenfalls angezeigt und vom Landrat durch die Überweisung der Motion Völlmin ... auch in Auftrag gegeben worden. ... Die Behandlung der ... Strukturänderungen bezüglich der politischen Aufsicht sollen ... nicht mit den aktuell notwendigen Änderungen verknüpft werden."




2.3 Notwendigkeit weiterer Gesetzesanpassungen


Die Finanzkommission des Landrates hielt in ihrem Bericht vom 21. Januar 1999 zur Vorlage 1998-243 fest, dass "mit dem Vernehmlassungsentwurf zu einer Totalrevision des Kantonalbankgesetzes, die unter anderem auch die politische Aufsicht und Fragen bezüglich der Staatsgarantie zur Diskussion stellt, ... gemäss den erhaltenen Auskünften des Finanzdirektors gegen Mitte dieses Jahres zu rechnen sein (wird)."


Dieser Erwartung wird mit der vorliegenden Vorlage entsprochen; die Zeit, die seit der letzten Gesetzesänderung verflossen ist, hat sachlich einen guten Einfluss auf die Totalrevision des Gesetzes gehabt, indem in der Schweiz die Diskussion um die Kantonalbanken generell, besonders aber um Rechtsformen (einschliesslich Teilprivatisierung) und Staatsgarantie, fortgeführt worden ist und Resultate gezeigt hat, die dieser Vorlage zugute kommen und die zur Klärung einer Reihe von Grundsatzfragen beitragen.



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Fussnoten:


1 SGS 371


2 Vorlage an den Landrat 1998-243, Seite 2