Vorlage an den Landrat


6. Bemerkungen zu den einzelnen Änderungen

A Sitz, Zweck und Rechtsform


§ 1 Firma und Sitz


Neu wird bereits in Absatz 1 der Sitz der Basellandschaftlichen Kantonalbank (Liestal) aufgeführt. Die Erwähnung des Kantonshauptorts unterstreicht den kantonalen Charakter des Instituts.


Auch neu wird die Befugnis festgeschrieben, dass die Bank neben Niederlassungen auch Tochtergesellschaften gründen und Beteiligungen erwerben kann. Damit wird mittelbar eine Konzernbildung ermöglicht. Diese Bestimmungen sind nachvollziehend, weil die entsprechenden Strukturen bereits bestehen.




§ 2 Leistungsauftrag


Der frühere Zweckartikel wird neu zum Leistungsauftrag. Er ist allgemein formuliert, um einerseits die Verpflichtung der Bank gegenüber ihrem Kanton (unmittelbares Einzugsgebiet) zu betonen, anderseits den Blick über die Kantonsgrenzen hinaus zu ermöglichen; besonderes Interesse soll der Region Nordwestschweiz gelten.


Die Kantonalbank bietet als Universalbank mit Staatsgarantie sichere Anlagemöglichkeiten nicht nur für Kantonseinwohner. Die bisherige, historisch zu verstehende einengende Umschreibung wird fallen gelassen. Ebenso soll der Hinweis auf möglichst günstige Kreditbedingungen für die Kantonseinwohnerschaft gestrichen werden, da sich die Bank im Wettbewerb befindet. Neu wird der Begriff der Universalbank eingeführt, um im Rahmen des Leistungsauftrags eine flexible Geschäftspolitik zu ermöglichen. Eine Konkretisierung dazu folgt in § 7 (Geschäftskreis).




§ 3 Rechtsform


Es ist keine Änderung der Rechtsform (öffentlich-rechtliche Anstalt) vorgesehen. Eine spätere Umgründung wäre mit einer Gesetzesrevision möglich.




§ 4 Staatsgarantie


Die integrale Staatsgarantie für die Bank - nicht nur für deren Verbindlichkeiten - soll bestehen bleiben; für die Möglichkeit einer teilweisen Beschränkung bestehen keine stichhaltigen Argumente.


Neu ist die Abgeltung der Staatsgarantie des Kantons durch die Bank als ausserordentlicher Aufwand vorgesehen. Die Abgeltung ist objektivert, risikoabhängig gestaltet und berücksichtigt die Reserven der Bank. Einzelheiten werden in der Verordnung festgehalten. Der Betrag bleibt in einer Höhe, die eine angemessene Aufteilung des Reingewinns auf Zertifikatskapital, Bankreserven und Staatskasse weiterhin ermöglicht (s. auch § 18).




B Grundkapital und Reserven


§ 5 Grundkapital


Die rechtliche Struktur des Anstaltskapitals (Dotationskapital und Zertifikatskapital) bleibt unverändert. Auf das Anführen der Höhe des Dotationskapitals wird verzichtet, vor allem wegen eines genehmigten Kapitals (s.u. ).


Der Landrat soll weiterhin die Höhe des Dotationskapitals bestimmen. Er soll neu die Möglichkeit haben, ein sogenanntes genehmigtes Kapital zu schaffen; dieses gibt den zuständigen Bankbehörden die Flexibilität, wenn erforderlich rasch das Bankkapital den Notwendigkeiten des Marktes oder der Konzernstrukturen anzupassen.


Das Dotationskapital soll vom Regierungsrat (für den Kanton handelnd) beschafft und von der Bank verzinst werden. Die Einzelheiten soll der Regierungsrat in Abstimmung mit der Bank festlegen. Die Strukturierung des Dotationskapitals kann nicht einfach dem Bankrat überlassen werden, da es zumindest zum Teil aus öffentlichen Anleihen besteht, zu deren Auflage einzig der Regierungsrat ermächtigt ist (innerhalb der vom Landrat vorgegebenen Grenzen), da der Kanton und nicht die Bank als Anleiheschuldner auftritt.


Hingegen soll das Zertifikatskapital innerhalb des gesetzlichen Maximums, das bleiben soll, weiterhin vom Bankrat strukturiert werden. Der Bankrat muss, wie erwähnt, allenfalls flexibel sein und rasch handeln können und soll deshalb diese Kompetenz behalten. Er ist an die Vorschriften über die Eigenmittel, die von der Eidgenössischen Bankenkommission erlassen werden, gebunden; diese Eigenmittel stehen für den Bundesgesetzgeber im Vordergrund, nicht das Anstaltskapital.


Das Bezugsrecht für Zertifikatsinhaber soll festgeschrieben bleiben; es soll aber auf Beschluss des Bankrats in besonderen Fällen (z.B. Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung, zur Hinterlage für Interbankgeschäfte) ausgeschlossen werden können.




§ 6 Reservefonds


Dieser Fonds erlaubt der Bank in Ausnahmefällen (wie z.B. bei unerwarteten Verlusten oder Überschüssen) eine Verstetigung der Ausschüttung an Zertifikatsinhaber und die Staatskasse. Ein solches Vorgehen ist heute üblich und im Hinblick auf die Erhaltung und Pflege des Rufs der Bank, wie beispielsweise durch Rating-Agenturen beurteilt, nützlich und allenfalls notwendig.




C Geschäftstätigkeiten


§ 7 Geschäftskreis


Die bisherigen Bestimmungen, die den Geschäftskreis betreffen, erscheinen nicht mehr als zeitgemäss. Sie sollen deshalb neu gefasst werden.


Die wesentliche Neuerung ist, dass die Kantonalbank eine Universalbank sein soll, wie das heute schon der Fall ist.


Die Bestimmungen über Geschäfte ausserhalb der Region Nordwestschweiz wurden schon 1999 den Realitäten angepasst.


Die Details werden im Organisations- und Geschäftsreglement festgehalten, das der Bankrat erlässt, was in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung ist (die externe Revisionsstelle und die Eidgenössische Bankenkommission müssen das Reglement genehmigen).


Mit diesen Neuformulierungen entfallen die bisherigen §§ 6 und 7.


Ebenfalls ersatzlos gestrichen werden sollen die bisherigen §§ 8 und 9; letzterer weil über Kontrolle und Revision in §§ 15 und 16 die notwendigen Bestimmungen enthalten sind.




D Aufsicht und Verwaltung


§ 8 Aufsicht


Im Bereich der Oberaufsicht über die Bank werden die Befugnisse des Parlaments erhalten; zugleich wird präzisiert, dass die Umsetzung der Oberaufsicht durch den Regierungsrat vorgenommen wird.


Der Landrat soll durch seine Fachkommission (Finanzkommission) noch systematischer über den Geschäftsgang der Bank unterrichtet werden; damit wird dem Interesse des Parlaments besser Rechnung getragen.




§ 9 Verwaltungsorgane


Der Tatsache, dass es keinen Bankausschuss, aber verschiedene Bankausschüsse geben soll, ist in der Formulierung Rechnung getragen.




§ 10 Bankrat


Der Bankrat soll verkleinert werden. Es ist nicht notwendig, ständig alle Mitgliedschaften auszufüllen (7 - 11 Personen). Er soll neu ganz vom Regierungsrat gewählt werden.


Die Mitglieder des Bankrats sollen eine gewisse Qualifikation aufweisen. Auch wenn diese im Gesetz relativ allgemein gehalten ist, weist sie doch darauf hin, dass sie der allfälligen Vertretung einer Einflussgruppe vorgehen soll. Das Organisations- und Geschäftsreglement soll die Anforderungen an Bankratsmitglieder präzisieren.


Die Altersgrenze ist wie bisher vorgesehen. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem 70. Altersjahr.




§ 11 Aufgaben des Bankrates


Auch hier wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass anstelle des Bankausschusses verschiedene Ausschüsse treten.


Ausserdem soll der Bankrat für das Organisations- und Geschäftsreglement (Erlass und Änderungen) abschliessend zuständig sein.




§ 12 Bankausschüsse


An die Stelle des bisherigen Bankausschusses sollen in Zukunft verschiedene (ständige) Ausschüsse treten, die sich permanent mit gewissen Fachbereichen beschäftigen. Beispiele sind Prüfungsausschuss (Audit Committee), der die Übereinstimmung der Bankgeschäfte mit den internen und externen Vorschriften und Weisungen überwacht, ein Entschädigungsausschuss (Compensation Comittee) für die Behandlung von Salären, Boni und anderer Leistungen der Bank für die Geschäftsleitung und den Bankrat, ein Nominierungsausschuss (Nomination Committee) für die Vorbereitung wichtiger Wahlgeschäfte in der Bank, ein Kreditausschuss (Credit Committee) für die Prüfung von Kreditgesuchen, ein Risikoausschuss (Risk Committee) für die Überwachung der diversen Risiken der Bank. Einzelne Funktionen von Ausschüssen können auch zusammengelegt werden. Trotz der Verkleinerung des Bankrats ist davon auszugehen, dass die Ausschüsse aus mehr als einer Person bestehen; es soll auch möglich sein, dass ein Bankratsmitglied in mehr als einem Ausschuss tätig ist.




§ 13 Geschäftsleitung


Die bisherige Bestimmung, wonach die Geschäftsleitung beratend an den Sitzungen des Bankrats (und des Bankausschusses) teilnimmt, wird fallengelassen; deren Einbezug fällt in die Konstitutionskompetenz des Bankrats und erscheint grundsätzlich als Selbstverständlichkeit.




§ 14 Externe und interne Revision


Diese Bestimmungen wurden materiell unverändert belassen; sie waren 1998/1999 revidiert worden. Textlich wurden Anpassungen vorgenommen; die Bezeichnung "Inspektorat" wurde konsequent durch "interne Revision" ersetzt.


Personal
Ausstand und Verantwortlichkeit
Schweigepflicht


Diese Paragraphen der jetzigen Fassung können im neuen Gesetz entfallen. Wo erforderlich, wird im Organisations- und Geschäftsreglement darauf eingegangen.




E Rechnungsabschluss


§ 15 Rechnungsabschluss


Die Bestimmungen über den Rechnungsabschluss können unverändert bleiben. Lediglich der Hinweis auf das Bankengesetz entfällt, weil dessen Geltung offensichtlich ist.




§ 16 Reingewinn


Für die Ermittlung ist auf das Bankgesetz abzustellen. Weiter ist die formelle Abgeltung der Staatsgarantie (s. § 4) zu berücksichtigen.


Die Abgeltung der Staatsgarantie findet bei der (wie bisher vorgesehenen) Aufteilung des verbleibenden Gewinns Berücksichtigung, so dass insgesamt der Kanton infolge der Einführung der Abgeltung keine höhere Ausschüttung erhält.


Reservefonds
Die notwendigen Gesetzesbestimmungen sind bereits in § 6 enthalten.




E Schlussbestimmungen


§ 17 Aufhebung geltenden Rechts
Keine Bemerkungen


§ 18 Inkrafttreten
Die zur Zeit im Amt befindlichen Mitglieder des Bankrats sollen bis zum Ende der Amtsperiode am 30. Juni 2007 im Amt bleiben.



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