Vorlage an den Landrat


7. Ergebnis der Vernehmlassung

Bei den Parteien ist das revidierte Gesetz auf breite Zustimmung gestossen. Besonders wird die Wahl der Anstalt öffentlichen Rechts als Organisationsform der Bank unterstützt. Auch die Abgeltung der Staatsgarantie wie vorgeschlagen findet Zustimmung.


Umstritten sind die Modalitäten betreffend Grösse und Qualifikation des Bankrats. Die FDP unterstützt einen kleineren Bankrat als bisher. Sie postuliert eine Entpolitisierung des Gremiums und legt Wert auf Qualifikationen der Mitglieder. Die Partei will auch den Regierungsrat im Bankrat vertreten sehen.


Die SP möchte an der bisherigen Anzahl von Mitgliedern (13) festhalten. Sie ist einverstanden damit, dass der Regierungsrat den Bankrat wählt, sofern dieser auf angemessene Repräsentanz der wichtigsten Gruppen im Kanton achtet.


Die CVP tritt für einen Bankrat von 9 Mitgliedern ein, von welchen eines vom Regierungsrat, die übrigen vom Landrat gewählt werden. Das Parlament hat sich an Qualifikationskriterien zu halten. Eine Mitgliedschaft des Regierungsrates im Bankrat sieht die Partei in einem anderen Zusammenhang (beim sog. Agenturproblem).


Nach Auffassung der SVP soll der Bankrat 11 Mitglieder haben. Alle sollen durch den Landrat gewählt werden. Die Auswahl soll den Parteien überlassen werden; eine Qualifikation sei nicht notwendig.


Der Regierungsrat hält an seinem bisherigen Entwurf fest. Die vorgeschlagenen Änderungen bewirken, wie in Ziffer 5.7 dargelegt, eine Professionalisierung und Effizienzsteigerung des obersten Bankorgans.


Zur Regelung über Oberaufsicht und Aufsicht über die Bank tritt die SP für eine Zusammenfassung der Kompetenzen von Landrat und Regierungsrat und eine entsprechende Darstellung ein; sie weist die Oberaufsicht allein dem Parlament zu und sieht den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde. Weiter will die SP, dass der gesamte Landrat über den Geschäftsgang bei der Bank orientiert wird.


Die SVP plädiert für eine regelmässige Information der Finanzkommission des Landrats über die Geschehnisse bei der Bank; ausserdem will sie dem Parlament wieder die Befugnis zur Genehmigung des Organisations- und Geschäftsreglements zuweisen.


Der Regierungsrat hat diese Einwände erwogen, bleibt aber bei seinen Ansichten.


Die Regelung der Oberaufsicht ist gegenüber dem bisherigen Gesetz präzisiert; sie entspricht dem gängigen und bewährten Muster der strategischen und operationellen Struktur, lässt aber die Kompetenzverteilung unverändert.


Die Zusammenfassung von Kompetenzen in einen eigenen Artikel erachtet der Regierungsrat als nicht notwendig; die Kompetenzen sind dort, wo sie im Zusammenhang mit den materiellen Bestimmungen stehen, richtig eingebracht.


Der Regierungsrat ist der Meinung, dass eine vertrauliche Orientierung über den Geschäftsgang über die Finanzkommission hinaus als unpraktisch gelten muss, wenn sie über die publizierten Medienmitteilungen hinaus gehen soll. Es ist beabsichtigt, die Finanzkommission immer dann zu orientieren, wenn mitteilenswerte Informationen vorliegen.


Es ist konsequent, den Erlass des Organisations- und Geschäftsreglements beim Bankrat zu belassen; er ist die Aufsichtsstelle über Operatives bei der Bank.


Die Parteien haben auch überwiegend vorgebracht, die zur Zeit im Amt befindlichen Mitglieder des Bankrats, die unter Vorbehalt neuer Bestimmungen im Gesetz gewählt sind, sollten bis zum Ende der Wahlperiode (30. Juni 2007) im Amt bleiben. Der Regierungsrat hat diesem Wunsch entsprochen und eine Bestimmung diesen Inhalts eingebracht (Absatz 2 im neuen § 18 "Inkrafttreten").


Die SP äussert in ihrer Vernehmlassungsunterlage die Meinung, dass in § 16 betreffend Gewinnverteilung die Aufteilung des Restgewinns zu je 50 Prozent an die Reserven und die Staatskasse als fix vorgeschrieben werden sollte und nicht als "in der Regel". Der Regierungsrat möchte es bei der flexibleren Formulieren belassen in der Meinung, dass eintreten können, die eine andere Verteilung - z.B. zugunsten der Bankreserven - notwendig oder sinnvoll machen können.


Von den Gemeinden haben sich 18 geäussert und sich mit einer Ausnahme der Stellungnahme ihres Verbandes angeschlossen. Diese lautet dahingehend, dass die Gemeinden nicht betroffen sind, weshalb sich eine Vernehmlassung erübrigt.


Eine Gemeinde (Stadt Liestal) beantragt, dass die Sitzgemeinden der Banken, also jene, in welchen die Bank einen Sitz unterhält, angemessen am Gewinn der Bank, wie er als Rest der Staatskasse zufällt, beteiligt werden. Als Rechtfertigung wird die Steuerbefreiung der Anstalt angeführt. Der Regierungsrat sieht keine Veranlassung, auf den Antrag einzutreten. Die Bank entfaltet ihre Tätigkeit im ganzen Kanton und trägt auch zur wirtschaftlichen Substanzvermehrung in den Sitzgemeinden bei; darüber hinaus haftet der Kanton, nicht aber eine Sitzgemeinde, für das Restrisiko der Bank.



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