Vorlage an den Landrat


D. Schlussbestimmungen

§ 36 Strafbestimmungen
Da das Bundesgesetz die Strafbarkeit bezüglich Zivilschutz umfassend regelt, werden nur Vergehen gegen Anordnungen von Führungsstäben aufgenommen.


§ 37 Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche
Die Bestimmungen entsprechen inhaltlich § 36 des geltenden Gesetzes.


§ 38 Verfahrensrecht
Die Bestimmungen entsprechen inhaltlich § 38 des geltenden Gesetzes.


§ 39 Umsetzung
Die Frist von 3 Jahren seit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gibt den Gemeinden genügend Zeit, ihre Organisationen und reglementarischen Bestimmungen anzupassen.


§ 40 Aufhebung bisherigen Rechts


§ 41 Inkrafttreten
Der Regierungsrat legt das Inkrafttreten fest.



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