Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft | |
| vom: | 9. September 2003 | |
| Nr.: | 2003-205 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
D. Schlussbestimmungen
§ 36 Strafbestimmungen
Da das Bundesgesetz die Strafbarkeit bezüglich Zivilschutz umfassend regelt, werden nur Vergehen gegen Anordnungen von Führungsstäben aufgenommen.
§ 37 Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche
Die Bestimmungen entsprechen inhaltlich § 36 des geltenden Gesetzes.
§ 38 Verfahrensrecht
Die Bestimmungen entsprechen inhaltlich § 38 des geltenden Gesetzes.
§ 39 Umsetzung
Die Frist von 3 Jahren seit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gibt den Gemeinden genügend Zeit, ihre Organisationen und reglementarischen Bestimmungen anzupassen.
§ 40 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 41 Inkrafttreten
Der Regierungsrat legt das Inkrafttreten fest.
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