Vorlage an den Landrat


7. Weiteres Vorgehen

Die Totalrevision des kantonalen Gesetzes macht auch Anpassungen auf der Ebene der kantonalen Ausführungsbestimmungen notwendig. Insbesondere muss die bisherige Verordnung zum Gesetz über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter (SGS 731.11) überarbeitet werden. Ein erster Vorentwurf für die neue Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft besteht bereits.




8. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.


Liestal, 9. September 2003


Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Straumann
Der Landschreiber: Mundschin



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