Vorlage an den Landrat


C. Zivilschutz

I. Organisation


§ 23 Zivilschutzkompanien
Grosse Gemeinden können eigenständige Zivilschutzkompanien bilden. Die mittleren und kleineren Gemeinden bilden Zivilschutzverbünde, damit eine Formation mit dem Minimalbestand einer Basiskompanie aufgebaut werden kann (Bestand Zivilschutzkompanie > 115 Angehörige des Zivilschutzes).
Jeder Zivilschutzverbund oder jede Einzelgemeinde erfüllt mit ihrer Zivilschutzkompanie alle Aufgaben der im Ereignisfall zu erbringenden Leistungen wie sie im Kapitel 7.1 des Konzeptes umschrieben sind. Ein Verbund kann die Bestände in den Bereichen Schutz und Betreuung sowie Unterstützung mit zusätzlichen Zügen erhöhen, soweit die Personalressourcen dies zulassen. Die Erkenntnisse aus der Gefahren- und Risikoanalyse bestimmen die Anzahl der zusätzlichen Züge.
Die Kantonale Zivilschutzkompanie umfasst die Führungsunterstützung und Logistik für die kantonale Führung sowie spezielle Dienste, welche in den Gemeinden nicht vorhanden sind, die aber bei Grossereignissen, in Katastrophen und Notlagen zu Gunsten der Regionen und Gemeinden eingesetzt werden können. Dies betrifft Leistungen in den Bereichen Atom, Biologie, Chemie, Sanität, psychologische und seelsorgerische Betreuung.




II. Ausbildung und Aufgebot


§ 24 Ausbildung
Mit der Neuausrichtung des Zivilschutzes wird die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen angepasst und zum Teil neu konzipiert. Die Ausbildungsinhalte orientieren sich an den Aufgaben des Zivilschutzes bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und damit nicht mehr an den Erfordernissen bei einem bewaffneten Konflikt. Diese werden nach einem Entscheid zum Aufwuchs durch eine erweiterte Ausbildung sichergestellt.
Die Grundausbildung nach der Rekrutierung besteht aus einer einwöchigen allgemeinen und einer zweiwöchigen funktionsbezogenen Ausbildung. Zusätzlich werden Zusatzkurse bis zu einer Woche für Spezialfunktionen durchgeführt.
Die einzelnen Schutzdienstpflichtigen werden ein gegenüber heute wesentlich breiteres Aufgabenspektrum abzudecken haben. Deshalb wird die Grundausbildung massvoll verlängert.


§ 25 Aufgebote und Information
Das Aufgebot zu Dienstleistungen gemäss der Delegationsnorm in Artikel 38 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) wird geregelt.
Die Bestimmung bezüglich der öffentlich angeschlagenen Kurstableaus wurde von § 20 des Gesetzes über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter vom 6. Februar 1997 (SGS 731) übernommen.
Gemäss Artikel 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) ist das Aufgebot den Schutzdienstpflichtigen mindestens 6 Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen.


§ 26 Zuweisung in die Personalreserve
Aus wirtschaftlichen Gründen ist es nicht vertretbar, in den Zivilschutzkompanien ausgebildete und ausgerüstete Überbestände zu bilden. Der Personalreserve zugewiesene Schutzdienstpflichtige werden nicht ausgebildet, nicht ausgerüstet und nicht eingesetzt.




III. Zuständigkeiten im Zivilschutz


§ 27 Zuständigkeit des Kantons
lit. a Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich dem Kanton, in welchem sie Wohnsitz haben, zur Verfügung. Der Kanton verfügt auf Grund eines Zahlenbuches über deren Einteilung in die Zivilschutzkompanien.
lit. b. Gemäss Artikel 28 BZG obliegt die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen den Kantonen.
lit. c. Die in den Artikeln 33, 34 und 35 BZG geregelte Grund-, Zusatz-, Kaderaus- und Weiterbildung sind aus Gründen der Effizienz und der Qualität durch hauptamtliche Instruktoren des Kantons durchzuführen.
lit. d. Das Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen für die Grund-, Zusatz-, Kaderaus- und Weiterbildung erfolgt konsequenterweise durch die durchführende Stelle.
lit. e. Die Kantonale Zivilschutzkompanie wird im Ereignisfall für Leistungen zu Gunsten des Kantons oder zur Unterstützung der Gemeinden aufgeboten. Die Aufgebotskompetenz liegt beim Kanton.
lit. f. Die Festlegung und Überwachung der Leistungsziele in der Ausbildung des Zivilschutzes ist eine konstante Aufgabe des Kantons und erlaubt deshalb einheitliche Schwergewichtsbildungen und Anpassungen an neue Bedürfnisse.
lit. g. Grundsätzlich sind die Gemeinden für die Materialbeschaffung zuständig. Damit die Kompatibilität der Ausrüstungen der Zivilschutzkompanien zu den Partnerorganisationen sowie eine einheitliche Ausbildung gewährleistet ist, legt der Kanton in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Partnerorganisationen das zwingend standardisierte Material des Zivilschutzes fest.
lit. h. Gemäss Artikel 37 BZG können beispielsweise Schutzdienstpflichtige zum Dienst in der Zivilschutzverwaltung aufgeboten werden; dieser Dienst gilt als Wiederholungskurs.
lit. i. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft bedürfen nach Bundesgesetz im Sinne der Vollzugsüberwachung (Erwerbsersatzordnung, Wehrpflichtersatz) einer Bewilligung des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz.
Gemäss Artikel 27 Absatz 2 BZG können durch die Kantone Schutzdienstpflichtige für Verstärkung und Ablösungen aufgeboten werden:

Die interkantonale Zusammenarbeit ist gemäss Artikel 6 und 7 BZG sicherzustellen.


§ 28 Zuständigkeit der Gemeinden und der Gemeindeverbünde
lit. a. Mit den jährlich stattfindenden Wiederholungskursen von fünf Tagen werden die Schutzdienstpflichtigen befähigt, ihre Aufgaben jederzeit zu erfüllen. Die Kader haben für ihre anspruchsvollen Führungs- und Ausbildungsaufgaben zusätzliche Dienstleistungen im Rahmen des Kadervorkurses zu erbringen. Wiederholungskurse dienen in erster Linie dazu, die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzformationen sowie der Kader zu überprüfen, zu ergänzen und zu festigen. Sie ermöglichen dem Kader zudem, die notwendigen Führungserfahrungen zu sammeln. Wiederholungskurse sollen auch für Übungen im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen genutzt werden.
lit. b. Das Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen erfolgt konsequenterweise durch die durchführende Stelle.
lit. c. Aufgebotskompetenz der gemeindeeigenen Zivilschutzmittel für Einsätze auf kommunaler Ebene.
lit. d. Die Zivilschutzkompanien liegen im Verantwortungsbereich der Gemeinden. Somit sind die Gemeinden für die Evaluation der Kader und deren Beförderung verantwortlich.
lit. e. Die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen erfolgt neu zu Lasten der Gemeinden.
lit. f. Die Gemeinden sind neu für die Materialbeschaffung sowie für den Unterhalt und die Werterhaltung zuständig. Das Material wird primär für die Bewältigung von Alltagsereignissen und im Hinblick auf den Einsatz bei Katastrophen und Notlagen beschafft.
Für Material, welches für besondere Aufgabenstellungen im Verantwortungsbereich des Bundes und für den Fall eines bewaffneten Konfliktes benötigt wird, liegen die Zuständigkeit und die Finanzierung beim Bund. Dies betrifft insbesondere die Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung, die Telematiksysteme des Zivilschutzes, die Ausrüstung und das Material der Schutzanlagen sowie das standardisierte Material des Zivilschutzes (A- und C-Schutzmaterial).
Das heute noch vorhandene Material des Zivilschutzes wird unter der Leitung des Kantons gemäss den neuen Organisationsstrukturen (Katastrophen und Notlagen einerseits, bewaffnete Konflikte andererseits) gleichmässig auf die Zivilschutzkompanien umgelagert.
lit. h. Einsätze zu Gunsten der Gemeinden können beispielsweise sein:
Für den Rettungsdienst: Natur- und Landschaftspflege, Wegbau, Hangsicherung, Brückenbau etc.
Für den Sanitätsdienst: Einsätze in Alters- und Pflegeheimen, Ferien für Behinderte, Einsätze in Spitexorganisationen etc.
Für den Übermittlungsdienst: Leitungsbau für Grossanlässe, Betreiben von Informationszentralen etc.




IV. Schutzbauten


§ 29 Befreiung von der Schutzraumbaupflicht
Die Bestimmungen entsprechen im wesentlichen der Regelung in § 23 des geltenden Gesetzes und in § 26 der dazugehörigen Verordnung (SGS 731.11).


§ 30 Periodische Schutzraumkontrolle
Die Gemeinden sind für die im 5-Jahres-Rhythmus durchzuführenden periodischen Kontrollen der öffentlichen und gemeinsamen Schutzräume zuständig. Im Rahmen der Steuerungsmassnahmen sorgen die Gemeinden für eine periodische Kontrolle der privaten Schutzräume. Sie geben dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die Resultate der vorgenommenen Kontrollen bekannt.


§ 31 Periodische Anlagekontrolle
Die periodische Anlagekontrolle erfolgt durch Angehörige der Zivilschutzkompanien der Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz. Die Kontrollen erfolgen alle 7 Jahre.


§ 32 Einsatzbereitschaft
Private und öffentliche Schutzräume sind vom Eigentümer derart instand zu halten und auszurüsten, dass sie die Schutzfunktion jederzeit erfüllen.


§ 33 Zivilschutzfremde Nutzung
Für Ausbildungszwecke und für die Nutzung bei Katastrophen und in Notlagen soll nur noch eine begrenzte Anzahl von Schutzanlagen zur sofortigen Inbetriebnahme bereitgehalten werden. Die übrigen Schutzanlagen sind in ihrer Funktion zu erhalten, oder in eine reduzierte Betriebsbereitschaft zu versetzen und können somit durch Dritte genutzt werden.




V. Finanzierung


§ 34 Kostentragung durch den Kanton
Bisher haben sich der Bund und der Kanton an den Kosten des Zivilschutzes der Gemeinden beteiligt. Die Kosten werden künftig von der zuständigen Instanz in vollem Umfang getragen (Zuständigkeitsfinanzierung). Der Kanton und die Gemeinden tragen grundsätzlich die Kosten für Katastrophen und Notlagen, während der Bund die Kosten für den Fall eines bewaffneten Konfliktes, von Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle, von erhöhter Radioaktivität, von Notfällen bei Stauanlagen, Epidemien und Tierseuchen trägt.
Der Kanton übernimmt die mit der Umlagerung der Zivilschutzadministration von den Gemeinden auf den Kanton verbundenen Kosten.
Die Grund-, Zusatz-, Kaderaus- und Weiterbildung der Angehörigen des Zivilschutzes finanziert der Kanton, ebenso die Wiederholungskurse der kantonalen Formationen. Im Weiteren finanziert der Kanton die Beschaffung und den Unterhalt des Materials der kantonalen Formationen sowie der von ihm erstellten Schutzbauten.


§ 35 Kostentragung durch die Gemeinden
Im Rahmen der Zuständigkeitsfinanzierung tragen die Gemeinden die Kosten für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden administrativen Arbeiten. Die Gemeinden tragen zudem die Kosten für das regelmässige Training und die Beübung der Zivilschutzinformationen, das heisst für ihre Einsatzbereitschaft.
Für die Finanzierung des Materials und dessen Unterhalt sowie die Werterhaltung des Materials für den Aufwuchs sind die Gemeinden zuständig. Der Bund trägt die Kosten der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung, der Telematiksysteme, die Ausrüstung und das Material der Schutzanlagen sowie das standardisierte Material.
Im weiteren tragen die Gemeinden die Kosten für die Erstellung, die Ausrüstung und den Unterhalt ihrer öffentlichen Schutzräume.
Die Erstellungs- und Erneuerungskosten für Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen) werden vom Bund getragen. Die ordentlichen Unterhaltskosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund leistet einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts.



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