Vorlage an den Landrat


B. Bevölkerungsschutz

I. Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz


§ 5 Aufgaben des Kantons
Für den Bevölkerungsschutz ist unter Vorbehalt bundesrechtlicher Kompetenzen der Kanton zuständig. Ihm obliegen insbesondere die erforderlichen Massnahmen im Falle von Katastrophen und Notlagen. Der Kanton regelt die Organisation, die im Ereignisfall zu erbringenden Leistungen, die Bereitschaft und den Einsatz der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz mit Ausnahme der technischen Betriebe und Werke. Der Kanton gewährleistet die zeit- und lagegerechte Führung.


§ 6 Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden sind in ihrem Wirkungsbereich zuständig für die ihnen unterstehenden Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie für ihren Führungsstab. Sie halten ihre Mittel jederzeit für die überörtliche Hilfe zur Verfügung.


§ 7 Aufgaben der Partnerorganisationen
Die fünf Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes tragen die Verantwortung für ihre jeweiligen Aufgabenbereiche und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Polizei mit ihrem Berufspersonal ist für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zuständig. Sie ist ein Ersteinsatzmittel. Das Polizeiwesen ist kantonal und kommunal geregelt und finanziert. Die Mittel zur Erfüllung sind das kantonale und die kommunalen Polizeikorps.
Die Feuerwehr als Milizorganisation ist für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr inklusive Brandbekämpfung und Elementarschadenbewältigung zuständig. Sie löst zusätzliche Aufgaben im Bereich der Oel-, Chemie- und Strahlenwehr. Sie ist ein Ersteinsatzmittel und leistet Einsätze, welche Stunden bis Tage dauern. Die Feuerwehr ist kantonal und kommunal geregelt und finanziert.
Das Gesundheitswesen mit seinem Berufspersonal, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, stellt die medizinische Versorgung der Bevölkerung und der Einsatzkräfte sicher. Diese umfasst auch vorsorgliche Massnahmen und die psychologische Betreuung. Der sanitätsdienstliche Rettungsdienst ist ein Ersteinsatzmittel. Das Gesundheitswesen ist kantonal geregelt und finanziert.
Die technischen Betriebe und Werke (öffentlich- oder privatrechtlicher Status) stellen sicher, dass Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, Entsorgung, Verkehrsverbindungen sowie Telematik lagegerecht funktionieren bzw. nach entsprechenden Notmassnahmen wieder normalisiert werden. Sie erfüllen ihre Aufgabe selbständig und tragen die Kosten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Der Zivilschutz ist zuständig für den Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter und für die Betreuung von obdachlosen und schutzsuchenden Personen im Falle von Katastrophen und Notlagen. Der Zivilschutz unterstützt die anderen Partnerorganisationen durch die Leistung von Langzeiteinsätzen (Tage bis Wochen). Er führt Sicherungs- und Aufräumarbeiten zur Abwendung von Folgeschäden aus. Im weiteren erbringt er Leistungen in den Bereichen Führungsunterstützung und Logistik. Er kann auch für Aufgaben zu Gunsten der Gemeinschaft eingesetzt werden. Für den Zivilschutz besteht die nationale Schutzdienstpflicht. Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben regelt der Kanton die Belange des Zivilschutzes sowie die Zusammenarbeit mit den anderen Partnerorganisationen.


§ 8 Regionale Verbünde für den Bevölkerungsschutz
Die Gemeinden können regionale Verbünde bilden. Die regionalen Verbünde bilden einen Regionalen Führungsstab für den Bevölkerungsschutz und verfügen mindestens über eine gemeinsame Zivilschutzkompanie.
Die Gemeinden bilden vor allem dann regionale Verbünde, wenn die personellen Ressourcen zu klein sind, um den minimalen Bestand einer Basiskompanie bestücken zu können oder sie nicht in der Lage sind, die festgelegten Leistungen im Einsatz zu erbringen. Als Basis für eine einsatzbereite Zivilschutzkompanie gilt ein Lebensraum von 6'000 - 10'000 Einwohner.


§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland
Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) delegiert die Regelung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit an die Kantone. Folglich kann der Regierungsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit Zusammenarbeitsverträge mit anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland abschliessen.


§ 10 Politische Führung
Die Gesamtverantwortung für die Sicherheit der Bevölkerung und damit für das Verbundsystem Bevölkerungsschutz liegt bei der zuständigen Exekutive (Kanton, Gemeinde). Diese bezeichnet einen politisch legitimierten Führungsstab.


§ 11 Führungsstäbe
Kanton, Regionen beziehungsweise Gemeinden bilden entsprechende Führungsstäbe, d.h. Stab Regierungsrat, Kantonaler Krisenstab, Regionaler Führungsstab beziehungsweise Gemeindeführungsstab.


§ 12 Aufgaben der Führungsstäbe
Im Rahmen der Gesamtorganisation steht dem Regierungsrat für die Vorbereitung der politischen - strategischen Entscheidungsfindung und der politischen Führungsfähigkeit der Stab Regierungsrat zur Verfügung.
Der Kantonale Krisenstab, die Regionalen Führungsstäbe und die Gemeindeführungsstäbe sind in ihrem Verantwortungsbereich verantwortlich für:

§ 13 Aufgebot der Führungsstäbe
Dieser Paragraph regelt die Zuständigkeit für das Aufgebot der Führungsstäbe auf allen Stufen. Um den Zeitverlust für die Aufnahme der Führungstätigkeiten zu minimieren, wird die Aufgebotskompetenz bis zum Schadenplatzkommandanten, zu der Schadenplatzkommandantin oder dem Einsatzleiter, der Einsatzleiterin delegiert.


§ 14 Alarmierung und Telematik
Im Fall einer grossflächigen Gefährdung der Bevölkerung ist die Nationale Alarmzentrale in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Alarmzentrale dafür verantwortlich, dass die Behörden und Alarmierungsstellen frühzeitig gewarnt und die Bevölkerung schnellstmöglich alarmiert und informiert wird.
Die kantonale Alarmzentrale sorgt auch für die Warnung und Alarmierung bei Naturgefahren sowie bei einer örtlichen Freisetzung von Radioaktivität, Mikroorganismen und chemischen Stoffen. Der Kanton ist in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und mit ausgewählten Betrieben zuständig für eine einheitliche, flächendeckende und rund um die Uhr sichergestellte Alarmierung der Bevölkerung mittels Sirenen sowie für die Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen über das Radio.
Mit einem einheitlichen Kommunikationsnetz für die verschiedenen Führungsebenen schafft der Kanton auch die notwendigen Voraussetzungen für eine koordinierte Ereignisbewältigung.
Im weiteren sorgt der Kanton in allen Lagen mit einer für alle Notrufe zuständigen Alarmzentrale für eine zeit- und lagegerechte Alarmierung und das Aufgebot sämtlicher Partnerorganisationen, der Spezialisten und der Führungsstäbe.


§ 15 Pflichten für die Bevölkerung
Die Bestimmung entspricht im wesentlichen der Regelung in § 12 des geltenden Gesetzes (Gesetz über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter vom 6. Februar 1997 - SGS 731).


§ 16 Verhältnismässigkeit
Die Bestimmung wurde von § 12 Absatz 2 des geltenden Gesetzes übernommen.




II. Organisation, Ausbildung und Finanzierung


§ 17 Organisation
Insbesondere die Partnerorganisationen Feuerwehr und Zivilschutz sind gehalten, ihre Organisationen und Einsatzräume nach Möglichkeit aufeinander abzustimmen. Verbundslösungen sind, wo immer möglich, anzustreben.


§ 18 Ausbildung der Führung
Der Kanton sorgt für die aufgaben- und stufenbezogene Grund- und Stabsausbildung:

§ 19 Ausbildung der Partnerorganisationen
Jede Partnerorganisation ist grundsätzlich für ihre Fach- und Führungsausbildung selbst zuständig. Um Doppelspurigkeiten vor allem im Hinblick auf gemeinsame Einsätze bei Katastrophen und Notlagen zu vermeiden, sind gemeinsame Ausbildungen anzustreben und bei der Partnerorganisation oder Institution anzusiedeln, welche über das grösste fachtechnische Wissen, die grösste Einsatzerfahrung und eine zweckmässige Ausbildungsinfrastruktur verfügt.


§ 20 Material
Grundsätzlich sind die Partnerorganisationen für die Fahrzeug-, Ausrüstungs- und Materialbeschaffung sowie für deren Unterhalt und Werterhaltung selbst zuständig. Das Material wird primär für die Bewältigung von Alltagsereignissen und im Hinblick auf den Einsatz bei Katastrophen und für Notlagen beschafft.
Damit die Kompatibilität der Ausrüstungen zu den Partnerorganisationen gewährleistet ist, legt der Kanton in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen das zwingend standardisierte Material oder dessen technische Anforderungen fest.


§ 21 Finanzierung
An der Art der Finanzierung und an den Kosten von Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen und technischen Betrieben wird sich durch den Bevölkerungsschutz grundsätzlich nichts ändern. Zu wesentlichen Änderungen bei der Art der Finanzierung kommt es hingegen bei der Partnerorganisation Zivilschutz.
Der Kanton trägt die Kosten für die Ausbildung der Führungsstäbe, sowie die Koordinationsmassnahmen im Bevölkerungsschutz.
Die Gemeinden finanzieren ihre Einsatzplanung, die Einsatzbereitschaft ihrer Partnerorganisationen und des Führungsstabes sowie deren Trainings und Einsätze.


§ 22 Rückgriff
Diese Bestimmung wurde von § 11 des geltenden Gesetzes übernommen.



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