Vorlage an den Landrat


6. Detailbemerkungen zu den Gesetzesbestimmungen

A. Allgemeines


§ 1 Zweck
Für den Bevölkerungsschutz ist unter Vorbehalt bundesrechtlicher Kompetenzen der Kanton zuständig. Dem Kanton obliegen insbesondere die Massnahmen bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen. Der Kanton regelt die Organisation, die Ausbildung, die Bereitschaft und den Einsatz der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz mit Ausnahme der technischen Betriebe und Werke. Der Kanton gewährleistet die zeit- und lagegerechte Führung und die Bereitschaft der Schutzinfrastruktur.
Für den Zivilschutz regelt der Bund die Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen, die Ausbildungsschwergewichte, das A- und C-Material, die Alarmierungs- und Telematiksysteme und die Schutzbauten. Der Kanton regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung.


§ 2 Katastrophe
Definiert den Begriff "Katastrophe".


§ 3 Notlage
Definiert den Begriff "Notlage".


§ 4 Schwere Mangellage
Definiert den Begriff "schwere Mangellage".



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