Vorlage an den Landrat


5. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

5.1. Allgemeines


Die externe Vernehmlassung wurde am 9. Dezember 2002 eröffnet und dauerte bis zum 30. Juni 2003. Es wurde den politischen Parteien, den Gemeinden und interessierten Verbänden sowohl der Gesetzesentwurf, wie auch der Verordnungsentwurf, das generelle Konzept und die Landratsvorlage zur Vernehmlassung zugesandt. Die Vernehmlassungsfrist wurde auf Intervention des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) vom 31. März 2003 bis Ende Juni verlängert, da die eidgenössische Volksabstimmung über das neue Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz des Bundes erst am 18.05.2003 statt fand.


Grundsätzlich wird die geplante Verkleinerung des Zivilschutzes, wie auch der Einbezug der Partnerorganisationen unter das Dach des Bevölkerungsschutzes, sehr begrüsst. Auch wird das Vorlegen des Konzeptes und des Verordnungsentwurfs besonders positiv hervorgehoben. Die Konzeption des Kantons ist auf die enge Kooperation mit den Gemeinden ausgerichtet. Die Zielsetzung besteht darin, die Gemeinden bei der Aufgabenerfüllung im Bereich des Bevölkerungsschutzes möglichst optimal zu unterstützen.




5.2. Politische Parteien


Die Parteien CVP, FDP und SP unterstützen grundsätzlich den vorliegenden Gesetzesentwurf, wobei sie zum Teil Konkretisierungen auf Stufe Verordnung wünschen.


Die CVP stört sich an der Einschränkung, dass Gemeinden nur mittels Vertrag zusammenarbeiten können und die Form des Zweckverbandes (welche im neu revidierten Gemeindegesetz vorgesehen ist) nicht berücksichtigt wurde. Dieses Argument wurde aufgenommen und der entsprechende Passus wurde gestrichen (§ 8 des Vernehmlassungsentwurfs).


Die FDP hält es für sehr wichtig, dass genügend gut ausgebildete Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten gefunden werden und die Organisation und Ausbildung der Gemeindeführungsstäbe standardisiert wird. Auf Grund der im Gesetz verankerten Pflicht der Partnerorganisationen, Kandidatinnen und Kandidaten für diese Ausbildung zu stellen, wurde keine ergänzende Bestimmung aufgenommen. Da die Ausbildung der Führungsstäbe grundsätzlich durch den Kanton erfolgt, ist auch in diesem Bereich eine Standardisierung sichergestellt. Weiter wünscht sich die FDP eine präzisere Definition der Begriffe "Katastrophe" und "Notlage". Da die Definitionen in den §§ 2 und 3 der Terminologie des Bundes entsprechen, wurde im Sinne der Einheitlichkeit und der Kompatibilität auf eine Umformulierung verzichtet.


Die SP äussert sich kritisch zur Aufrechterhaltung der Schutzraumbaupflicht, verweist aber auf die Vorgaben des Bundes und stellt weder diesbezügliche noch sonstige Anträge.




5.3. Gemeinden und Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG)


24 Gemeinden des Kantons haben eigene - zum Teil in ihrem bereits bestehenden Verbundsgebiet gleich lautende - Vernehmlassungen eingereicht. Weitere 20 Gemeinden schliessen sich per Gemeinderatsbeschluss und die restlichen 42 Gemeinden stillschweigend der Vernehmlassung des VBLG an.


Der VBLG unterstützt grundsätzlich den neuen Bevölkerungsschutz als effiziente Lösung. Er stellt aber fest, dass zu viele Detailregelungen auf Stufe Kanton resp. Amt getroffen werden und wünscht die eindeutige Zuweisung der Zuständigkeiten und konsequente Anwendung des Prinzips der Zuständigkeitsfinanzierung. Er schlägt konkrete Änderungen in folgenden Bereichen vor:




5.4. Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) und Handelskammer beider Basel


Das zuständige Bundesamt erachtet den Gesetzesentwurf als ausgesprochen gelungen. Zwecks Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben beantragt das BABS, dass Gesuche für die Aufhebung von Schutzanlagen dem Kanton einzureichen seien und, dass eine Regelung für die Requisition auf Stufe Kanton einzufügen sei. Diese Anträge wurden aufgenommen.


Die Handelskammer beider Basel hält den Gesetzesentwurf für vernünftig. Sie wünscht, dass der wirtschaftlichen Landesversorgung genügend Rechnung getragen wird und, dass bei der Besetzung des Kantonalen Krisenstabes auch Vertreter der Wirtschaft mit einbezogen werden. Durch die Aufnahme des § 4 "Schwere Mangellage" und deren Berücksichtigung in den Pflichten des Kantons wurde auch diesem Anliegen Rechnung getragen. Schon heute sind Vertreter der Wirtschaft im Kantonalen Krisenstab tätig.



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