Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft | |
| vom: | 9. September 2003 | |
| Nr.: | 2003-205 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
5. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Die externe Vernehmlassung wurde am 9. Dezember 2002 eröffnet und dauerte bis zum 30. Juni 2003. Es wurde den politischen Parteien, den Gemeinden und interessierten Verbänden sowohl der Gesetzesentwurf, wie auch der Verordnungsentwurf, das generelle Konzept und die Landratsvorlage zur Vernehmlassung zugesandt. Die Vernehmlassungsfrist wurde auf Intervention des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) vom 31. März 2003 bis Ende Juni verlängert, da die eidgenössische Volksabstimmung über das neue Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz des Bundes erst am 18.05.2003 statt fand.
Grundsätzlich wird die geplante Verkleinerung des Zivilschutzes, wie auch der Einbezug der Partnerorganisationen unter das Dach des Bevölkerungsschutzes, sehr begrüsst. Auch wird das Vorlegen des Konzeptes und des Verordnungsentwurfs besonders positiv hervorgehoben. Die Konzeption des Kantons ist auf die enge Kooperation mit den Gemeinden ausgerichtet. Die Zielsetzung besteht darin, die Gemeinden bei der Aufgabenerfüllung im Bereich des Bevölkerungsschutzes möglichst optimal zu unterstützen.
Die Parteien CVP, FDP und SP unterstützen grundsätzlich den vorliegenden Gesetzesentwurf, wobei sie zum Teil Konkretisierungen auf Stufe Verordnung wünschen.
Die CVP stört sich an der Einschränkung, dass Gemeinden nur mittels Vertrag zusammenarbeiten können und die Form des Zweckverbandes (welche im neu revidierten Gemeindegesetz vorgesehen ist) nicht berücksichtigt wurde. Dieses Argument wurde aufgenommen und der entsprechende Passus wurde gestrichen (§ 8 des Vernehmlassungsentwurfs).
Die FDP hält es für sehr wichtig, dass genügend gut ausgebildete Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten gefunden werden und die Organisation und Ausbildung der Gemeindeführungsstäbe standardisiert wird. Auf Grund der im Gesetz verankerten Pflicht der Partnerorganisationen, Kandidatinnen und Kandidaten für diese Ausbildung zu stellen, wurde keine ergänzende Bestimmung aufgenommen. Da die Ausbildung der Führungsstäbe grundsätzlich durch den Kanton erfolgt, ist auch in diesem Bereich eine Standardisierung sichergestellt. Weiter wünscht sich die FDP eine präzisere Definition der Begriffe "Katastrophe" und "Notlage". Da die Definitionen in den §§ 2 und 3 der Terminologie des Bundes entsprechen, wurde im Sinne der Einheitlichkeit und der Kompatibilität auf eine Umformulierung verzichtet.
Die SP äussert sich kritisch zur Aufrechterhaltung der Schutzraumbaupflicht, verweist aber auf die Vorgaben des Bundes und stellt weder diesbezügliche noch sonstige Anträge.
5.3. Gemeinden und Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG)
24 Gemeinden des Kantons haben eigene - zum Teil in ihrem bereits bestehenden Verbundsgebiet gleich lautende - Vernehmlassungen eingereicht. Weitere 20 Gemeinden schliessen sich per Gemeinderatsbeschluss und die restlichen 42 Gemeinden stillschweigend der Vernehmlassung des VBLG an.
Der VBLG unterstützt grundsätzlich den neuen Bevölkerungsschutz als effiziente Lösung. Er stellt aber fest, dass zu viele Detailregelungen auf Stufe Kanton resp. Amt getroffen werden und wünscht die eindeutige Zuweisung der Zuständigkeiten und konsequente Anwendung des Prinzips der Zuständigkeitsfinanzierung. Er schlägt konkrete Änderungen in folgenden Bereichen vor:
| - | Der Zwang zur Bildung eines Verbundes für den Bevölkerungsschutz soll nicht einfach auf den Kriterien basieren, dass die Gemeinden zu kleine Personalressourcen haben und keine einvernehmliche Lösung finden können. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Gemeinden die für sie richtige Lösung wählen würden. Diesem Antrag wurde entsprochen und § 8 Absatz 3 wurde entsprechend angepasst. Als Kriterium zur Zwangsanwendung gilt heute ausschliesslich das Erbringen der geforderten Leistung im Einsatz. |
| - | Bezüglich Absprache der Materialbeschaffung der Partnerorganisationen wünscht der VBLG eine klare Fokussierung auf die gemeinsame Nutzung. Der Kanton soll beim Material keine technischen Anforderungen festlegen können, sondern lediglich technische Richtlinien zur Verfügung stellen, da sonst die Gemeindeautonomie, welche in genau diesem Bereich stark zum Tragen kommt, zu stark beschränkt werde. Dem ersten Antrag wurde insofern entsprochen, dass die koordinierte Materialbeschaffung im Hinblick auf einen gemeinsamen Einsatz zu erfolgen hat (§ 20). Da aber genau die mit diesem Gesetz verfolgte Strategie der Zusammenarbeit der Partnerorganisationen im Fall von Katastrophen und Notlagen nicht zum Tragen kommen wird, wenn nicht eine gewisse Kompatibilität der technischen Geräte und Systeme vorhanden ist, wird der zweite Antrag nicht aufgenommen. |
| - | Im Rahmen der Regelung der Finanzierung in § 21 wünscht der VBLG, dass ein Teil der Einnahmen aus den Wehrpflichtersatzabgaben den Gemeinden zu Gute kommen könnte. Das Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz spricht bei diesen Einnahmen des Kantons von einer Bezugsprovision, um die diesbezüglichen Aufwändungen zu decken. Da mit dieser Provision die Aufwändungen des Kantons nur knapp gedeckt werden können, kann kein restliches Geld mehr an die Gemeinden weitergegeben werden. |
| - | Das Material des Zivilschutzes möchte der VBLG nur nach zur Verfügung gestellten technischen Richtlinien des Kantons beschaffen müssen. Er wünscht keine verbindlichen Vorgaben bezüglich des notwendigen Materials, wie in § 27 Abs. 1 lit. g festgelegt. Der Regierungsrat erachtet es jedoch als wichtiger, dass sowohl die Evaluation von, als auch die Grundausbildung an den Gerätschaften des Zivilschutzes koordiniertund einheitlich erfolgen kann. Auf diese Weise können Kosten, bei der Beschaffung und beim Unterhalt des Materials gespart und aufwändige Nachschulungen für die Gemeinden vermieden werden. |
| - | Für Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft regt der VBLG an, die Bewilligungsverantwortung den Gemeinden zu überlassen. Da das Bundesgesetz jedoch neu vorschreibt, dass diese Einsätze durch die Kantone bewilligt werden müssen, um Missbräuche in den Bereichen Erwerbsersatz und Wehrpflichtersatz zu verhindern, wurde § 27 diesbezüglich nicht geändert. |
| - | Die Bewilligung für die zivilschutzfremde Nutzung öffentlicher Schutzräume soll nach Antrag des VBLG durch die Gemeinden erfolgen. Diesem Antrag wurde entsprochen. Lediglich die zivilschutzfremde Nutzung von Schutzanlagen bedarf einer Genehmigung des Kantons (§ 33), was nach neuem Bundesgesetz zwingend ist. |
| - | Schliesslich wünscht der VBLG, dass für die Umsetzung des neuen Bevölkerungsschutzgesetzes in den Gemeinden eine Frist von drei Jahren zur Verfügung stehen soll. Auch diesem Wunsch wurde entsprochen und die Frist wurde von zwei auf drei Jahre verlängert (§ 39). |
5.4. Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) und Handelskammer beider Basel
Das zuständige Bundesamt erachtet den Gesetzesentwurf als ausgesprochen gelungen. Zwecks Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben beantragt das BABS, dass Gesuche für die Aufhebung von Schutzanlagen dem Kanton einzureichen seien und, dass eine Regelung für die Requisition auf Stufe Kanton einzufügen sei. Diese Anträge wurden aufgenommen.
Die Handelskammer beider Basel hält den Gesetzesentwurf für vernünftig. Sie wünscht, dass der wirtschaftlichen Landesversorgung genügend Rechnung getragen wird und, dass bei der Besetzung des Kantonalen Krisenstabes auch Vertreter der Wirtschaft mit einbezogen werden. Durch die Aufnahme des § 4 "Schwere Mangellage" und deren Berücksichtigung in den Pflichten des Kantons wurde auch diesem Anliegen Rechnung getragen. Schon heute sind Vertreter der Wirtschaft im Kantonalen Krisenstab tätig.
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