Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft | |
| vom: | 9. September 2003 | |
| Nr.: | 2003-205 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
3. Neuerungsbedarf des kantonalen Rechts infolge Änderung der Bundesgesetzgebung
Die erwähnten Änderungen des Bundesrechts machen eine entsprechende Totalrevision des kantonalen Rechts erforderlich. Aus diesem Grund wurde unter Leitung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion der vorliegende Entwurf für ein neues Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft erarbeitet. Die Schwer-punkte des Gesetzesentwurfes (GE) lassen sich wie folgt umschreiben:
| - | die Definition und Zuordnung der Aufgaben der Partnerorganisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, der technischen Betriebe und Werke sowie des Zivilschutzes (§ 7 GE) (Konzept 4.5); |
| - | die Bildung von regionalen Verbünden für den Bevölkerungsschutz (§ 8 GE) (Konzept 4.4 und 7.3); |
| - | die Regelung der Führung bei Katastrophen und in Notlagen auf Gesetzesebene (§§ 10,11, 12 und 13 GE) (Konzept 4.4); |
| - | die Regelung der Aus- und Weiterbildung der Führungsstäbe und der Schadenplatzorganisation (§§ 5 und 18 GE) (Konzept 4.7); |
| - | die Abgrenzung der Kosten im Bevölkerungsschutz zwischen Kanton, Gemeinden und Partnerorganisationen (§ 21 GE) (Konzept 5); |
| - | die Bildung von Zivilschutzkompanien (§ 23 GE) (Konzept 7.3); |
| - | die Festlegung der Dauer der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung, der Weiterbildungs- sowie der Wiederholungskurse des Zivilschutzes durch den Regierungsrat (§ 24 GE) (Konzept 7.7); |
| - | die Regelung der Zuständigkeiten des Kantons, der Gemeinden und der Gemeindeverbünde im Zivilschutz (§§ 27 und 28 GE); |
| - | die Abgrenzung der Kosten für den Zivilschutz zwischen Kanton und Gemeinden auf Grund der Zuständigkeiten (§§ 34 und 35 GE) (Konzept 8). |
Das neue kantonale Gesetz regelt ausschliesslich die kantonalen Bedürfnisse und vollzieht und ergänzt die Vollzugsaufgaben aus dem Bundesgesetz.
Fortsetzung >>>
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