Vorlage an den Landrat


2. Ausgangslage

Das Gesetz über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter vom 6. Februar 1997 (SGS 731) ist seit dem 1. Oktober 1997 in Kraft. Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, die wirtschaftliche Landesversorgung und den Kulturgüterschutz. Im weiteren regelt das Gesetz bei der Katastrophen- und Nothilfe sowie bei bewaffneten Konflikten die Durchführung der vom Bund festgelegten Aufgaben. Das Gesetz weist im Verhältnis Kanton - Gemeinden Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz sind in der Verordnung zum Gesetz über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter vom 2. Dezember 1997 (SGS 731.11) enthalten.


Am 1. Januar 2004 wird das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz, BZG) in Kraft treten. Die neue Bundesgesetzgebung trägt der aktuellen sicherheitspolitischen Lage der Schweiz, die sich seit dem Ende des Kalten Krieges verändert hat, Rechnung.


Eine Gefährdung der Schweiz durch einen bewaffneten Konflikt in Europa besteht zur Zeit nicht. Die Vorwarnzeit ist auf mehrere Jahre angestiegen. Die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen stellt aus heutiger Sicht die grösste Herausforderung für den Bevölkerungs-schutz dar. Katastrophen und Notlagen können auf Grund der zunehmenden Vernetzung der modernen Gesellschaft und der hohen Wertdichte zu grösseren Schäden führen als früher.


Mit dem Projekt Bevölkerungsschutz wird nicht etwas völlig Neues geschaffen. In vielem ist es die konsequente Weiterentwicklung der Reformen der 90er-Jahre, so vor allem in der verstärkten Ausrichtung auf Katastrophen und Notlagen sowie in der engeren Zusammen-arbeit unter den Partnerorganisationen.


Der Auftrag des Bevölkerungsschutzes umfasst den Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Fall eines bewaffneten Konflikts. Der Bevölkerungsschutz stellt Führung, Schutz, Rettung und Hilfe zur Bewältigung solcher Ereignisse sicher. Er trägt dazu bei, Schäden zu begrenzen und zu verhindern.


Der Bevölkerungsschutz stellt die Koordination und die Zusammenarbeit der fünf Part-nerorganisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Werke und Zivilschutz sicher. Bei Bedarf können weitere Institutionen, private Organisationen und Unternehmen, Zivildienstleistende sowie die Armee zur Unterstützung beigezogen werden.


Für den Bevölkerungsschutz sind unter Vorbehalt bundesrechtlicher Kompetenzen die Kantone zuständig. Ihnen obliegen insbesondere die Massnahmen bei Katastrophen und in Notlagen. Der Bund regelt grundsätzliche Aspekte des Bevölkerungsschutzes und sorgt für die Koordination. Er trifft Anordnungen für den Fall von erhöhter Radioaktivität, für Notfälle bei Stauanlagen, bei Epidemien und Tierseuchen sowie für den Fall eines bewaffneten Konflikts. Im Einvernehmen mit den Kantonen kann der Bund die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, welche mehrere Kantone, das ganze Land oder das grenznahe Ausland betreffen. Für den Zivilschutz regelt der Bund die Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen, Teile der Ausbildung, das A- und C-Material (radioaktive und chemische Gefahren), die Alarmierungs- und Telematiksysteme und die Schutzbauten.


Im Kanton Basel-Landschaft sind zusätzlich die Massnahmen bei schwerer Mangellage im Bevölkerungsschutz eingeschlossen.


Die nachstehenden Hauptpunkte der Reform sind besonders hervorzuheben:


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