Vorlage an den Landrat


3. Rechtliche Grundlagen

Bundes- (1) und Kantonsverfassung (2) verpflichten, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen.


Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) (3) wie auch das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) (4) verpflichten, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten, ihre Lebensräume zu sichern, zu fördern und zu schützen. sowie für ökologischen Ausgleich zu sorgen. Der Bund, gestützt auf das NHG, leistet an die Naturschutzaufwendungen der Kantone massgebliche Beiträge.


Zentrales und erfolgreiches Element dabei ist der so genannte Vertrags-Naturschutz: GrundeigentümerInnen oder BewirtschafterInnen (hier: meist LandwirtInnen) haben gesetzlichen Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Nutzung beibehalten, sie einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.


Die Regierungsratsverordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftzone (5) regelt Kriterien und Höhe dieser Abgeltungen für ökologische Ausgleichsflächen. In freiwilligen Bewirtschaftungsvereinbarungen zwischen Kanton und BewirtschafterInnen werden Art und Lage der ökologischen Ausgleichsflächen, die Bewirtschaftungsvorschriften, die Vereinbarungsdauer sowie die Abgeltungen festgelegt.


Seit 1992 fördert der Bund, gestützt auf das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LWG) (6) ökologische Ausgleichsflächen mit zusätzlichen Beiträgen. Dies allerdings unter viel weniger strengen Anforderungen an die ökologische und naturschützerische Qualität. Diese 'Bundesflächen' leisteten deshalb - im Vergleich zu den kantonalen - keinen wesentlichen Beitrag zur gewünschten Lebensraum- und Artenvielfalt.


Die neue Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV) (7) des Bundes (2001) stellt an die Qualität ökologischer Ausgleichsflächen deshalb höhere Ansprüche als bisher. Das kantonale Naturschutzprogramm 'Ökologischer Ausgleich' fügt sich harmonisch in dieses Bundesprogramm ein, da die kantonalen Anforderungen an die Qualität von ökologischen Ausgleichsflächen schon immer hohen ökologischen Ansprüchen genügten. Und dies ist Voraussetzung für den langfristigen Schutz und die Erhaltung des einheimischen Artenbestandes.


Vor allem aber ermöglicht die ÖQV den Kantonen, die Vernetzung von Biotopen mit Nachdruck voranzutreiben, indem sie diese Vernetzungsbiotope mit zusätzlichen Beiträgen unterstützt.


Mit der Einführung der ÖQV steigen die Bundesbeiträge insgesamt von ursprünglich 54 % auf künftig rund 80 %.


Auf internationaler Ebene hat sich die Schweiz dazu verpflichtet, die Abkommen über Artenschutz und biologische Vielfalt von Rio 1992, Helsinki 1993, Lissabon 1998 sowie die UNO-Konvention 1994 im eigenen Land umzusetzen. In ihrem 'Umweltprüfbericht Schweiz' (1999) zeigt die OECD für den Bereich Natur und Landschaft wesentliche Mängel auf. Ihre Empfehlungen decken sich weitgehend mit den Vorkehrungen, wie sie der Kanton Basel-Landschaft u.a. mit seinem Programm 'Ökologischer Ausgleich' praktiziert. Die kantonale Naturschutzpolitik erfährt so auch internationale Legitimation und Bestätigung.



Fortsetzung >>>
Back to Top

Fussnoten:


1 SR 101


2 GS 29.276


3 SR 451


4 GS 31.59, SGS 790


5 GS 31.585


6 SR 910.1


7 SR 910.14 (Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft)