Vorlage an den Landrat


These 4
Die Baselbieter Agglomerationsgemeinden werden die regionale Zusammenarbeit mit neuen Modellen ergänzen.

Basel-Landschaft ist in 86 Einwohnergemeinden gegliedert. Das Baselbiet bildet einen typischen schweizerischen Flächenkanton mit einer ausgeprägten kommunalen Ebene. Basel-Stadt umfasst neben der Stadt Basel nur zwei Einwohnergemeinden (Riehen und Bettingen). Als eigentlicher Stadtkanton stellt Basel-Stadt in der Schweiz einen Sonderfall dar. Entsprechend dem Äquivalenzprinzip und dem Subsidiaritätsprinzip (These 3) können - insbesondere in Stadtnähe - kantonsübergreifende Kooperationen auf kommunaler Ebene die sachgerechte Lösung darstellen.




4.1 Aufgaben der Baselbieter Gemeinden


Den Gemeinden sind im Kanton Basel-Landschaft auf der Basis der Baselbieter Verfassung und verschiedener Gesetzesgrundlagen Aufgaben zugewiesen (37) . Die Gemeinden verfügen bei den ihnen übertragenen Aufgaben in der Regel über die entsprechenden Vollzugskompetenzen und werden entsprechend in die Finanzierungspflicht eingebunden. Allerdings sind einige Aufgaben nicht ausschliesslich den Gemeinden zugeordnet. So leistet auch der Kanton Beiträge zum Beispiel in den Bereichen Spitex, Altersversorgung oder Sozialhilfe (Drogentherapien).


Die Baselbieter Gemeinden haben folgende 15 Aufgaben:

Nicht aufgeführt sind diejenigen Aufgaben der Gemeinden, die örtlich stark gebunden sind wie die Siedlungsplanung, der Natur- und Heimatschutz oder reine Verwaltungsaufgaben.




4.2 Hoher Zentralisierungsgrad beim Kanton


Der Kanton Basel-Landschaft weist im schweizerischen Vergleich einen hohen Zentralisierungsgrad auf. Diese Zentralisierung bei den Aufgaben widerspiegelt sich bei den Ausgaben (siehe Abbildung 4 ).


Aufgrund des hohen Zentralisierungsgrades beim Kanton und der geringen finanziellen Beteiligung der Gemeinden an Leistungen von Basel-Stadt weisen die Baselbieter Gemeinden insbesondere in den zentralen Bereichen der regionalen Zusammenarbeit (wie Gesundheit, Kultur, Sicherheit und Bildung) Ausgaben pro Kopf aus, die deutlich unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen (siehe Abbildung 5 ).


Die Belastung der basellandschaftlichen Gemeinden ist im schweizerischen Vergleich gering (3'832 Franken pro Kopf im Vergleich zu 5'881 Franken pro Kopf im Schweizer Durchschnitt). Zudem sind die Gemeinden mit wenigen Ausnahmen finanziell gesund, und ihre Situation wird sich mit dem neuen Baselbieter Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden zusätzlich verbessern. Neue Lasten, die in den vergangenen Jahren insbesondere vom Bund an die Kantone übertragen worden sind, werden im Baselbiet vom Kanton allein getragen (zum Beispiel die Krankenkassenprämienverbilligung oder die Umsetzung des Versicherungsgerichtsurteils betreffend kantonale Kostenbeiträge für Zusatzversicherte) und belasten den Haushalt der Gemeinden nicht. Die Gemeinden verfügen somit über finanziellen Spielraum.




4.3 Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden


Als Richtschnur für die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden dient der Wirkungsperimeter der Aufgaben. Je lokal begrenzter der Nutzen aus der öffentlichen Aufgabenerfüllung ausfällt, desto eher bietet sich die dezentrale Leistungserbringung an. Bei Aufgaben, die von grösseren Gemeinden selbständig, von kleinen Gemeinden hingegen sinnvollerweise nicht mehr selbständig erfüllt werden können, bieten sich verschiedene Kooperationsformen unter den kleinen Gemeinden an, bevor eine Zentralisierung der Aufgabe beim Kanton ins Auge gefasst wird. Wichtig ist, dass dabei die Finanzkompetenzen nach dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz zugeteilt werden (38) . Jene Staatsebene, die über die Bereitstellung einer bestimmten öffentlichen Leistung entscheidet, soll gleichzeitig auch die Steuerkompetenz zur Finanzierung der Leistung haben. Je nach dem Umfang der Dezentralisierung der Aufgaben vom Kanton an die Gemeinden muss eine solche Reform folglich auch von einer Dezentralisierung der Einnahmen beziehungsweise einer Veränderung der Steuerkompetenz zwischen Kanton und Gemeinden begleitet sein.


Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Zentralisierungsgrad und die Pro-Kopf-Ausgaben der Gemeinden nicht direkt die Kompetenzen der Gemeinden widerspiegeln. So können bei Gemeinden, die hohe Ausgaben ausweisen, die Ausgaben mehr oder weniger fremdbestimmt sein. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen das Äquivalenzprinzip verletzt ist.




4.4 Zusammenarbeit der Baselbieter Gemeinden mit Basel


Aufgrund der Kantonsverfassung dürfen die basellandschaftlichen Gemeinden zur Erfüllung bestimmter Aufgaben mit anderen Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons Verträge abschliessen, Zweckverbände bilden sowie Amtsstellen und Anstalten gemeinsam führen. (39) Die Revision des Baselbieter Gemeindegesetzes bringt diesbezüglich klare und tragfähige Formen. (40) Die zitierte Verfassungsbestimmung spricht in ausserkantonaler Hinsicht nur von "Gemeinden" und nicht - wie vorliegend interessierend - auch von Kantonen. Der in der Verfassung verwendete ausserkantonale Gemeindebegriff ist jedoch als materieller Gemeindebegriff zu verstehen. Das heisst: Die Gemeinden dürfen mit allen ausserkantonalen, auch ausländischen Körperschaften für die gemeinsame Erfüllung bestimmter Aufgaben zusammenwirken, sofern die ausserkantonale Körperschaft dieselben Aufgaben zu erfüllen hat. Dabei spielt keine Rolle, ob die Partnerkörperschaft als Gemeinde, als Kanton, als Département oder als Landkreis organisiert ist.


Die Baselbieter Gemeinden einerseits und die Stadt Basel bzw. der Kanton Basel-Stadt andererseits sind also frei, miteinander Vereinbarungen über die gemeinsame Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben einzugehen. Als Beispiel hierzu ist der seit dem 1. Januar 2003 geltende Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Binningen und den Industriellen Werken Basel (IWB) über die Vollversorgung der Gemeinde Binningen mit Trinkwasser zu nennen.


Der Kanton Basel-Landschaft hat Möglichkeiten, die Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt oder den Kantonen Aargau und Solothurn auch bei Gemeindeaufgaben zu fördern. Diese bestehen vor allem in der ideellen Einflussnahme auf die Gemeinden, die Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene kantonsübergreifend zu intensivieren. Auf der rechtlichen Ebene bestehen für den Kanton keine diesbezüglichen Anweisungsrechte gegenüber seinen Gemeinden. (41)




4.5 NFA gilt auch für das innerkantonale Verhältnis


Die NFA beziehungsweise die interkantonale Rahmenvereinbarung schreibt vor, dass die Grundsätze der kantonsübergreifenden Zusammenarbeit auch auf das innerkantonale Verhältnis übertragen werden sollen. Die NFA sieht eine Allgemeinverbindlichkeit für gewisse Aufgabenbereiche vor. Mit dem revidierten Baselbieter Gemeindegesetz sind die Möglichkeiten zur interkommunalen Kooperation oder zur Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Kantonen verstärkt worden. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der interkantonalen Rahmenvereinbarung muss geprüft werden, ob das Gemeindegesetz einer partiellen Überarbeitung im Hinblick auf noch weiter gehende Möglichkeiten bedarf.




4.6 Stärkere Einbindung der Gemeinden


Die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft, die im Agglomerationsbereich wohnen, nehmen aufgrund der leichteren und rascheren Erreichbarkeit die städtische Infrastruktur stärker in Anspruch. Die Abgeltungen, welche der Kanton Basel-Landschaft leistet, werden jedoch von allen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern des Kantons finanziert. Dieses Problem will die Regierung für bestimmte Institutionen näher untersuchen lassen und anschliessend mögliche Lösungen präsentieren. Dabei können Kriterien wie die Nähe zu den in Anspruch genommenen Institutionen und die Finanzkraft als Indikatoren für zukünftige Abgeltungsregelungen dienen. Zudem wird die Schaffung von Funktionalräumen (42) geprüft.




4.7 Schaffung von Funktionalräumen


Da die Grenzen der Kantone und Gemeinden immer weniger mit den Funktionalräumen übereinstimmen (zum Beispiel beim Tarifverbund Nordwestschweiz im öffentlichen Verkehr), geht es darum, neue Formen der regionalen Zusammenarbeit zu finden, die sich nach dem räumlichen Wirkungsbereich der einzelnen öffentlichen Leistung richten. Dabei müssen die heutigen Zweckverbände und Konkordate weiter entwickelt werden, indem diese durch demokratische Mitwirkungsrechte ergänzt werden.


Der Baselbieter Regierungsrat gibt der Schaffung von neuen Funktionalräumen in der politischen Agenda künftig einen hohen Stellenwert (zum Beispiel für die Bereiche Verkehr, öffentliche Sicherheit, hochspezialisierte Medizin, Spitzenkultur). Die Bildung funktionaler Räume für den Vollzug öffentlicher Aufgaben weist in die richtige Richtung.




Unser Fazit zu These 4: Die basellandschaftlichen Gemeinden werden stärker an der Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit teilhaben.
Das neue Baselbieter Gemeindegesetz stärkt die Zusammenarbeit der Gemeinden untereinander. So können Verträge abgeschlossen oder Zweckverbände eingegangen werden. Gleichzeitig verbessert das Gesetz die Möglichkeiten für die Zusammenarbeit zwischen Kantonen und Gemeinden. Im Zusammenhang mit der NFA kann der Kanton Basel-Landschaft zudem die Kompetenz für bestimmte Aufgaben den Gemeinden vollständig überlassen. Vor diesem Hintergrund will die Baselbieter Regierung in erster Linie die Gemeinden im Agglomerationsgürtel von Basel vermehrt in die regionale Zusammenarbeit einbinden und neue Modelle der Trägerschaft, Mitsprache und Leistungsabgeltung entwickeln.



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Fussnoten:


37 KV § 44 Absatz 2: Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen, und die ihnen vom Kanton übertragenen Obliegenheiten.


38 D.h., dass die Kreise der Entscheidungsträger, Kostenträger und Nutzniesser übereinstimmen. Vgl. dazu die Ausführungen zum Äquivalenzprinzip bei der These 2, Punkt 2.2 (auf der Seite 16).


39 KV § 48 Absatz 2; SGS 100, GS 29.276.


40 Landratsbeschluss vom 19. Juni 2003. Das revidierte Gemeindegesetz tritt per 1. Januar 2004 in Kraft.


41 Auf gesetzlicher Ebene bestehen zwei Beispiele, bei denen der kantonale Gesetzgeber die interkommunale Zusammenarbeit als verbindlich vorschreibt beziehungsweise vorzuschreiben beabsichtigt: die Revierverbandspflicht für die Einwohnergemeinden (§ 34 kantonales Waldgesetz, SGS 570, GS 33.486) sowie die Pflicht zum Abschluss interkommunaler Verbünde im Bevölkerungs- und Zivilschutz (Landratsvorlage betreffend Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 9. September 2003).


42 Unter Funktionalräumen werden Gebietskörperschaften verstanden, deren Abgrenzung sich nach dem räumlichen Wirkungsbereich von öffentlichen Aufgaben richtet. Solche Gebietskörperschaften können sich räumlich überschneiden, wodurch für die einzelnen Subeinheiten (Bezirke, Gemeinden) die Möglichkeit geschaffen wird, zwischen zwei oder mehreren Erstellern von öffentlichen Leistungen zu wählen. Solche Gebietskörperschaften können untereinander in einem stimulierenden Wettbewerb stehen, der laufend Anreize für Leistungsverbesserungen und Kostensenkungen schafft.