Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Bericht zur regionalen Zusammenarbeit (Partnerschaftsbericht) | |
| vom: | 11. November 2003 | |
| Nr.: | 2003-277 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
These 2
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) wird die regionale Zusammenarbeit stärken.
Bund und Kantone haben zusammen das Projekt "Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen" (NFA) (30) vorbereitet. Inhalt dieses Vorhabens ist die Neuzuteilung der staatlichen Aufgaben an Bund und Kantone (31) sowie die Neugestaltung des Finanzausgleichs. Die Umsetzung der NFA wird den schweizerischen Föderalismus revitalisieren. Eine Inkraftsetzung ist frühestens 2007 zu erwarten. 2004 wird eine Volksabstimmung zu den notwendigen Änderungen in der Bundesverfassung durchgeführt werden. Die NFA wird die regionale Zusammenarbeit zu einem wichtigen Instrument der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Schweiz aufwerten und auch der Zusammenarbeit in der Region Nordwestschweiz neue Impulse geben.
Mit der NFA werden erstmals gesetzlich definierte Zentrumslasten vom Bund abgegolten. Der Kanton Basel-Stadt wird nach der Inkraftsetzung der NFA für die überdurchschnittlichen soziodemografischen Lasten (32) rund 35 Millionen Franken erhalten (183 Franken pro Einwohnerin und Einwohner). Der Kanton Basel-Landschaft wird keinen soziodemografischen Lastenausgleich erhalten, da aufgrund der verwendeten Kriterien das Baselbiet keine überdurchschnittliche Belastung aufweist.
2.1 Verpflichtung der Kantone zur regionalen Zusammenarbeit
Die kantonsübergreifende Zusammenarbeit ist heute freiwillig. Aufgrund der geltenden Rechtslage kann kein Kanton verpflichtet werden, sich zum Beispiel an der Infrastruktur des Nachbarkantons finanziell zu beteiligen, selbst wenn seine Einwohnerinnen und Einwohner diese in Anspruch nehmen. Deshalb will die NFA die regionale Zusammenarbeit stärken und darauf hinwirken, dass beanspruchte Leistungen abgegolten und Mitspracherechte gewährleistet werden. Für die regionale Zusammenarbeit werden mit der interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) klare Rahmenbedingungen geschaffen.
Die NFA sieht eine Verpflichtung der Kantone zur regionalen Zusammenarbeit in neun Aufgabenbereichen vor: Kantonale Universitäten, Fachhochschulen, Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung, Abfallentsorgung, Abwasserreinigung, öffentlicher Agglomerationsverkehr, Straf- und Massnahmenvollzug, hochspezialisierte Medizin und Kliniken sowie Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden. Diese Verpflichtung wird von den beiden Basel bereits heute weitgehend erfüllt.
2.2 Grundsätze der interkantonalen Rahmenvereinbarung
In der interkantonalen Rahmenvereinbarung sind die Prinzipien der kantonsübergreifenden Zusammenarbeit sowie die Grundsätze und Verfahren des Lastenausgleichs festgelegt. Der Kanton Basel-Landschaft hat - wie 21 weitere Kantone - der interkantonalen Rahmenvereinbarung zugestimmt. Die IRV basiert auf dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz: Wer Leistungen beansprucht, soll dafür zahlen, und wer (mit)zahlt, soll (mit)entscheiden. Nutzniesser, Kosten- und Entscheidungsträger einer Massnahme sollten entweder identisch oder zumindest räumlich nahe beieinander sein.
Das Äquivalenzprinzip und auch das Subsidiaritätsprinzip (33) sind beispielsweise verletzt, wenn eine Aufgabe nicht von derjenigen Gebietskörperschaft (Bund, Kantone oder Gemeinden) wahrgenommen wird, die am besten dafür geeignet ist. Bei einer zu dezentralen Verteilung der Aufgaben gehen Grössenvorteile verloren, oder es kommt zu Doppelspurigkeiten; bei einer zu zentralen Verteilung werden die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger tendenziell zu wenig berücksichtigt. Wenn ausserdem Entscheidungsträger nicht die damit verbundenen Kosten zu tragen haben, resultiert eine Überversorgung mit öffentlichen Leistungen. Durch klare Verantwortlichkeiten bei der Aufgabenerfüllung und Finanzierung auf möglichst dezentraler Ebene können das Äquivalenzprinzip und das Subsidiaritätsprinzip und somit die Präferenzen der Bürgerinnen und Bürger bestmöglich berücksichtigt werden.
In der Tabelle 10 werden diejenigen Grundsätze und Verfahren für die kantonsübergreifende Zusammenarbeit aufgeführt, die für die Beurteilung der Vertragswerke von Bedeutung sind:
| Tabelle 10: Grundsätze / Verfahren für die kantonsübergreifende Zusammenarbeit gemäss IRV | |
| Zusammenarbeitsformen | - Leistungskauf (mittels Ausgleichszahlungen oder Tausch von öffentlichen Leistungen) - Gemeinsame Organisationen (gemeinsame Träger-schaften) |
| Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen | - Transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen (Anforderungen gemäss den beteiligten Kantonen) - Kosten- und Nutzenbilanz |
| Grundsätze für Abgeltungen | - Leistungs- und ergebnisorientiert |
| Kriterien für die Kostenbeteiligung | - Nach der effektiven Beanspruchung der Leistungen - Durchschnittliche Vollkosten (Betriebs- und Infrastrukturkosten) - Eingeräumte oder beanspruchte Mitspracherechte - Gewährter Zugang zum Leistungsangebot - Erheblicher Standortvorteil oder ein bedeutender Wanderungsgewinn bei Studienabsolventen für den Anbieterkanton - Erheblicher Standortnachteil für den Anbieterkanton - Transparenz des Kostennachweises - Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung - Mitsprache bei der Preisgestaltung (Preis- und Leistungsvergleiche) |
Zudem sind die Kantonsregierungen verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der kantonsübergreifenden Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren. Im Kanton Basel-Landschaft werden dem Parlament weiter reichende Mitwirkungsrechte eingeräumt, indem Kommissionen und Vertretungen bei den Vertragsverhandlungen begleitend beteiligt sein können (KV § 64 Absatz 3).
Ausserdem müssen die gemeinsamen Organisationen und Einrichtungen die beteiligten Kantone über ihre Tätigkeiten rechtzeitig und umfassend informieren. Die Kantone verpflichten sich auch, die Abgeltungen den tatsächlichen Leistungserbringern, soweit sie die Kosten tragen, zukommen zu lassen.
Unser
Fazit
zu These 2: Die NFA stellt die regionale Zusammenarbeit auf eine tragfähige, transparente und entwicklungsfähige Basis
Die NFA nimmt das bewährte Basler Modell der regionalen Zusammenarbeit auf, entwickelt es weiter und erklärt es mit etlichen Verfeinerungen zum nationalen Standard. Mit der Verpflichtung der Kantone zur regionalen Zusammenarbeit in neun Aufgabenbereichen sowie der Festlegung der Grundsätze und Verfahren des Lastenausgleichs wird die regionale Zusammenarbeit auf eine solide Basis gestellt. Die NFA wird die Zusammenarbeit in der Region Nordwestschweiz stärken und die Weiterentwicklung der Kooperationen fördern. Für den Kanton Basel-Landschaft wird sich der Fächer der möglichen Zusammenarbeitsgebiete öffnen, vor allem in Bezug auf die Kooperationen mit den Kantonen Aargau und Solothurn.
Fortsetzung >>>
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Fussnoten:
30 Botschaft 01.074 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 14. November 2001.
31 Die Verbundaufgaben (Bund und Kantone vollziehen den Vollzug gemeinsam) sollen möglichst weitgehend und vollständig auf eine staatliche Ebene zugeteilt werden.
32 Die so genannte A-Stadt-Problematik besteht darin, dass die Kernstädte einen überdurchschnittlichen Anteil an älteren und armen Personen, Alleinstehenden, Alleinerziehenden, Abhängigen, Auszubildenden, Arbeitslosen, Ausgesteuerten sowie Ausländerinnen und Ausländern in ihrer Bevölkerungsstruktur aufweisen. Diese A-Gruppen verbindet, dass sie für das Gemeinwesen hohe Lasten verursachen und nur wenig Steuereinnahmen generieren.
33 Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sollen Aufgaben nur dann einer übergeordneten staatlichen Ebene übertragen werden, wenn diese die Aufgaben nachweislich besser erfüllen kann als die untergeordneten staatlichen Ebenen.