Vorlage an den Landrat


1. Wortlaut der Initiative und Rechtsgültigkeit

Am 27. November 2002 ist die nicht formulierte Bildungsinitiative mit 1'981 gültigen Unterschriften bei der Landeskanzlei vom Initiativkomitee [Kontaktadresse: Jubiläumsinitiativen, Postfach 98, 4153 Reinach] eingereicht worden. Sie ist am 17. Januar 2003 im Amtsblatt publiziert worden. Das Begehren lautet wie folgt:


"Parlament und Regierung werden beauftragt, im Rahmen von § 3 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 ab dem 1. Januar 2008 eine gemeinsame gesetzliche Grundlage für das Bildungswesen zu schaffen mit einem einheitlichen Schulsystem für die Volksschulen, die weiterführenden Schulen und die Berufsschulen. Ab dem 1. Januar 2006 werden die Fachhochschule und die Universität als autonome Organisationen in gemeinsamer Verantwortung geführt. Bis dahin schaffen sie gemeinsame Verwaltungsstrukturen und die Voraussetzungen für einen gerechten finanziellen Lastenausgleich. Der Beitritt weiterer Gemeinwesen soll möglich sein."


Der Rechtsdienst des Regierungsrates hat die Gültigkeit der Bildungsinitiative geprüft und kommt zum Schluss, dass sie gültig ist (siehe Anhang Rechtsgültigkeit der Bildungsinitiative). Sie erfüllt die Forderungen nach der Einheit der Form und der Einheit der Materie. Sie verstösst nicht gegen Bundesrecht und ist damit durchführbar.



2. Ausgangslage im Bildungswesen

2.1 Koordination und Kooperation im Bildungswesen


Die 26 Kantone der Schweiz führen historisch gewachsene Bildungssysteme. Im interkantonalen Vergleich gibt es insbesondere auf der Ebene der Volksschule (Kindergarten, Primarschule und Sekundarstufe I) hinsichtlich Dauer, Form, Fächerstaffelung und Abschlüsse der einzelnen Bildungsstufen zum Teil markante Unterschiede. Diese Unterschiede lassen sich positiv als Ergebnis des kantonalen, demokratischen Gestaltungswillens verstehen, für die Kinder und Jugendlichen ein optimales Bildungssystem anzubieten und es entsprechend dem Bedarf flexibel weiterzuentwickeln. Umgekehrt gelten diese Unterschiede aber als Behinderung für die berufliche und die private Mobilität der Kinder und Jugendlichen. Eine Befragung der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I im Kanton Basel-Landschaft im Jahre 1993 hat ergeben, dass über die Hälfte der Antwortenden die schlechte Koordination der Schulsysteme der einzelnen Kantone als grosses oder sehr grosses Problem erachtet. Durch zu grosse Unterschiede der einzelnen Bildungssysteme wird auch die interkantonale Zusammenarbeit bei gemeinsamen Projekten der Schulentwicklung beeinträchtigt. Im Weiteren ist es schwierig, die kantonalen Varianten der Volksschulsysteme der Öffentlichkeit, neu zugezogenen Personen oder Lehrbetrieben, die Lehrlinge aus mehreren Kantonen rekrutieren, verständlich zu machen. Insbesondere in der Region Basel mit den vier Schulsystemen der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau und Solothurn ist es nicht einfach, Gemeinsamkeiten und Unterschiede fassbar zu machen.


Nach Abschluss der Volksschule im 9. Schuljahr werden die weiterführenden Schulen und die Berufsbildung sowie die höheren Fachschulen, die Fachhochschulen und die universitären Hochschulen viel stärker interkantonal und national koordiniert und als Angebote einer Region geführt. Dies gilt für die mit Basel-Stadt gemeinsam konzipierten und angebotenen Brückenangebote im 10. Schuljahr, die spezialisierten Angebote der Berufsbildung, die Fachhochschule beider Basel, die Universität Basel oder die künftige Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel.



2.2 Ebenen der Schulkoordination und Kooperation


Für den Kanton Basel-Landschaft ist die regionale und eidgenössische Koordination und Kooperation bei der Bereitstellung eines hochwertigen Bildungswesens von vitalem Interesse. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Kooperation insbesondere mit Basel-Stadt in der unmittelbaren Nachbarschaft, der sprachregionalen Kooperation mit den Kantonen Basel-Stadt, Aargau, Solothurn, Bern, Luzern, (Deutsch-)Freiburg und Zürich im Rahmen der nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK) in Verbindung mit der Bildungsdirektorenkonferenz der Innerschweiz und der Ost-Schweiz sowie der gesamtschweizerischen Kooperation im Rahmen der Arbeiten und Zuständigkeiten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und des Bundes.



2.2.1 Zuständigkeiten des Bundes


Gemäss Artikel 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 sind die Kantone für das Schulwesen zuständig. Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Dieser Unterricht ist obligatorisch, unentgeltlich und untersteht staatlicher Leitung und Aufsicht. Vorgegeben ist, dass das Schuljahr zwischen Mitte August und Mitte September beginnt.


Der Bund erlässt gemäss Artikel 63 Vorschriften über die Berufsbildung, betreibt technische Hochschulen, kann weitere Hochschulen und andere Bildungsanstalten errichten, betreiben oder unterstützen. Die Unterstützung kann er davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist. Weitere Kompetenzen zur Koordination und Förderung hat der Bund im Bereich der Forschung und Statistik (Artikel 64 und 65), der Ausbildungsbeihilfen (Artikel 66), der Jugend- und Erwachsenenbildung (Artikel 67) und des Sportunterrichtes (Artikel 68).


Der Bund kann heute keinen Beitrag zur Koordination und Weiterentwicklung der kantonalen Volksschulen leisten. Bei der Berufsbildung und den Hochschulen besteht insbesondere das Problem, dass der Bund zwar die Weiterentwicklung dieser Bereiche anleitet und anstrebt, dafür aber nur ungenügende Beiträge zur Verfügung stellt. In den vergangenen Jahren haben sich die Bildungsausgaben in allen primär vom Bund verantworteten oder mitverantworteten Bereichen zu Lasten der Kantone verschoben; in der Berufsbildung finanziert der Bund noch 15 Prozent, bei den Fachhochschulen 28 Prozent der Gesamtkosten. Unsicherheiten bestehen in der Mitfinanzierung des Bundes in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Kunst. Die Beiträge an die kantonalen Universitäten sind in den letzten 20 Jahren real um einen Drittel gesunken. Angesichts der umfangreichen Entwicklungsaufgaben bei der Umsetzung des im Dezember 2002 beschlossenen Berufsbildungsgesetzes ab 2004 und der vorgesehenen Schaffung und Weiterentwicklung eines international wettbewerbsfähigen gesamtheitlichen Hochschulbereichs ist das Bundesengagement heute ungenügend.



2.2.2 EDK und NW EDK


Die EDK ist ein Zusammenschluss der 26 kantonalen Regierungsmitglieder, die für Erziehung, Bildung, Kultur und Sport zuständig sind. Er wird unterstützt durch ein Generalsekretariat mit Sitz in Bern. Als Teil der EDK bestehen vier Regionalkonferenzen, der Kanton Basel-Landschaft ist Mitglied der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK). Die EDK stützt ihre Arbeit auf Staatsverträge mit den Kantonen, der wichtigste ist das Konkordat zur Schulkoordination aus dem Jahre 1970. Danach kann die EDK Empfehlungen zur "Förderung des Bildungswesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts erlassen". Neue wichtige Staatsverträge sind die interkantonale Vereinbarung zur Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 und die einzelnen Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen für die Berufsbildung, die höheren Fachschulen, die Fachhochschulen und die Universitäten sowie die Heime. Diese interkantonalen Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen sind für die Zusammenarbeit mit dem Partnerkanton Basel-Stadt von erheblicher Bedeutung.


In der NW EDK kooperieren die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Solothurn, Bern, Luzern, (Deutsch-)Freiburg und Zürich vor allem projektbezogen zum Beispiel mit Schulnetzwerken zur Weiterentwicklung der Lernkultur oder bei der Entwicklung von Instrumenten der Qualitätssicherung.


Auch für die Zusammenarbeit mit Basel-Stadt ist das Regionale Schulabkommen der NW EDK (RSA) von besonderer Bedeutung. Erstens öffnet das Abkommen den Zugang zu Ausbildungen, die nicht jeder Kanton anbietet. Zweitens ermöglicht es die kantonsübergreifende Nutzung gleicher Bildungsangebote in Situationen, in denen der aufnehmende Kanton über mehr als die selbst benötigten und der abgebende Kanton über zu wenige Ausbildungsplätze verfügt. Drittens verhilft es - ebenfalls bei gleichen Angeboten - den Auszubildenden in bestimmten Regionen zu kürzeren Schulbesuchswegen. Viertens garantiert es, dass Schülerinnen und Schüler bei einem Umzug in einen anderen Kanton ihre begonnene Ausbildung am alten Wohnort abschliessen können.


Bei den ausserkantonalen Schulbesuchen kommt das RSA in aller erster Linie gegenüber Basel-Stadt zur Anwendung: Für Schülerinnen und Schüler, die mit ihren Eltern in den Kanton Basel-Landschaft umgezogen sind, und zum Beispiel die Orientierungsschule, die Weiterbildungsschule oder das Gymnasium in Basel-Stadt beenden wollen; für Progymnasiastinnen und Progymnasiasten aus Allschwil, die an die baselstädtischen Gymnasien übertreten.


Umgekehrt gibt es eine beachtliche Zahl von Jugendlichen aus den Kantonen Solothurn und Aargau, die im Rahmen des RSA basellandschaftliche Schulen besuchen. So stammt fast die Hälfte aller Schülerinnen und Schüler am Gymnasium Muttenz aus dem Fricktal und am Gymnasium Laufen aus dem solothurnischen Thierstein. Ebenso gehen Schülerinnen und Schüler aus dem Dorneck im Kanton Basel-Landschaft in die Progymnasiale Abteilung der Sekundarschule oder ans Gymnasium.


Die Zusammenarbeit in der EDK und NW EDK hat zu guten Ergebnissen bei den Schulgeld- und Freizügigkeitsabkommen geführt. Wesentliche Fortschritte sind beim interkantonalen Ausbau des gesamten Hochschulbereichs erzielt worden. Keine nennenswerten Fortschritte sind bei der Koordination der insbesondere in der Nordwestschweiz sehr unterschiedlichen Systeme der Volksschulen erzielt worden. Zum Beispiel ist es trotz aufwändiger Grundlagenarbeiten nicht gelungen, für die Primarschule eine gemeinsame Staffelung des Beginns der ersten und zweiten Fremdsprache zu vereinbaren.



2.2.3 Nahregionale Zusammenarbeit zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft


(1) Nachobligatorische Ausbildung und schulbezogene Dienste


Die Kooperation zwischen den beiden Kantonen ist namentlich bei nachobligatorischen Bildungsangeboten sehr eng. Der Kanton Basel-Landschaft kooperiert mit dem Partnerkanton Basel-Stadt nicht nur im Rahmen der interkantonalen Abkommen, sondern auch mit speziellen Vereinbarungen, wie sie im Detail im Anhang 1 zum Bericht zur regionalen Zusammenarbeit (Partnerschaftsbericht) aufgeführt und kommentiert werden. Die wichtigsten Kooperationsbereiche im Bildungswesen sind:


Die Zusammenarbeit hat sich bewährt und ist in allen Bereichen weiter ausbaufähig. Insbesondere die Konsolidierung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf der Tertiärstufe ist für die Bereitstellung hochwertiger Ausbildungsmöglichkeiten entsprechend dem qualitativ und quantitativ wachsenden Bedarf und für die Kompetitivität der gesamten Region Nordwestschweiz von herausragender Bedeutung.



2.3 Koordination der Volksschule


Die Zusammenarbeit zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt war in der Vergangenheit immer um Koordination bemüht. Basel-Stadt hat mit Bezug auf die besondere Zusammensetzung ihrer Schülerschaft und der Kommunalstruktur in einem langjährigen Prozess einen Aufbau der obligatorischen Schule entwickelt, der einige markante Differenzen zu demjenigen des Kantons Basel-Landschaft, aber auch zur übrigen Schweiz aufweist. Der Kanton Basel-Landschaft hat mit dem neuen Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 in einem mehrjährigen Prozess insbesondere die Führung, Dauer und Gliederung der Sekundarstufe I neu festlegt.



2.4 Schulsysteme der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat am 18. Dezember 2002 schulpolitisch mit der "Doppellösung" eine Weiche gestellt: Die Weiterbildungsschule soll ab Schuljahr 2004/05 in zwei kooperative Leistungszüge (G-Zug und E-Zug) gegliedert werden. Basel-Stadt hält am Ziel einer integrativen, förderorientierten Volksschule mit innerer Differenzierung fest. Mit einer "Doppellösung" möchte der baselstädtische Regierungsrat einerseits die Probleme der Weiterbildungsschule angehen und andererseits längerfristig eine Suche nach einer alle Stufen der obligatorischen Schule einschliessenden Gesamtlösung voranbringen.


Mit der geplanten Strukturänderung an der Weiterbildungsschule und den eingeleiteten Arbeiten zur koordinierteren Gestaltung der Abschlüsse der Sekundarstufe I Ende 9. Schuljahr dürfte eine merkliche Annäherung der beiden Schulsysteme bereits in nächster Zeit erreicht werden.



Fortsetzung >>>
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