Vorlage an den Landrat


4. Leistungserbringung

4.1 Zusammenfassung


Die Aufgabenreform im öffentlichen Gesundheitswesen ist ein umfangreicher Führungsprozess. Er orientiert sich primär an der Zielsetzung der Steigerung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Aufgabenträger. Den einzelnen Trägern des öffentlichen Gesundheitswesens werden im Sinne von Vorschlägen möglichst echte Entscheidungsbefugnisse mit Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zugeordnet.


Mit diesen Vorschlägen wird versucht, nach Möglichkeit die einzelnen Aufgaben weitgehendst ungeteilt einem der Träger des öffentlichen Gesundheitswesens zu übertragen, Entscheidungsprozesse transparenter zu gestalten, Verantwortungen klarer zu regeln und die Aufgaben wirtschaftlicher zu erfüllen.


Bei der Verwirklichung der Neuverteilung von Aufgaben im Spitalbereich wird davon ausgegangen, eine möglichst umfassende Aufgabenerfüllung auf die tiefste mögliche Hierarchiestufe zu delegieren.


Die politische / strategische Führung und Ausrichtung soll weiterhin Aufgabe des Landrats, des Regierungsrats und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bleiben. Sie wird im Wesentlichen mit den Instrumenten der umfassenden Planung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Spitalplanung, der Zuteilung von Leistungsaufträgen, dem Abschluss von Leistungsverträgen mit leistungsorientierter Finanzierung und verschiedenen Anreizsystemen zur effizienten, wirtschaftlichen Betriebsführung wahrgenommen.


Die operative Führung der Spitäler soll vermehrt an deren Führungsorgane übertragen werden. Ihnen werden innerbetriebliche Führungs- und Anreizsysteme an die Hand gegeben. In konsequenter Weiterführung des bereits eingeleiteten Prozesses der Übertragung von mehr Führungsverantwortung auf die Stufe der Spitalleitungen entscheiden diese spitalintern über den Einsatz der ihnen für ihre Leistungen zur Verfügung gestellten bzw. über die von ihnen erwirtschafteten Mittel. Es ist zu erwarten, dass der grössere Entscheidungsfreiraum zu einem effizienteren Mitteleinsatz und damit zu geringeren Produktionskosten führt.


Aufgabenteilung in der kantonalen Gesundheitsversorgung [Grafik]


Mit einer sinnvollen Aufgabenteilung und wo nötig Schwergewichtsbildung bzw. Kooperationen soll die wirksame und wirtschaftliche Leistungserbringung auch in den medizinischen Aufgabenfeldern sichergestellt werden. Mit der dezentralisierten Organisation der medizinischen Grundversorgung ist historisch und politisch ein sinnvolles Spitalsystem in der Nordwestschweiz gewachsen. Die räumliche Verteilung der Institutionen des Gesundheitswesens ist im Sinne einer patientennahen Versorgung zweckmässig und notwendig. Aus medizinischen, betrieblichen und vor allem wirtschaftlichen Gründen wird aber eine vermehrte Koordination der verschiedenen Dienstleistungen der Spitäler angestrebt.


Die Koordination und sachgerechte Aufgabenzuteilung im öffentlichen Gesundheitswesen ist eine permanente, zentrale Führungsaufgabe des Regierungsrates und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.



4.2 Aufgabenteilung in der kantonalen Gesundheitsversorgung

4.2.1 Ausgangslage und Übersicht


Gültige Ordnung


Die Ordnung des Gesundheitswesens ist Sache des Kantons, sofern nicht der Bund zuständig ist. Der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion obliegt der Vollzug der Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Gesundheitswesen und über die Gesundheitspolizei. Ihre Aufgaben sind in §4 des Gesundheitsgesetzes vom 10. Dezember 1973 (16) beschrieben. Die Aufgaben der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste werden im Spitalgesetz vom 24.Juni 1974 (17) , deren Gliederung im Spitaldekret vom 22. November 2001 und besonders in § 8 des Verwaltungsorganisationsgesetzes (VOG) vom 6. Juni 1983 (18) und in § 6 des Dekretes zum VOG vom 6. Juni 1982 sowie in der vom Regierungsrat beschlossenen Dienstordnung (DO) der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste vom 26. März 2002 geregelt.




Einführung


Die neue leistungsorientierte Finanzierung der Spitäler, so wie sie in einem ersten Teilschritt der Spitalfinanzierungsreform im KVG ab 2005 (2. KVG Teilrevision) geplant ist, enthält viele Anreize zur Optimierung der Kosten, der Prozesse und der Organisation der Spitäler. Die neuen, den Wettbewerb verstärkenden Elemente werden im Zusammenhang mit dem Leistungseinkauf, so wie er im Teil 3 dieses Berichts umschrieben wird, zu raschen unternehmerischen Entscheidungen auf der operativen Führungsebene der Spitäler zwingen. Raschere Entscheide bedingen jedoch mehr unternehmerische Freiräume auf Stufe der Spitalführungsorgane. Die politische Führung und Steuerung auf Stufe Landrat und Regierungsrat müssen gleichzeitig verwesentlicht werden.


Bei einem zweiten, wesentlich weitergehendem Teilschritt der Spitalfinanzierungsreform im KVG (ca. 2008 - 2010), der u.a. die monistischen Spitalfinanzierung beinhalten soll, fliessen die finanziellen Beiträge des Kantons direkt bzw. über eine Clearingstelle an die Versicherer. Folgerichtig ist dann eine strikte Trennung von kantonaler Hoheitsverwaltung und Kantonsspitälern notwendig. In diesem Sinne wird ein den zwei geplanten Revisionsschritten angepasstes Vorgehen vorgeschlagen.


Nachfolgend wird die Neuordnung der Zuständigkeit mit einer stufengerechten Zuordnung der Kompetenzen und Verantwortung des Landrates, des Regierungsrates, der kantonalen Hoheitsverwaltung und der Spitäler nur für den ersten Teilschritt umschrieben.


Die Optimierung in der Führung erfolgt unter Berücksichtigung der Erfahrung in anderen Kantonen. Es geht darum, die politisch strategische Gesamtsteuerung, die strategische Unternehmungsführung und die operative Spitalführung eindeutig zu definieren und womöglich Kompetenzen und Verantwortungen zusammenzuführen und stufengerecht zuzuordnen.


Es ist festzuhalten, dass bereits die vom Regierungsrat beschlossene Dienstordnung vom 26. März 2002 wesentliche Elemente zur Übergabe von mehr Selbständigkeit auf die Stufe Spitäler enthält. Auf der Basis dieser Dienstordnung werden die eingeleiteten Reorganisationen wo sinnvoll, auf den Zeitpunkt der Einführung des neuen Finanzierungssystems angepasst. Diese Anpassungen erfolgen mit folgenden Zielen:



4.2.2 Aufgaben und Kompetenzen der verschiedenen Organe

Die nachfolgenden Umschreibungen der Aufgaben und Kompetenzen sind nicht abschliessend und sind im Sinne einer Übersicht zu verstehen.


Der Landrat


Zur besseren Erfüllung seiner angestammten Aufgaben soll der Landrat folgende zusätzliche Steuerungselemente erhalten:


Genehmigung der gesundheitspolitischen Gesamtplanung und Einschluss aller Aufgabenfelder im Gesundheitswesen vom Gesundheitsschutz über die Gesundheitsvorsorge zur somatischen und psychiatrischen Versorgung bis hin zur Rehabilitation- und Pflegeversorgung sowie der sozialmedizinischen Betreuung. Diese Planung enthält im wesentlichen die Grundsätze und strategischen Ziele, an denen sich das Gesundheitswesen im Kanton Basel-Landschaft ausrichtet. Die Steuerungsfunktion des Landrates orientiert sich an messbaren Indikatoren wie z.B. Versorgungssicherheit, Mengen und Kostenentwicklung sowie an strukturellen Vorgaben der Qualitätssicherung, des Reportings und Controllings. Besonders bestimmt der Landrat den Rahmenleistungsauftrag (politischer Auftrag im Rahmen des Gesamtkonzeptes für das Basellandschaftliche Gesundheitswesen). Er legt den leistungsbezogenen Rahmenkredit bzw. Verpflichtungskredit fest, genehmigt das jeweilige Jahresbudget im Rahmen des Voranschlages, grössere lnvestitionsvorhaben und die Jahresrechnung und den Jahresbericht.



Der Regierungsrat


Aufgaben und Kompetenzen des Regierungsrates sind im wesentlichen:


Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion


Innerhalb des Rahmens der Krankenversicherungsgesetzgebung, der kantonalen Gesetzgebung und der Vorgaben des Landrates und des Regierungsrates sorgt die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion nicht nur für die Umsetzung, sondern liefert auf der Grundlage eines gut ausgebauten, mitschreitenden strategischen Controllings alle notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die politischen Entscheide.


Im weiteren hat die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion folgende Kompetenzen und Aufgaben:


Koordinationskonferenz


Die Koordinationskonferenz ist im Rahmen der gültigen Rechtsordnung für die Koordination und Einheitlichkeit der Aufgabenlösung in den Spitälern verantwortlich. Im Falle von Kompetenzkonflikten entscheidet sie. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion entscheidet über die Zusammensetzung der Koordinationskonferenz, bestimmt den Vorsitz und genehmigt das Organisationsreglement sowie das Pflichtheft. Im Gegensatz zum derzeitigen Zustand erhält die Koordinationskonferenz in speziellen Fällen einen wichtigen substanziellen Kompetenzzuwachs bei Konzernentscheiden (z.B. Koordination von Leistungen, Kooperation in der Leistungserbringung, Zusammenlegung oder getrennter Betrieb von Betriebsbereichen).



Organe der betrieblichen Ebene


Die Organe auf betrieblichen Ebenen werden unverändert im Rahmen der bestehenden Dienstordnung (SGS 143.31) übernommen. Die Aufgaben- und Kompetenzenaufteilung der betrieblichen Organe Verwalter / Verwalterin, Spitalleitung, Chefärztinnen- / Chefärztekonferenzen bleibt ebenfalls unverändert.



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