Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Strategiebericht Spitalversorgung Basel-Landschaft (Hausaufgaben BL) | |
| vom: | 4. November 2003 | |
| Nr.: | 2003-269 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
3. Leistungseinkauf
Mit der 2. Teilrevision des KVG wird sich für den Kanton Basel-Landschaft folgendes ändern:
| - | Es entsteht volle Freizügigkeit für alle Spitäler auf der Spitalliste BS/BL. Dies führt zu einem Kostenanstieg (freier Zugang zu teuren Zentrumsspitälern) und zu Mengenausweitung mit Finanzierungspflicht für den Kanton Basel-Landschaft. |
| - | Leistungsorientierte Abgeltung (Abteilungspauschalen, Fallpauschalen) |
| - | Sockelbeitrag der Kantone an privat und halbprivat Versicherte auch an die bisher nicht subventionierten Leistungen der Privatspitäler auf der Spitalliste |
| - | Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch die Kantone |
| - | Duale Finanzierung auch der Investitionskosten (Kassen und Kantone) |
| - | Fixer Kostenteiler in der Spitalfinanzierung (z.B. Kassen und Kantone je 50%) |
Zum geordneten Vollzug sind folgende Massnahmen notwendig:
| - | Übergang zur leistungsorientierten Planung (vergleiche Kapitel 2) |
| - | Neugliederung der Versorgungsaufträge nach folgendem Schema: |
| 1. | Fachtechnisches Attest |
| - | Betriebsbewilligung |
| 2a. | Leistungsauftrag |
| - | Grobe Aufstellung nach medizinischen Spezialitäten (Medizin, Chirurgie, Gynäkologie etc.) auf der Spitalliste |
| - | Hinweis auf eine vorhandene Leistungsvereinbarung |
| 2b. | Leistungsvereinbarung |
| - | Detaillierter Leistungsauftrag mit Finanzierungsverpflichtung |
| Die Leistungsvereinbarung besteht aus folgenden Elementen: | |
| - | Rahmenvertrag für 3 - 5 Jahre |
| - | Quantifizierter Jahresvertrag |
| - | Die Zuteilung erfolgt nach den Kriterien Preis, Wettbewerb, Qualität, Versorgungssicherheit. |
| - | Damit eine Leistungsvereinbarung erteilt / erweitert werden kann, müssen die Leistungserbringern Anforderungen erfüllen (z.B. Kapazität und Kompetenz, Notfall- und Aufnahmebereischaft, Beteiligung an Aus- und Weiterbildung). |
| - | Anwendung eines gemischten Tarifsystems mit Fachbereichsfallpauschalen und Tagespauschalen, welche individuell je Leistungseinheit definiert werden. |
| - | Vorgabe von Anreizsystemen für eine optimale Leistungserbringung. |
| - | Regelung der Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen. |
| - | Regelung der Erteilung von Rahmenkrediten durch den Landrat |
| - | Aufbau eines adäquaten Controllingsystems. |
3.2 Definition des Leistungsauftrages nach KVG
3.2.1 Die geltende Ordnung
Das geltende KVG äussert sich zum Begriff des Leistungsauftrages nur summarisch:
Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen
Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, (e) wenn sie: auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind.
Diese Bestimmung wurde vom Bundesrat und in den Empfehlungen der Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) konkretisiert. Die zentralen Empfehlungen und Erfahrungen sowie die Umsetzung im Kanton Basel-Landschaft werden im Folgenden zusammengefasst.
| - | Auf der Spitalliste aufgeführten Einrichtungen sind in Kategorien zu gliedern. |
| - | Es wird empfohlen, die Leistungsaufträge gegliedert nach medizinischen Spezialitäten und gegebenenfalls Subspezialitäten zuzuordnen. |
| - | Ein lediglich globaler Leistungsauftrag in den Kategorien "Grundversorgung" oder "Spezialisierte Versorgung" kann durch eine zusätzliche "Negativliste" eingeschränkt werden. Eine "Exklusivitätenliste" ist auch möglich In der Praxis besteht zurzeit mit der K-Liste eine derartige Exklusivitätenliste. |
| - | Es ist zu unterscheiden zwischen |
a) einem f achtechnischen Attest (Betriebsbewilligung), das bestätigt, dass die Institution die Bedingungen eines Spitalbetriebes nach Art.39 KVG ohne Finanzierungsverpflichtungen erfüllt.
b) einem Leistungsauftrag im Sinne von Art. 39 KVG, der die betreffende Institution berechtigt, ihre Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung zu erbringen, und
c) einer Leistungsvereinbarung , mit der der Leistungserbringer Teil der geplanten kantonalen Gesundheitsversorgung wird. (10)
3.2.2 Die Auswirkungen der zweiten Teilrevision des KVG
In der zweiten Teilrevision KVG ist vorgesehen eine leistungsbezogene Finanzierung einzuführen. Es ist davon auszugehen, dass die Planung und Abgeltung und damit auch die Definition des Leistungsauftrags (bzw. der Leistungsvereinbarung) mittels Fachbereichsfallpauschalen (11) erfolgt. Längerfristig ist die Einführung von Fallgruppierungssystemen (DRG oder mipp (12) ) absehbar. Die generelle Defizitdeckung bei den öffentlichen Spitälern entfällt. Gemeinwirtschaftliche Leistungen werden separat abgegolten.
Die Kantone müssen voraussichtlich an alle Spitäler, die auf der Spitalliste aufgeführt sind, einen Sockelbeitrag für KVG-Behandlungen leisten.
3.2.3 Leistungsauftrag / Leistungsvereinbarung und zweite Teilrevision des KVG
Wird die gemeinsame Spitalliste fortgeführt, so stellt sich die Frage nach der Bedarfsgerechtigkeit und der Differenzierung der Leistungsaufträge auf der Liste. Aus Transparenzgründen sind separate Leistungsaufträge pro Kanton anzustreben.
Da der Kanton für alle KVG-Behandlungen einen Sockelbeitrag leisten muss, entfällt der bisherige Unterschied zwischen Leistungsauftrag (zugelassen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) und Leistungsvereinbarung (Bindung des Kantons). Die Leistungsaufträge auf der Spitalliste sind in Leistungsvereinbarungen zu konkretisieren. Diese bestehen aus einem Rahmenvertrag sowie aus Jahresverträgen, in denen die Leistungen und deren Abgeltung quantifiziert werden.
Inhalt der Rahmenverträge:
| - | Leistungsauftrag mit Definition der anzubietenden Subspezialitäten, allenfalls weiter spezifiziert durch eine Positiv- oder Negativliste von Behandlungen (qualitativ) |
| - | Gemeinwirtschaftliche Leistungen (separate Finanzierung) |
| - | Administrative Vereinbarungen (z.B. Zahlungsbedingungen) |
| Inhalt der Jahresverträge: | |
| - | Mengengerüst und Preise |
3.3 Ziele für den Leistungseinkauf
3.3.1 Ausgangslage / Umfeld
Geltende Abkommen
Es bestehen folgende Abkommen für Patienten in der allgemeinen Abteilung:
| - | Spitalabkommen Basel-Stadt / Basel-Landschaft: Abgeltung zentrumsmedizinischer Leistungen und Notfälle am Kantonsspital Basel und am Felix Platter-Spital |
| - | Augenspitalvertrag Basel-Stadt: |
| - | Sonnenhalde-Vertrag: mit einer limitierten Anzahl Pflegetage |
| - | Vereinbarung Chrischonaklinik: mit einer limitierten Anzahl Pflegetage |
| - | Spitalabkommen Basel-Landschaft / Solothurn: Freizügigkeitsabkommen |
| - | Vereinbarung mit dem Kanton Aargau: Freizügigkeit für die allgemeine Abteilung für PatientInnen aus Buus, Maisprach, Wintersingen und Augst. |
| - | Vereinbarung mit dem Kanton Jura: Freizügigkeit für Patienten aus dem Laufental an den Spitäler des Kantons Jura sowie der jurassischen Patienten am Kantonsspital Laufen. |
Aufgrund der Änderungen durch die zweite Teilevision des KVG werden diese Abkommen neu ausgestaltet werden müssen.
Rahmenbedingungen
Folgende Rahmenbedingungen sind für die Zieldefinition wesentlich:
| - | Demographische Entwicklung |
| - | Prämien- / Kostenniveau |
| - | Stationäre Kapazitäten |
| - | Neue Freizügigkeit durch die zweite Teilrevision KVG |
3.3.2 Ziele für den Leistungseinkauf
| - | Sicherung eines ausreichenden, qualitativ hoch stehenden medizinischen, pflegerischen und rehabilitativen Dienstleistungsangebotes für die Bevölkerung aller Regionen des Kantons und aller Versicherungsklassen nach den Kriterien der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit |
| - | Sicherstellung der Notfallversorgung und der 24 Stunden-Vorhalteleistungen nach den Kriterien der Verfügbarkeit, der Qualität und besonders der Wirtschaftlichkeit |
| - | Sicherstellung des Leistungseinkaufs nach den Kriterien des Wettbewerbes; Übergang zur Fallkostenfinanzierung / Leistungsfinanzierung |
| - | Steuerung des Gesundheitswesens durch den Kanton mittels Leistungsvereinbarungen (besonders Preis- / Mengen- und Qualitätssteuerung) |
| - | Vermeidung von einseitigen und langfristigen Bindungen an ausgewählte Leistungserbringer |
| - | Permanente Evaluation des Leistungsangebotes und der Kosten der in Frage kommenden Leistungserbringer |
3.4 Leitlinien für den Leistungseinkauf
3.4.1 Tarifsystem
Es ist davon auszugehen, dass in einer mehrjährigen Übergangszeit, bis zur Einführung von Fallgruppierungssystemen (siehe auch Kapitel 5 Instrumentarium), für die Abgeltung in der Grundversicherung Fachbereichsfallpauschalen (13) verwendet werden. (14) Diese haben folgende Chancen und Gefahren:
| - | Anreiz zur Verkürzung der Aufenthaltsdauer und damit des Aufwands |
| - | Gefahr der Mengenausweitung (Fälle) |
| - | Verschiebung von Leistungen in die vor- oder nachgelagerten Bereiche |
| - | Patientenselektion ("Rosinenpicken") |
| - | Qualitätssenkung |
| - | Umwandlung ambulanter Fälle in stationäre Fälle |
Es wird festgelegt werden,
| - | dass für die Fachbereiche der gleichen Versorgungsstufe einheitliche Fallpauschalen / Tagespauschalen angestrebt werden sollen. |
| - | dass die Abgeltung über ein gemischtes System (Fachbereichspauschalen / Tagespauschalen) erfolgen soll. |
| - | Für Bereiche ausserhalb der somatischen Akutmedizin (Psychiatrie / Langzeitbereich) werden i.d.R. Tagespauschalen verwendet. |
3.4.2 Anreize
Um den Anreiz zur Mengenausweitung der verschiedenen Leistungserbringer durch die Einführung von Fallpauschalen einzudämmen, ist ein Rabattierungssytem zu verwenden. Eine weitere Massnahme, um die Mengenausweitung zu verhindern, ist eine Reduktion der Fallpauschale um 50 Prozent, wenn der Patient innerhalb von 48 Stunden verlegt wird oder heimkehrt. Um eine zu frühe Entlassung zu vermeiden, sollte die Fallpauschale alle Rehospitalisationen innerhalb von 14 Tagen abdecken.
Der Anreiz zur Verschiebung von Leistungen in die vor- oder nachgelagerten Bereiche kann nur mittelfristig durch die Berücksichtigung der gesamten Behandlung wirksam verhindert werden. Kurzfristig können diese Anreize am besten durch entsprechende Falldefinitionen und diese Faktoren berücksichtigende Fall- und Tagespauschalen kontrolliert werden.
Der Anreiz zur Patientenselektion muss mit einem Aufnahmezwang für die Spitäler mit Leistungsauftrag verhindert werden.
Kapazitätsengpässe in nachgelagerten Systemen (z.B. Alters- und Pflegeheime) können dazu führen, dass die Akutspitäler mit nicht mehr spitalbedürftigen Patienten fehlbelegt sind. Es sind tarifliche Instrumente zu schaffen, um derartige unerwünschte Effekte zu vermeiden.
3.4.3 Strategie / Umsetzung
Grundversorgung / Spezialisierte Versorgung
Die basellandschaftlichen Kantonsspitäler bilden das Rückgrat der Versorgung, da diese am besten / direktesten durch den Kanton gesteuert werden können.
Zusätzlicher Bedarf wird nach definierten Kriterien eingekauft.
Hauptkriterien für den Einkauf sind die Kriterien Preis und Versorgungssicherheit. Weitere Kriterien sind Qualität, Wettbewerbsstruktur, Notfallsicherheit, Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung etc.
Die Zuschlagserteilung (15) auf die verschiedenen Anbieter kann mit einem Ausschreibungsverfahren erfolgen. Die Preisbildung kann dabei prospektiv mit verschiedenen Mitteln erfolgen:
| - | Ausschreibungsverfahren bei funktionierendem Wettbewerb |
| - | Vergleich mit Referenzspitälern (Benchmarking) bei fehlendem Wettbewerb. |
Ein Leistungseinkauf ausserkantonal oder bei privaten Anbietern soll besonders für ein vergleichbares Angebot nicht teurer sein, als wenn die Leistung durch den Kanton selbst erbracht würde.
Für einzelne Fachbereiche soll eine Übernahme der Versorgungsverantwortung (Gatekeeperfunktion, Kostenverantwortung bei Weiterweisungen) geprüft werden. Damit wären beispielsweise in der Psychiatrie die Kantonalen Psychiatrischen Dienste verantwortlich für eine Erstuntersuchung und die Entscheidung über den weiteren Behandlungsverlauf inkl. einer allfälligen Überweisung auch an andere Institutionen.
Hochspezialisierte Versorgung
Die Herkunft der Patienten am Kantonsspitals Basel soll durch folgende Aufstellung verdeutlicht werden:
Pflegetage Kantonsspital Basel 2001 [Grafik]
Es kann davon ausgegangen werden, dass die zentrumsmedizinischen Leistungen für die Baselbieter Bevölkerung auch künftig in einem ähnlichen Rahmen am Kantonsspital Basel eingekauft werden. Es wird erwartet, dass die hochspezialisierte Versorgung am Zentrum Basel ein mit anderen ausserkantonalen Zentrumskliniken vergleichbares Preis / Leistungsverhältnis aufweist.
Der Zugang zu Zentrumsleistungen (sowie zu medizinisch notwendigen ausserkantonalen Hospitalisationen) soll wie bisher durch den Kantonsarzt im Einzelfall bewilligt werden.
Zusammenarbeit
Mit der neuen Finanzierung ist eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern und den verschiedenen Finanzierern (Kantone, Versicherer) auch bei der Erteilung der Leistungsaufträge und -vereinbarungen sinnvoll.
3.5 Regeln für Erteilung, Erweiterung und Entzug der Leistungsvereinbarung
Die zur Verfügung stehenden Ressourcen müssen bedarfsgerecht wirksam und wirtschaftlich eingesetzt werden. Es wird angestrebt, möglichst alle jene Leistungen anzubieten, für welche im Kanton Basel-Landschaft die quantitativen (Minimalzahl von Behandlungen etc.) und wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Im System der abgestuften Gesundheitsbetreuung im Kanton Basel-Landschaft übernehmen immer die der Basis am nächsten zugeordneten Leistungserbringer für das Patientenmanagement die Verantwortung. Im weiteren wird von Folgendem ausgegangen:
| - | Wahrnehmen der Gatekeeperfunktion durch die Hausärzte |
| - | Stärken des Triageleistungsauftrages der Kantonsspitäler vor der speziellen ambulanten und stationären Behandlung |
| - | Beschränken der Notfallaufnahmebereitschaft auf "echte" Notfälle |
| - | Fördern von mit den Spitälern verbundenen, ihnen jedoch vorgelagerten Abklärungseinheiten wie z.B. Arztpraxen zum Abklären und Betreuen |
Zur Erweiterung der Leistungsaufträge müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
| - | Der Nachweis der Kapazität und der Kompetenz ist zu dokumentieren. |
| - | Der Bedarfsnachweis ist zu erbringen. |
| - | Die Zusammenarbeit mit den öffentlichen und privaten Spitälern und den in geographischer Nähe liegenden ausserkantonalen Institutionen ist zu dokumentieren. |
| - | Die fachlichen Qualifikationen sind nachzuweisen. |
| - | Eine ausreichende personelle Dotierung besonders für die Notfallabdeckung ist Bestandteil dieser Bedingung für eine Erweiterung des Leistungsauftrages. |
| - | Eine ausreichende räumliche und technische Ausstattung ist Voraussetzung. |
| - | Die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sollte durch eine Erweiterung verbessert oder zumindest nicht verschlechtert werden. |
| - | Die interne Notfallbereitschaft bzw. -versorgung muss sichergestellt werden. |
| - | Der Aufnahmezwang im Rahmen des Leistungsauftrages muss für alle Patienten aller Versicherungsklassen und aller Risikogruppen erfüllt werden. |
| - | Es muss eine ausreichende Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung aller in Frage kommender Gesundheitsberufe sichergestellt sein. |
| - | Eine transparente, KVG-konforme Rechnungslegung ist Voraussetzung. |
| - | Benötigten statistischen Unterlagen müssen geliefert werden. Das Zugriffsrecht des Kantons muss gewährleistet sein. |
| - | Wettbewerb unter den Leistungserbringern soll gefördert werden. Monopolstellungen und Absprachen unter den Leistungserbringern sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Einseitige Abhängigkeiten sind zu vermeiden. |
| - | Rechtliche Basis für alle Leistungsaufträge ist der Abschluss mehrjähriger Rahmenkontrakte, ergänzt durch entsprechende Jahreskontrakte. |
Die zuvor aufgelisteten Kriterien gelten sinngemäss auch für die periodische Reevaluation bestehender Leistungsaufträge. Diese müssen besonders in folgenden Fällen überprüft werden:
| - | Nichterfüllung der ganzen Breite des erteilten Leistungsauftrages (z.B. Notfallversorgung, selektive Konzentration auf bestimmte Behandlungen etc.) |
| - | Auffällige Abweichungen von den definierten Patientenpfaden und den Standardbehandlungsverfahren |
| - | Länger andauernde Probleme bei der Notfall- und Aufnahmebereitschaft |
Das Erfüllen der Leistungsaufträge ist Voraussetzung für die Mitfinanzierung durch den Kanton. Bei unbegründeten qualitativen und quantitativen Abweichungen werden die Kantonsbeiträge in entsprechendem Umfang gekürzt.
3.6 Definition und Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen
Eine gesonderte Betrachtung drängt sich auf, um eine Schlechterstellung mit anderen Anbietern, die diese Leistungen nicht erbringen, zu vermeiden. Unter die gemeinwirtschaftlichen Leistungen fallen unter anderem:
| - | der Bereitschaftsdienst (Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahmepflicht für externe Notfallpatienten) |
| - | das Rettungswesen |
| - | die Katastrophenorganisation |
| - | der forensische Dienst |
| - | die Aus- und Weiterbildung nicht akademischer Gesundheitsberufe |
| - | die Lehre und Forschung |
Für alle genannten Bereiche gelten folgende Grundsätze:
| - | Ein prospektiv festgelegtes Globalbudget wird vorgegeben. |
| - | Die Leistungen / Kapazitäten sind zu definieren. |
| - | Zur Nachkalkulation ist ein Ausweis in der geeigneten Kostenrechnung notwendig. |
| - | Eine Beteiligung der übrigen Finanzierungsträger an den ungedeckten Kosten ist dort anzustreben, wo die Aufgabe nicht explizit dem Kanton zugewiesen ist. |
3.7 Die Erteilung von Rahmenkrediten durch den Landrat
Die Frage der Finanzierung des Leistungseinkaufs ist durch die Regierung noch vertieft zu prüfen. Im Folgenden wird die derzeit wahrscheinlichste Variante skizziert:
Das neue System der Bedarfsplanung und des Einkaufs der erforderlichen Untersuchungs- und Behandlungskapazitäten erfordert die zeitliche Übereinstimmung der mehrjährigen Rahmenverträge und deren Finanzierung. Der Zeithorizont für den Einkauf und für die Finanzierung muss identisch sein. Für den Kanton Basel-Landschaft ist der Leistungseinkauf mittels mehrjähriger Verträge und entsprechenden Verpflichtungskrediten nicht neu. Bereits im Jahre 1998 wurden die Verträge mit einzelnen Privatspitälern umgestellt auf den Leistungseinkauf einer bestimmten Menge zu einem bestimmten Preis und einem entsprechenden Verpflichtungskredit für die mehrjährige Dauer des Vertrages. Neu wird der gesamte Leistungseinkauf, also auch jener bei den eigenen Spitälern, in dieser Weise zu steuern und mit einer mehrjährigen Rahmenfinanzierung im Sinne eines mehrjährigen Globalkredits (Verpflichtungskredits) zu finanzieren sein. Es wird eine zeitlich beschränkte Pilotphase (3 bis 4 Jahre) geplant und ausgewertet. Aufgrund der Auswertungsergebnisse wird über allfällige Modifikationen bzw. über die Weiterführung entschieden. Die jährlichen Fälligkeiten werden im Voranschlag als Bruttobetrag eingesetzt.
3.8 Konzeptskizze für das strategische und operative Controlling
3.8.1 Übersicht
Es gelten folgende Grundsätze:
| - | Neue Finanzierungsformen im Spitalbereich setzen den Einsatz neuer anspruchsvoller Controllinginstrumente als integrierender Teil der Führungsprozesse voraus. |
| - | Das Controlling kann nur so gut wie die Vorgaben sein. |
| - | Das Controlling analysiert permanent Prozesse und Ergebnisse. |
| - | Das Controlling trägt dazu bei, dass Führungs- und Planungsvorgaben transparent, messbar und operativ realisierbar sind. |
| - | Das spitalspezifische Controlling ist eng mit den Grundsätzen und Regeln des WoV-Controllings abzustimmen. |
| - | Zur Sicherstellung der Qualität der erzeugten Daten müssen geeignete Steuerungs- bzw. Kontrollinstrumente und die entsprechenden Abläufe definiert werden. |
Das Controllingsystem [Grafik]
Strategisches und operatives Controlling [Grafik]
Der Controlling-Regelkreis [Grafik]
3.8.2 Die Controllinggrössen
| Datenherkunft | Periodizität | |
| 1. Allgemeines | ||
| Mittelfristplanung vorhanden? Kantonale Gesetzgebung / Aufträge eingehalten? Leistungsauftrag erfüllt und eingehalten? |
Gesetzgebung Vorschriften Rahmenkontrakt Nachfolgende Controllinggrössen |
Jährlich |
| 2. Leistungscontrolling | ||
| Anzahl Patientenaustritte a) nach Fachbereich b) nach Fachbereich, Garanten und Taxklassen c) nach Herkunft je Fachbereich d) nach Herkunft und Taxklassen |
Obligatorische Bundesstatistik Medizinische Statistik |
Monatlich Spital Quartal VSD |
| Überweisung von Patienten aus dem Spital an andere Regionen oder Kantone Interne Verlegungen Externe Verlegungen Kurzhospitalisationen Ambulante Behandlungen Anzahl Pflegetage a) nach Fachbereich b) nach Garanten und Taxklassen |
Obligatorische Bundesstatistik oder medizinische Statistik Zusatz zur obligatorischen Statistik Stichproben der VSD Stichproben der VSD |
Halbjährlich Quartal Monatlich oder Quartal |
| Bettenbelegung a) nach Fachbereich b) nach Garanten und Taxklassen |
Obligatorische Bundesstatistik | Monatlich oder Quartal |
| Medizinische Daten / Operationsstatistik | Med. Statistik | Jährlich |
| Wartezeiten | Zusatzinformationen | Jährlich |
| Notfall-Aufnahmebereitschaft | Besondere Statistik | Jährlich |
| 3. Finanzcontrolling | ||
| a) Qualität der Kostenrechnung (Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger. | Obligatorische Kostenrechnung | Jährlich |
| b) Kostencontrolling | Obligatorische Kostenrechnung | Jährlich |
| c) Ertragscontrolling | Obligatorische Kostenrechnung | Jährlich |
| d) Unterhalt, Reparaturen. | Obligatorische Kostenrechnung | Jährlich |
| e) Investitionen. | Obligatorische Kostenrechnung | Jährlich |
| 4. Qualitätscontrolling | Zusatz zur medizinischen Statistik | Jährlich |
| 5. Personalcontrolling | ||
| 6. Projektcontrolling | ||
| 7. Informatikcontrolling | ||
Controllingziele für die Leistungseinkäufer [Grafik]
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Fussnoten:
11 Hier als präziserer Begriff verwendet anstelle von "Abteilungsfallpauschalen". Details zum Tarifierungssystem siehe unter 3.4. Für die Psychiatrie / Langzeit wird die weitere Verwendung von Tagespauschalen empfohlen.
13 Dieser Begriff wird oft als Synonym für "Abteilungsfallpauschale" verwendet, welche sich aber auf eine organisatorische Einheit bezieht. Aus diesem Grund wird hier die Bezeichnung "Fachbereichspauschalen" vorgezogen.
14 Einzelne Kantone (vor allem mit Universitätsspitälern) bilden besonders teure Leistungen mit einzelnen Fallpauschalen ab. Diese Systeme sind jedoch von der Handhabbarkeit und hinsichtlich der Transparenz sehr aufwändig, weshalb eine Einführung für die Spitäler mit Grundversorgung und spezialisierter Versorgung erst in einem späteren Schritt geprüft werden soll.
15 Von Oggier (Spitalfinanzierungsmodelle S. 157ff) werden verschiedene Arten der Zuschlagserteilung vorgestellt.