Vorlage an den Landrat


9. Gesetz über die Förderung des Tourismus

In § 1 (Grundsatz) wird die Stärkung des basellandschaftlichen Kantonsgebietes als Reise- und Tourismusziel als förderungswürdige Aufgabe verstanden. Sie wird nicht von der staatlichen Leistungsverwaltung vollzogen. Vielmehr können zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit im Kanton breit abgestützte, nicht gewinnorientierte, tourismuspolitische Trägerorganisationen, wie dies der Verein "Baselland Tourismus" darstellt, abgeschlossen werden. Weiter können Leistungsabgeltungen an interkantonale, regionale und überregionale Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung geleistet werden. Damit kann gewährleistet werden, dass die Tourismuspromotion möglichst marktnah und ergebnisorientiert betrieben werden kann.


In § 2 (Ziele) wird darauf hingewiesen, dass kein Breitenwachstum angestrebt wird. Die Wertschöpfung pro Gast soll gesteigert und die Saison möglichst auf das ganze Jahr ausgedehnt werden. Es soll ein wertschöpfungsstarker und umweltschonender Tourismus gefördert werden. Die touristischen Ausgaben sollen allen tourismusabhängigen Wirtschaftszweigen, insbesondere auch den Klein- und Mittelbetrieben, zugute kommen. Dazu gehören nicht nur die Hotellerie und das Gastwirtschaftsgewerbe. Der Tourismus soll auch zusätzliche Umsätze und Wertschöpfung für die Landwirtschaft, den öffentlichen Verkehr und die Einrichtungen im Bereich von Kultur, Sport und Bildung bringen. Als wichtiger Nebennutzen der Tourismusförderung wird die Stärkung des Images des Kantons betrachtet. Die Tourismuspromotion fördert bei der eigenen Bevölkerung das Bewusstsein für die landschaftlichen Schönheiten und die kulturelle Eigenart (Innenwirkung) und trägt damit wiederum zur Aussenwirkung ("chum und lueg") bei. Besucherinnen und Besucher in unserem Kanton tragen dazu bei, dass gerade im ländlichen Raum Freizeiteinrichtungen erhalten werden können, was den Wohnwert und die Lebensqualität der ortsansässigen Bevölkerung erhöht.


In § 3 (Leistungsvereinbarung) wird definiert, für welche Leistungen der Kanton Beiträge ausrichten kann. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung. Grundlage für die Leistungsabgeltung bilden Leistungsvereinbarungen. Darin sind die zu erbringenden Leistungen, die Höhe und die Modalitäten der Leistungsabgeltung, und ebenfalls die Leistungen, die im Zusammenhang mit Anlässen von kantonaler Bedeutung (z.B. Messen und Ausstellungen, wie "Comptoir Suisse", "Olma", u.a.m.) spezifisch für den Kanton zu erbringen sind, und schliesslich das Berichtswesen festzulegen.


In § 4 (Zuständigkeit des Landrates) Absatz 1 Buchstaben a. und b. wird festgelegt, dass der Landrat die Kredite für die Beiträge an die tourismuspolitische Trägerorganisation und für die Beiträge an interkantonale, regionale und überregionale Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung im Sinne von § 36 Absatz 2 der Kantonsverfassung beschliesst. Danach kann der Landrat ermächtigt werden, neue Ausgaben, die an sich referendumspflichtig wären, endgültig zu beschliessen. § 4 Absatz 2 verdeutlicht, dass die Kredite für die Dauer eines Jahres im Rahmen des ordentlichen Budgetierungsprozesses oder für die Dauer mehrerer Jahre (Verpflichtungskredite) gesprochen werden.


In § 5 (Evaluation) wird die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Erfolgskontrolle der Gesetzgebung festgeschrieben. Absatz 1 verankert, wie in Kapitel 8 ausführlich dargelegt, die kontinuierliche Beurteilung der getroffenen Vollzugsmassnahmen (Wirksamkeit), um insbesondere die Effizienz der vom Landrat gesprochenen resp. zu sprechenden Mittel auf der operativen Ebene zu gewährleisten - insbesondere im Hinblick auf die Unterbreitung eines allfälligen anschliessenden Verpflichtungskredites. Gemäss Absatz 2 soll die Evaluation im Sinne einer Erfolgs- oder Nachkontrolle Antwort auf die Frage geben, ob die beabsichtigten Wirkungen der mit der Gesetzgebung verfolgten strategischen Ziele ausgelöst werden konnten und die dafür notwendigen Massnahmen durchgesetzt werden (Zielerreichung). Die Evaluation oder Wirkungsprüfung ist dabei auf einen weiteren Zeithorizont bezogen als eine Wirksamkeitskontrolle gemäss Absatz 1. Absatz 3 verankert eine kontinuierliche Berichterstattung zu Handen des Landrates im Sinne gesetzgeberisch verwertbarer Informationen.


In § 6 (Inkrafttreten ) wird festgelegt, dass der Regierungsrat die Inkraftsetzung beschliesst.



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