Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Titel: | Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) | |
| vom: | 29. April 2003 | |
| Nr.: | 2003-101 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
13. Rechtsgrundlagen
Gemäss § 121, Absatz 1 der Kantonsverfassung (9) fördert der Kanton in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine ausgewogene Entwicklung der Volkswirtschaft. Er strebt dabei insbesondere die Erhaltung einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur und die Vollbeschäftigung an. Gemäss § 3 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes (10 ) bedürfen alle Ausgaben einer rechtlichen Grundlage. Gemäss § 6 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes sind Subventionen geldwerte, zweckgerichtete Hilfen des Staates, mit denen eine im öffentlichen Interesse liegende, freiwillig erbrachte Tätigkeit Dritter gefördert wird. Ein allgemeiner Anspruch auf Subventionen besteht nicht, ebenso bedürfen Subventionszahlungen nach Absatz 2 Buchstabe a des Finanzhaushaltsgesetzes einer rechtlichen Grundlage und nach Absatz 2 Buchstabe c einen Nachweis, dass eine Aufgabe ohne die Subvention nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann. Demgegenüber werden diejenigen Leistungen als Abgeltungen bezeichnet, die an Empfänger ausserhalb der Verwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten erbracht werden, die sich aus der Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben oder von Aufgaben ergeben, die dem Empfänger vom Gemeinwesen auf der Basis von Leistungsvereinbarungen übertragen worden sind.
Beschlüsse über neue oder zusätzlich jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500'000 Franken bedürfen gemäss § 34 Absatz 2 Buchstabe b. des Finanzhaushaltsgesetzes der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder. Die Kantonsbeiträge für die Jahre 2003 bis und mit 2005 sind in der laufenden Finanzplanperiode nicht enthalten, hingegen ist der Beitrag für das Jahr 2003 im Budget 2003 der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion eingestellt. Da der finanzielle Spielraum des Kantons eingeengt ist, beabsichtigt der Regierungsrat, nur die gebundenen Vorhaben mit gewichtigen finanziellen Auswirkungen in das Budget 2004 und in die Finanzplanperiode 2004 bis 2007 aufzunehmen. Neue Vorhaben und gebundene Vorhaben mit geringen finanziellen Konseqenzen sollen im Rahmen der Zielsaldi der Direktionen entweder mit Minderausgaben in anderen Bereichen oder über Mehreinnahmen finanziert werden.
Fortsetzung >>>
Back to Top
Fussnoten:
10 SGS 310, GS 32.569, Finanzhaushaltgesetz, Fassung vom 20. Mai 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997