Bericht Nr. 2003-180 an den Landrat


2.3 Bauphase I 1994-1998

2.3.1 Vertragswesen


2.3.1.1 Der nicht unterschriebene Generalplanervertrag mit der Suter + Suter AG


Mit dem RRB vom 19. Dezember 1989 war die Firma Suter + Suter AG mit einem Generalplanermandat ausgestattet worden. Dieses Mandat wurde mit der Komplexität des Projekts begründet. Explizit hält der RRB fest: «Da das Projekt sehr anspruchsvoll ist und komplexe Zusammenhänge beinhaltet, drängt sich die Erteilung eines Generalplanervertrages auf, wo die ganze Projektierungsverantwortung gegenüber der Bauherrschaft in eine Hand gelegt wird; eine Organisationsform, die sich schon bei den Aus- und Umbauten 1979-1984 sehr gut bewährt hat.» (48)


Für grössere Architektur- und Ingenieuraufträge werden in der Schweiz in der Regel SIA-Verträge abgeschlossen. Der Schweizerische Ingenieur- und Architekten-Verein hat für die verschiedenen Planerbereiche im Bauwesen Musterverträge erlassen, die detailliert die zu erbringenden Leistungen auflisten und die entsprechenden Leistungsanteile zuordnen. Das Honorar des Architekten oder Ingenieurs berechnet sich nach einer Formel, die u.a. den Schwierigkeitsgrad der Arbeit, den Leistungsanteil (Summe der zu erbringenden Teilleistungen) sowie einen allfälligen Korrekturfaktor berücksichtigt.


Auch im Fall des Kantonsspitals Liestal dienten die SIA-Verträge als Grundlage. Allerdings gibt es keinen speziellen Generalplanervertrag nach SIA. In der SIA-Ordnung 102, Ausgabe 1984, ist jedoch die Rede von einer Gesamtbeauftragung des Architekten, bei welcher der Architekt die Gesamtheit der zu erbringenden Leistungen selber erbringt oder an Spezialisten weiter vergibt. (49) Für eine solche Gesamtbeauftragung des Architekten kann nach SIA 102, 7.16.4 im Rahmen des Korrekturfaktors ein Zuschlag erhoben werden. Ein solcher Zuschlag wurde aber, wie die Firma Suter + Suter AG im August 1994 schrieb, «entgegenkommenderweise» nicht in Anspruch genommen. (50) In den der GPK-PUK vorliegenden Dokumenten wurden die Begriffe «Generalplaner» und «Generalplanung» nicht näher bestimmt. (51) Das von der GPK-PUK in Auftrag gegebene Gutachten des Rechtsdienstes der SIA kommt denn auch zum Schluss, dass diese Begriffe «sich einer objektiven rechtlichen Auslegung entziehen» und für die Beurteilung des rechtlichen Gehalts des Vertragsverhältnisses zwischen der BUD und der Suter + Suter AG nicht relevant sind. (52)


Die vertragliche Regelung dieses Auftragsverhältnisses wurde nie vollständig geklärt. Zwar wurde am 13. Dezember 1990 von der Suter + Suter AG ein Entwurf vorgelegt, jedoch wegen Einwänden der Finanzkontrolle weiter bearbeitet. Diese Bearbeitung wurde schliesslich sistiert und erst bei Abschluss der Projektierungsphase im Frühjahr 1994 wieder aufgenommen. Bei den verbliebenen Differenzen ging es insbesondere um die Beurteilung des Schwierigkeitsfaktors. Dieser sollte gemäss Vorstellungen des HBA vom März 1994 für die Phase 2 herabgestuft werden, wogegen sich die Suter + Suter AG verwahrte. (53)


Es kam aber nicht mehr zur Unterzeichnung des Vertrags. Als dieser im Frühjahr 1995 endlich unterzeichnungsreif war, wurde über die Suter + Suter AG die Nachlassstundung verhängt. Es wurde schliesslich nach der letzten, unterschriftsreifen Fassung mit der Suter + Suter AG abgerechnet.


Aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit gilt nach schweizerischem Vertragsrecht der Vertrag trotz fehlender Unterzeichnung als durch schlüssiges Handeln stillschweigend zustande gekommen. (54) Über das rechtsgültige Zustandekommen des Vertrags bestanden auch zu keinem Zeitpunkt Meinungsverschiedenheiten. Die lange Dauer eines formell vertragslosen Zustands hat zwar das Funktionieren der Zusammenarbeit nicht tangiert. Sie hat aber sicherlich nicht dazu beigetragen, die Projektorganisation von Anfang an auf der Grundlage einer eindeutig geklärten Regelung aufzubauen und einer solchen Klarheit genügend Rechnung zu tragen. Nicht auszuschliessen ist ferner, dass sich das lange Arbeiten ohne klar geregelte vertragliche Situation auch 1995/96 bei der Erarbeitung eines neuen Vertrags mit der Arcoplan Generalplaner AG und den Fachplanern ausgewirkt hat, indem es die Inkaufnahme von Unklarheiten im Vertragswerk beförderte.



2.3.1.2 Die Nachlassstundung der Suter + Suter AG im Mai 1995


Am 14. Mai 1995 wurde die Nachlassstundung der Firma Suter + Suter AG beantragt, die am 20. Mai 1995 bewilligt wurde. Diese Massnahme erfolgte nur etwas mehr als einen Monat nach dem Spatenstich am Kantonsspital Liestal, hatte aber ursächlich mit dem Projekt KSL 95 nichts zu tun. Eine der Folgen war, dass verschiedene Fachplaner und weitere Unternehmer in dieser Situation fürchteten, bei einer Abrechnung mit der Suter + Suter AG nicht mehr auf ihre Rechnung zu kommen. Deshalb ersuchten sie um einen Direktvertrag mit dem HBA. Solche Direktverträge wurden im Juni 1995 denn auch mit mehreren Firmen abgeschlossen. Damit war in gewisser Weise der Übergang vom Generalplanervertrag zu Einzelverträgen vorprogrammiert, wie er dann ab 1996 im Verhältnis zur Arcoplan und den übrigen Fachplanern erfolgte.


Das Generalplanermandat mit Suter + Suter AG in Nachlassliquidation wurde schliesslich per 31. Dezember 1995 aufgelöst. Die von der Suter + Suter AG seit dem 17. Mai 1995 geleisteten Arbeiten wurden im Zeittarif verrechnet. Sie machten CHF 1'280'000.- aus. Aufgrund der Differenz zwischen dem Leistungsstand per 17. Mai 1995 (CHF 8'384'000.-) und den bis dahin geleisteten Zahlungen (CHF 8'406'860.-) ergab sich gegenüber der Suter + Suter AG ein Forderungsbetrag von CHF 22'860.-, den der Kanton aufgrund der Nachlassliquidation abschreiben musste. (55)



2.3.1.3 Der Architektenvertrag mit Arcoplan


Verschiedene Mitarbeiter der Suter + Suter AG, die bisher für das KSL zuständig waren, schlossen sich der im August 1995 gegründeten Arcoplan an. Nach langwierigen Abklärungen und Verhandlungen entschied am 12. Dezember 1995 der Regierungsrat auf Antrag der BUD, dass die Arcoplan als Architektin mit Einzelauftrag zu versehen sei. Damit sollte in Bezug auf das Planerteam die grösstmögliche personelle Kontinuität gewährleistet werden. Am 30. April 1996 wurde dieser Vertrag unterzeichnet.


Darüber, weshalb mit dem Wechsel zu Einzelverträgen die Vertragskonstruktion geändert wurde, gibt es keinen eindeutigen Aufschluss. Zwar war von der Firma Arcoplan ein Generalplanermandat gewünscht worden, von Seiten des HBA wurde dem aber nicht entsprochen. (56) In einem gemeinsamen Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates und des damaligen Kantonsarchitekten vom 11. Dezember 1995 wurde die vorgesehene Neuregelung der Vertragsverhältnisse ohne nähere Erläuterung als «logische Folge» einer seit einem halben Jahr vertretenen Haltung des Kantons bezeichnet. (57) Dies lässt vermuten, dass der oben erwähnte, ein halbes Jahr zurückliegende Abschluss von Direktverträgen mit den Fachplanern im Zusammenhang mit der Nachlassstundung der Suter + Suter AG dabei eine Rolle spielte.


Eine Auseinandersetzung damit, ob die Umstellung von einem Generalplanermandat zu einem System mit Einzelverträgen für die Wahrnehmung der Gesamtleitung, für die Verantwortung von Architekt, Bauherr und Fachplaner irgendwelche Konsequenzen nach sich ziehen könnte, findet sich jedoch in diesem Gutachten nicht. Das von BUD und HBA vorgebrachte Argument, es habe eine Abklärung dieser juristischen Bruchstelle stattgefunden, trifft zumindest für das Gutachten, auf das sie sich beziehen, nicht zu. (58) Ebenso wenig wurde der Bezug zum RRB 4206 vom 19. Dezember 1989 hergestellt, in welchem aufgrund der Komplexität des Projekts explizit ein Generalplanermandat vorgesehen worden war. Angeführt wird jedoch, dass der Vertrag mit der neu gegründeten Firma vorerst auf eine Probezeit von einem halben Jahr zu befristen sei. Der damalige Kantonsarchitekt sprach von einer «Vorsichtsposition» gegenüber der neu gegründeten Firma. (59) Aufgrund der guten Erfahrungen wurde der auf ein halbes Jahr befristete Auftrag an die Arcoplan dann im Juni 1996 ohne weitere Einschränkung verlängert. (60)


Der Arcoplan wurden mit dem Vertrag, dem die Ordnung SIA 102 zugrunde lag, die Architekturleistungen inklusive örtlicher Bauleitung ab Vorbereitungsphase der Ausführung bis und mit der Abschlussphase übertragen. Der leitende Architekt der Arcoplan wird unter dem Titel Projektorganisation als Gesamtleiter bezeichnet. Im Organigramm aufgeführt werden auch die verschiedenen Fachplaner, die alle einen Direktvertrag mit der Bauherrschaft abschlossen. Zusätzlich zu den Fachplanern wurde vom HBA, wie das bei komplexen Bauvorhaben gemäss SIA-Ordnung 102 (Art. 3.5) vorgesehen ist, auch ein Fachkoordinator beigezogen. Für dessen Honorierung wurden sowohl beim Architekten als auch bei den Fachplanern die entsprechenden Leistungsanteile reduziert. Der Fachkoordinator entlastet den Gesamtleiter jedoch nicht in der Leitungsfunktion, sondern in der Koordination der technischen und räumlichen Zusammenfügung von verschiedenen technischen Anlagen und Gebäudeinstallationen. (61)


Unbestritten ist, dass die Gesamtleitung des Projekts in der Hand der Architektin, das heisst der Arcoplan, lag.


Diese Gesamtleitung umfasst gemäss SIA-Ordnung 102 «die Beratung des Auftraggebers, die Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten im üblichen Rahmen, die Leitung aller an der Planung und Ausführung mitwirkenden Fachleute und die Leitung der Gesamtkoordination ihrer Tätigkeiten, die Projektadministration, soweit nicht üblicherweise Aufgabe des Auftraggebers». (62)


Wie schon in Kapitel 2.3.1.1 dargestellt, entzieht sich der Begriff des Generalplanermandats einer objektiven rechtlichen Auslegung. Beide Verträge, jener mit der Suter + Suter AG wie auch jener mit Arcoplan, sind Architekturverträge. Der Vertrag mit Suter + Suter AG überträgt dem Generalplaner die gesamten Planerleistungen (Architektur und Fachplanung) für die Phasen I (Vorprojekt), II und III (Projektierung und Vorbereitung der Ausführung) sowie IV (Ausführungs- und Abschlussphase). (63) Im Vertrag mit Arcoplan werden dem Vertragspartner ausschliesslich die Architekturleistungen - und diese im Wesentlichen in der Phase IV - übertragen. Das SIA-Gutachten bringt die Unterschiede auf die Kurzformel, der Vertrag mit der Suter + Suter AG sei «ein ‹Gesamtleistungsvertrag› (umfasst die gesamten Planerleistungen Phasen I-III), jener mit Arcoplan ein ‹Teil-Architekturleistungsvertrag›.» (64)



2.3.1.4 Die Einzelverträge mit den Fachplanern


Auch wenn sich der Begriff des Generalplaners einer objektiven rechtlichen Auslegung entzieht, so bringt das Generalplanermandat für den Bauherrn den Vorteil mit sich, dass er nur mit einem Planer verhandeln muss. Dieser Vorteil entfällt bei einem Einzelvertrag mit einem Architekten, wie er mit der Arcoplan abgeschlossen wurde. Somit stellte sich für den Kanton als Bauherr die Verantwortlichkeit anders dar als beim Vertrag mit der Suter + Suter AG. Durch den Abschluss von Einzelverträgen mit den Fachplanern kamen der Bauherrschaft als Vertragspartnerin auch jene Verantwortlichkeiten zu, die mit den in den SIA-Ordnungen 103 und 108 dem Auftraggeber vorbehaltenen Entscheiden verbunden sind. (65) Auch in den Fachplanerverträgen wurde der Projektleiter der Arcoplan als Gesamtleiter bestimmt. Unter dem Stichwort Rapportwesen wurde aber festgehalten, dass die Fachplaner nicht dem Gesamtleiter, sondern dem Beauftragten der Bauherrschaft (dem Projektleiter HBA) monatlich zu rapportieren haben. Die Fachplaner übernehmen u.a. die Verantwortung für die Fachbauleitung und die Rechnungskontrolle in ihrem Bereich.


Die Verträge zwischen dem HBA und den Fachplanern wurden der Arcoplan, trotz ihrer Position als Gesamtleiterin, nicht von Anfang an als Kopie ausgehändigt, noch wurden sie ihr zum Visieren vorgelegt. Dieser Umstand ist höchst ungewöhnlich.


Dies wäre aber gemäss den Gutachtern der SIA das übliche Vorgehen gewesen. (66) Die Fachplanerverträge wurden der Arcoplan auf ihr Verlangen hin erst im Dezember 1998 ausgehändigt.


In ihrer Stellungnahme zum SIA-Gutachten räumt die BUD ein, aktenmässig sei nicht nachweisbar, dass die Arcoplan Verträge bereits vor dem Dezember 1998 erhalten habe. Es wird aber betont, dass die Arcoplan auch ohne Kenntnis der Verträge über die «zur Ausübung der Gesamtleitung notwendigen Informationen über die Leistungserbringung der Fachplaner» verfügte. (67)


Arcoplan hätte als Gesamtleiterin Einsicht in diese Verträge verlangen müssen. Die vom Geschäftsführer der Arcoplan in der Befragung gemachte Aussage, wonach das geschehen sei, der Projektleiter HBA die Verträge aber nicht herausgegeben habe, lässt sich aktenmässig nicht belegen. (68) Eine schriftliche Intervention zur Herausgabe der Verträge oder gar eine Abmahnung durch die Architektin ist nicht erfolgt. Der Chefrevisor der Finanzkontrolle sagte vor der GPK-PUK aus, schon bei der ersten Revision, die vom Dezember 1997 bis Januar 1998 vorgenommen worden war, hätten die Vertreter der Arcoplan beanstandet, «dass sie nicht im Besitz der Einzelaufträge mit den Fachplanern gewesen seien und daher [diese] auch nicht in die Kostenkontrolle einbeziehen» konnten. (69)


Wenn die Arcoplan nicht schriftlich abmahnte, könnte das als Indiz dafür gewertet werden, dass diese der Ansicht war, man benötige diese Verträge nicht, da ein Teil der Gesamtleitung an das HBA übergegangen sei. Genau um eine solche Schlussfolgerung zu verhindern hätte es im Interesse des HBA gelegen, der Arcoplan rechtzeitig diese Verträge zuzustellen und die Fachplaner zum Rapport an den Gesamtleiter Arcoplan zu verpflichten.


Das Zurückhalten der Fachplanerverträge hatte wohl operativ keine grösseren Auswirkungen. Das Signal, das damit - ob beabsichtigt oder nicht bleibe dahingestellt - ausgesandt wurde, lief darauf hinaus, dass die Bauherrschaft faktisch zumindest teilweise eine Gesamtleitungsfunktion zu übernehmen bereit war. Dies wurde durch die Verpflichtung der Fachplaner zum Rapport an den Projektleiter HBA noch unterstrichen.


Damit wurden die im Vertrag mit der Arcoplan an sich klar definierten Rollen verwischt und, wie sich die SIA-Gutachter ausdrücken, «faktisch eine stillschweigende Vertragsänderung» bewirkt. (70) Dass «mangels im Voraus klar abgegrenzter Kompetenzen und Aufgabenzuteilung [...] unterschiedliche Ansichten über die Pflichten und Verantwortlichkeiten» sowie «unterschiedliche Aussagen über die Sachverhalte zwischen Arcoplan und dem Hochbauamt» bestanden, hielt bereits Ende 1998 auch die Finanzkontrolle fest. (71)



2.3.1.5 Unklare Leistungsabgrenzung zwischen den Verträgen


In SIA-Verträgen werden die erbrachten Teilleistungen in den verschiedenen Projektphasen gewöhnlich nach Massgabe einer Tabelle berechnet und bezahlt, in der die jeweiligen Teilleistungen in Prozentwerten der Gesamtleistung festgehalten sind. Daneben können die Leistungen aber auch nach dem effektiven Zeitaufwand berechnet werden (Zeittarif). Die von der Firma Suter + Suter AG in Nachlassliquidation seit dem 17. Mai 1995 erbrachten Leistungen wurden nach einem Zeittarif abgerechnet. Im Januar 1996 wurde in einer Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Suter + Suter AG in Nachlassliquidation betreffend Aufhebung des Generalplanermandats vereinbart, dass für die Zeit vom 17. Mai 1995 bis zum 31. Januar 1996 ein Pauschalhonorar von CHF 1'280'000.- ausbezahlt werde. (72) Diese Honorarsumme ist mit Aufwendungen nach Zeittarif belegt. Es fehlt aber eine klare Zusammenstellung jener Leistungsanteile nach SIA-Tarif, die durch dieses Honorar abgedeckt wurden. Es sind offensichtlich auch Leistungen beglichen worden, die sich eindeutig als Mehraufwendungen durch den Architektenwechsel erweisen.


Diese im Zeittarif verrechneten Leistungen erklären die erheblichen Differenzen zwischen den Teilleistungen, die auftauchen, wenn die Verträge mit Suter + Suter AG und mit der Arcoplan miteinander verglichen werden. Das SIA-Gutachten stellte diesen Vergleich für die Architekturleistungen in der Ausführungsphase des Projekts an. Dabei kam das Gutachten zum Ergebnis, dass die von der Arcoplan zu erbringende Gesamtleistung in dieser Phase bei den Neubauten um 9,2 Prozentpunkte geringer war als jene im Vertrag mit Suter + Suter AG. Bei den Umbauten machte die Differenz 5,7 Prozentpunkte aus. (73)


Das Hochbauamt bemerkt in seiner Stellungnahme zum SIA-Gutachten, dass angesichts der im Zeittarif verrechneten Leistungen keine Leistungslücken bestanden hätten. (74) Aus den vorgelegten Dokumenten geht zwar hervor, dass die von Suter + Suter AG in Nachlassliquidation seit dem Mai 1995 erbrachten Leistungen mit CHF 1,28 Mio. beglichen worden waren. Aber es geht daraus nirgends klar hervor, welche Leistungen noch von der Suter + Suter AG erbracht worden waren. Wie die SIA-Gutachter festhalten, wurden zudem Leistungen, für welche die Suter + Suter AG im Zeittarif entschädigt worden war, in der Leistungsabgrenzung im Vertrag mit Arcoplan als noch nicht erbracht ausgewiesen. (75) Wo die fixierten Leistungsprozente im Vertrag mit Arcoplan von den im Vertrag mit der Suter + Suter AG fixierten oder in der SIA-Ordnung vorgesehenen Prozentpunkten abwichen, wäre es nötig gewesen, diese Abweichungen zu begründen.


Die reduzierten Leistungsprozente im Vertrag mit der Arcoplan sind in dieser Form nicht nachvollziehbar, eine klare Leistungsabgrenzung fehlte somit. Solche Unbestimmtheiten räumt selbst die Stellungnahme des HBA ein, die aber davon spricht, dass sich aus der «im Vertrag etwas unscharf gehaltenen Abgrenzung in der Praxis kein Problem» ergeben habe. (76) Als Grund dafür macht das HBA geltend, dass vor und nach dem Vertragswechsel auf Seiten des HBA und auf Seiten von Suter + Suter AG / Arcoplan dieselben Personen einander gegenüber standen. Dieses Argument leuchtet jedoch nicht ein. Es vernachlässigt nicht nur, dass dieselben Personen eben für unterschiedliche Firmen tätig waren, die in Bezug auf die Fortführung des Projekts KSL gar in Konkurrenz zueinander standen. Aus eben diesem Grunde waren bei Suter + Suter AG in Nachlassliquidation in den Verhandlungen nicht mehr jene Leute federführend, die im Hinblick auf einen Wechsel zu Arcoplan gekündigt hatten. Zudem übersieht die Argumentation des HBA auch, dass die Verhandlungspositionen in diesem Dreiecksverhältnis durchaus nicht in allen Belangen gleichwertig waren. So war insbesondere die neugegründete Arcoplan darauf angewiesen, den Projektauftrag zu erhalten, und deswegen zu Zugeständnissen bereit. Gleichwohl haben beide Seiten den Vertrag unterschrieben und somit sind sowohl Arcoplan als auch das Hochbauamt für die damit verbundenen Unklarheiten verantwortlich. Grundsätzlich wäre nicht auszuschliessen, dass durch mündliche Absprachen oder allenfalls separate, der GPK-PUK nicht zur Kenntnis gebrachte Protokolle Präzisierungen erfolgt sind. Dies ist aber nicht anzunehmen, schreibt doch das Hochbauamt in seiner Stellungnahme, dass sich die «effektive Grenzziehung aus der effektiven Situation auf der Baustelle bzw. in der Dokumentation» ergab. (77)


Dass unter «normalen» Umständen solche Unklarheiten in Verträgen nicht zu Schwierigkeiten führen, enthebt die Beteiligten nicht von der Verantwortung für eine klare Vertragsausgestaltung. Denn Verträge werden nicht nur für den Normalfall, sondern auch für Krisen- und Konfliktsituationen abgeschlossen.



2.3.1.6 Feststellungen




2.3.2 Projektorganisation


2.3.2.1 Wechsel in der Direktion und im Hochbauamt zu Beginn der Bauphase


Mit der Zustimmung zur Projektvorlage durch den Landrat im Juni 1994 war das KSL-Projekt in eine Phase gelangt, die eine neue Projektorganisation erforderte. Im gleichen Zeitraum ergab sich auf den obersten zwei Hierarchiestufen ein Wechsel. So übernahm im Juli 1994 die neu gewählte Regierungsrätin Elsbeth Schneider-Kenel die Bau- und Umweltschutzdirektion vom bisher dafür zuständigen Regierungsrat Eduard Belser, der in die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion wechselte und dort ebenfalls mit dem Projekt KSL 95 in Berührung blieb. Bereits auf Anfang 1994 hatte Alfred Oppikofer anstelle des pensionierten Louis Salvetti als neuer Kantonsarchitekt die Leitung des Hochbauamtes übernommen.


2.3.2.2 Projektorganisation, Organigramme (78)


Im Herbst 1994 wurde die Baukommission als das steuernde entscheidende Organ eingesetzt, deren Vorsitz der Projektleiter des HBA übernahm, der zugleich auch die Hauptabteilung Bauausführung das HBA leitete. In der Baukommission war die Bauherrschaft ausserdem vertreten durch den Stellvertreter des Projektleiters sowie durch zwei nicht ständige Mitglieder, die für energetische bzw. gestalterische Belange zuständig waren. Das Kantonsspital Liestal als Nutzer war vertreten durch den Spitalverwalter und den Leiter des Technischen Dienstes, welche die Projektleitung seitens des Kantonsspitals bildeten. Dazu kamen die nicht ständigen Vertretungen der Ärzteschaft und des Delegierten für Baufragen. Daneben bestand ein spitalinterner Nutzerausschuss, in welchem die Bedürfnisse des Spitalbetriebs koordiniert wurden.


In der Baukommission wirkten beratend auch der Generalplaner Suter + Suter AG bzw. ab 1996 die Architektin Arcoplan mit. Diese stellten als Auftragnehmer eine eigene Projektleitung.


Hier ergibt sich nun zwischen dem Organigramm zur Zeit des Generalplanermandats und jenem ab 1996 ein Unterschied. Während bei Suter + Suter AG sämtliche Fachplaner direkt und einzig auf den Generalplaner bezogen waren, führen im Organigramm mit Arcoplan die Linien sowohl von der Projektleitung HBA als auch von der Projektleitung Architekt zu den einzelnen Fachplanern. Erst in einem Organigramm im Projekthandbuch vom Oktober 1999 wurde bezüglich des Verhältnisses der Fachplaner zur Gesamtprojektleitung bei Arcoplan bzw. beim HBA zwischen der fachlichen und der vertraglichen Unterstellung klar unterschieden. (79)



2.3.2.3 Organisation der Projektleitung KSL 95 im HBA


Innerhalb des HBA wechselte die Zuständigkeit für das Projekt KSL 95 von der Abteilung Projektierung zur Hauptabteilung Bauausführung. Näheres ist der vom HBA im September 2002 zuhanden der GPK-PUK erstellten Übersicht zu entnehmen. (80)


Als im HBA zuständiger Projektleiter (Projektleiter HBA) wurde der Leiter der Hauptabteilung Bauausführung bestimmt. Dies entsprach dem Stellenbeschrieb wie auch dem Organisationshandbuch des HBA, das per 1. Januar 1997 in Kraft trat. (81) Dem Projektleiter kam danach der Vorsitz der Baukommission zu und er war ausserdem u.a. zuständig für die Überwachung der Planungstermine, das Kostencontrolling in Bezug auf die Einhaltung des Jahresbudgets und der Gesamtinvestitionssumme, die Rechnungskontrolle und die Zahlungsauslösung sowie das Ausarbeiten der Planerverträge und die Mitarbeit bei der Erarbeitung von zweckmässigen Lösungen unter Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse der Nutzer.


Das Zusammenfallen der Projektleitung HBA mit dem Vorsitz der Baukommission und der Führung der Kostenkontrolle wurde von der Kantonalen Finanzkontrolle in ihrem Bericht zurückhaltend als «nicht optimal» beurteilt. Dadurch sei die Aufgabe der Baukommission, das Projekt zu begleiten und zu beaufsichtigen, «de facto unterlaufen» worden. (82) Die Finanzkontrolle korrigierte damit auch explizit ihre im früheren Bericht gemachte Aussage, wonach die Organisation bezüglich Aufgabenteilung in der Projektüberwachung zwischen Arcoplan und Hochbauamt klar geregelt sei.


Für die Projektleitung wurden in den Jahren 1995-1999 80 Stellenprozente eingesetzt, im Jahr 2000 65 %. Dieser Rückgang seit dem Jahr 2000 stand im Zusammenhang damit, dass ab Februar 2000 die Baubegleitung durch das HBA in etwa verdoppelt wurde.


Dem stellvertretenden Projektleiter oblagen u.a. die periodische Überwachung von Bau- und Materialqualitäten und Terminen, die periodischen Baustellenkontrollen in Bezug auf die Materialien sowie die stichprobeweisen Plankontrollen und die Überwachung auf der Baustelle in Bezug auf Details.


Für die stellvertretende Projektleitung wurden in den Jahren 1995-1999 40 Stellenprozente eingesetzt, im Jahr 2000 100 %.


Dazu kam der Zuständige für die Baubegleitung im Bereich der haustechnischen Anlagen, der seit 1994 dem AIB angegliedert war, für das Projekt KSL 95 aber 20 Stellenprozente im HBA einsetzen konnte. Seit 1997 wandte er jährlich aber nur etwa 150-200 Stunden dafür auf. (83) Ausserdem wurde zu einem geringen Pensum noch ein Mitarbeiter für die gestalterische Begleitung eingesetzt.



2.3.2.4 Stellung des Kantonsarchitekten


Der Kantonsarchitekt selber war zu Beginn der Ausführungsphase - im Unterschied zur Projektierungsphase - nicht direkt in das Projekt KSL 95 involviert. Ihm oblag aber die Aufsicht über die Projektleitung und die kritische Hinterfragung deren Termin-, Kosten- und Qualitätskontrolle. Wie die Finanzkontrolle in ihrem Bericht vom November 1998 festhielt, wurde diesen Aufgaben nicht in genügendem Masse Rechnung getragen. (84) Insbesondere wurde die Aufgabe nicht erfüllt, Anzeichen und Trends sich abzeichnender Abweichungen zu erkennen.


Als Konsequenz empfahl der Bericht der Finanzkontrolle, dass der Kantonsarchitekt bei einem Projekt dieser Grössenordnung näher an das Projekt gebunden werden müsse und die Leitung der Baukommission als dem entscheidenden Organ der Projektsteuerung übernehmen sollte. Dies wurde ab Januar 1999 dann auch so gehandhabt. Damit wurde auch ein weiterer Mangel in der bisherigen Projektorganisation behoben, der in der problematischen Rollenkumulation durch den Projektleiter HBA bestand.


Weshalb angesichts der grossen Bedeutung des Projekts KSL 95 nicht von Anfang an der Kantonsarchitekt den Vorsitz der Baukommission übernahm, lässt sich nicht mehr klar eruieren. Die vom Rechtsdienst der BUD erteilte Auskunft, dass die Zusammensetzung der am 30. August 1994 erstmals zusammengetretenen Baukommission schon vor dem Amtsantritt von Regierungsrätin Schneider vom 1. Juli 1994 vorgegeben gewesen sei, lässt sich - zumindest gestützt auf die vom Rechtsdienst vorgelegten Dokumente - nicht aufrechterhalten. (85)


Im Februar 1999 - zwei Tage vor der Landratsdebatte über den ersten Zusatzkredit - vereinbarte die Baudirektorin mit dem Kantonsarchitekten eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen. Bis zur Arbeitsaufnahme der neuen Kantonsarchitektin im Herbst 1999 übernahm die stellvertretende Kantonsarchitektin den Vorsitz in der Baukommission.


Nach dem Amtsantritt der neuen Kantonsarchitektin wurde anfangs 2000 ein Mitarbeiter mit dem Auftrag versehen, die Projektorganisation zu evaluieren. Seine Analyse des Ist-Zustands ergab, dass die bestehenden 160 Stellenprozente keineswegs ausreichten. Im als vertraulich deklarierten Arbeitspapier zu einer Besprechung vom 28. Januar 2000 wurde ein Bedarf von 315 Stellenprozenten ermittelt und es wurden verschiedene Massnahmen zum Ausbau der Projektbegleitung erörtert. Das als «Vertraulich» deklarierte Papier wurde vom HBA offenbar als so vertraulich eingestuft, dass es der GPK-PUK erst am 14. März 2003 auf Insistieren hin ausgehändigt wurde. (86)



2.3.2.5 Knappe Dotierung der HBA-Projektorganisation


Das HBA setzte für das Projekt KSL 95 anfänglich insgesamt etwa 150 Stellenprozente ein. (87) Diese Zuteilung blieb auch nach der Kündigung des Generalplanervertrags unverändert. Gemäss den Eindrücken verschiedener Befragter war das zu wenig für ein derart komplexes Projekt. (88) Auch Regierungsrätin Schneider gab zu Protokoll, dass entweder der Kantonsarchitekt oder der Projektleiter HBA ihr mitgeteilt hätten, «dass sie aufgrund der grossen Belastung zu wenig draussen auf der Baustelle waren.» (89)


Die personell knappe Dotierung hing auch damit zusammen, dass in der Strukturanalyse der BUD von 1993 - noch bevor das grosse Projekt KSL 95 an diese Abteilung gelangt war - der Stellenetat der Abteilung Bauausführung um 50 Stellenprozente reduziert worden war. (90) Auch alt-RR Belser meinte, dass das HBA «in seiner personellen Struktur wahrscheinlich an die Grenze gelangt» sei. (91)


Angesichts dieser knappen Stellendotierung war die HBA-interne Projektorganisation zum vornherein stark auf den Hauptabteilungsleiter Bauausführung ausgerichtet. Dieser musste aber neben der Arbeit am KSL noch die Hauptabteilung Bauausführung leiten, eine Aufgabe, der er, nach eigener Aussage, nicht hätte nachkommen können, wenn er nicht so erfahrene, selbständige Mitarbeiter gehabt hätte, die die «Löcher gestopft» hätten. (92)


Eine Überlastung wurde vor allem auf der Position des Projektleiters HBA wahrgenommen. Die Bereitschaft, Aufgaben abzugeben, scheint aber nicht vorhanden gewesen zu sein. So hatte die Baudirektorin nämlich dem Kantonsarchitekten den Auftrag erteilt, den Projektleiter KSL von seinen Projektleiteraufgaben in Augusta Raurica zu entlasten. (93) Wie dieser aber der GPK-PUK eingestand, sah er in Absprache mit dem Kantonsarchitekten davon ab, diese Entlastung, die etwa zwei Wochenstunden ausgemacht hätte, anzunehmen. (94)


Einen Einblick in die Überlastung und den Umgang damit in der Personalführung bietet auch das Beispiel des stellvertretenden Projektleiters im HBA. Dieser war zwar zu 50 % für das Submissionswesen zuständig, musste aber bis zu 80 % für das Projekt KSL aufwenden. (95) Wie die Finanzkontrolle festgestellt hat, nahm der Vertreter des HBA an den Bausitzungen, an denen mit Planern und Bauleitern die konkreten Bauprobleme erörtert wurden, während beinahe eines halben Jahres (vom 27. Mai 1997 bis zum 25. November 1997) nicht mehr teil. (96) Sein Vorgesetzter, der Projektleiter HBA, sorgte zudem nicht für eine Stellvertretung. Dieser Mitarbeiter konnte sich aber an der Befragung durch die GPK-PUK erstaunlicherweise nicht vorstellen, dass das der Fall gewesen war. Äusserst merkwürdig mutet es an, dass er sich auch nicht daran erinnern konnte, dass dieser Tatbestand von der Finanzkontrolle in ihrem Bericht moniert worden war. Offenbar ist ihm dies von seinen Vorgesetzten - dem Projektleiter und dem Kantonsarchitekten - nicht zur Kenntnis gebracht worden. In der Befragung erklärte er, dass er beiden gegenüber vorgebracht habe, dass er für das Projekt KSL mehr Zeit beanspruchen müsste. Es sei von diesen darauf aber nicht reagiert worden. (97) Die Tatsache, dass er von den Vorwürfen der Finanzkontrolle wegen seiner zu geringen Präsenz nichts gehört hatte, deutet darauf hin, dass seine Vorgesetzten dem Anliegen nach Entlastung, das von ihnen nicht weitergeleitet wurde, nicht Auftrieb verschaffen wollten.



2.3.2.6 «Oberbauleitung»


Das Organisationshandbuch spricht bei Bauprojekten mit externen Architekten und Planern davon, dass der Kanton dabei die «Oberbauleitung» innehabe. (98) Allerdings werden die Aufgaben und Verantwortungsbereiche dieser Oberbauleitung im Organisationshandbuch nicht weiter konkretisiert. Diese Funktion wurde von Seiten des HBA denn auch öffentlich geltend gemacht, so etwa anlässlich der Aufrichte des neuen Bettenhauses im April 1997. (99) In auffallendem Widerspruch zu dieser Inanspruchnahme der Oberbauleitung in einer Bauphase, bevor sich Zusatzkredite als nötig erwiesen hatten, stehen die Antworten des Projektleiters HBA sowie des Leiters des Rechtsdienstes der BUD auf die Frage der GPK-PUK nach einer solchen Oberbauleitung. Regierungsrätin Schneider verneinte, dass es eine Oberbauleitung gegeben habe. (100) Der Projektleiter HBA erklärte, «dass es interessant wäre, den Begriff Oberbauleitung zu fixieren» und dass das «im weitesten Sinne der Projektleiter des Bauherrn sein» könne. (101) Und der Leiter des Rechtsdienstes schliesslich erklärte, er wisse nicht, was das ist, und er stellte in Abrede, dass mit solchen Äusserungen Zuständigkeits- und Verantwortungsansprüche verbunden seien. (102)



>>>   Fortsetzung
Fussnoten

48. RRB 4206 vom 19. Dezember 1989.


49. SIA-Ordnung 102, Ausgabe 1984, 3.4.


50. Suter + Suter AG an HBA, 26. August 1994, HBA 22/BKP 290.


51. Vgl. SIA-Gutachten, S. 7.


52. SIA-Gutachten, S. 9.


53. Suter + Suter AG an BUD/HBA, 26. August 1994, HBA 22/BKP 290.


54. Vgl. SIA, Begutachtung von Verträgen zur Beantwortung der Fragen der Parlamentarischen Untersuchungskommission Kantonsspital Liestal (PUK KSL) vom November 2002, S. 6 (in der Folge zitiert als SIA-Gutachten); Stellungnahme von Rechtsdienst RR und HBA vom 11. Dezember 1995, HBA 15.


55. Vgl. Anlage zur Vereinbarung zwischen Kanton Basel-Landschaft und Suter + Suter in Nachlassliquidation betreffend Aufhebung des Generalplanermandats


56. So der Geschäftsführer der Arcoplan (Befragung 6, 30. August 2002, S. 7) und der damalige Kantonsarchitekt (Befragung 4 vom 28. August 2002, S. 8).


57. Stellungnahme von Rechtsdienst RR und HBA vom 11. Dezember 1995, HBA 15.


58. Vgl. Befragung 13 vom 25. September 2002, RZ 40, sowie Stellungnahme der unmittelbar betroffenen Personen der Bau- und Umweltschutzdirektion zum Protokoll der Besprechung des SIA-Gutachtens vom 11. Februar 2003 vom 16. April 2003, S. 7.


59. Befragung 4, 28. August 2002, S. 8. Gemäss dem Projektleiter im HBA sei man davon ausgegangen, man «wäre nicht gut dagestanden», wenn man «mit einer neu gegründeten Firma einen Generalplanervertrag abgeschlossen hätte». Ausserdem hätten das auch die Fachplaner nicht geschätzt. So der Projektleiter HBA, Befragung 1, 21. August 2002, S. 4


60. HBA an Arcoplan, 25.Juni 1996, HBA 9.1/4.


61. SIA-Gutachten, S. 21, SIA-Ordnung 108 (Ausgabe 1984), Art. 8.


62. SIA-Ordnung 102 (Ausgabe 1984), Art. 3.3.


63. Vgl. Vertragsentwurf mit Suter + Suter AG vom 26. November 1991, S. 5, Beilagen zu SIA-Gutachten I/1.


64. SIA-Gutachten vom November 2002, S. 16.


65. SIA-Gutachten vom November 2002, S. 19.


66. Vgl. Protokoll der Besprechung des SIA-Gutachtens vom 11. Februar 2003, S. 8.


67. Stellungnahme der unmittelbar betroffenen Personen der BUD zum SIA-Gutachten vom 20. Dezember 2002, S. 3.


68. Befragung 6 vom 30. August 2002, S. 7.


69. Befragung 7 vom 11. September 2002, S. 8.


70. Vgl. Protokoll der Besprechung des SIA-Gutachtens vom 11. Februar 2003, S. 9.


71. Kantonale Finanzkontrolle, Bericht Nr. 46/1998, S. 4.


72. Beilage 2 zur Stellungnahme des HBA vom 20. Dezember 2002 zum SIA-Gutachten. Vereinbarung zur Aufhebung des Generalplanermandats vom 22. Januar 1996, HBA 20.


73. SIA-Gutachten, S. 23. Noch grösser sind die Differenzen zu den in den Standard-SIA-Verträgen vorgesehenen Teilleistungsprozentpunkten, wie die untenstehende, dem SIA-Gutachten entnommene Zusammenstellung zeigt.

74. Stellungnahme des Hochbauamts vom 20. Dezember 2002 zum SIA-Gutachten.


75. Vgl. Protokoll der Besprechung des SIA-Gutachtens vom 11. Februar 2003, S. 2.


76. Stellungnahme der unmittelbar betroffenen Personen der Bau- und Umweltschutzdirektion zum Protokoll der Besprechung des SIA-Gutachtens vom 11. Februar 2003 vom 16. April 2003, S. 2.


77. Stellungnahme der unmittelbar betroffenen Personen der Bau- und Umweltschutzdirektion zum Protokoll der Besprechung des SIA-Gutachtens vom 11. Februar 2003 vom 16. April 2003, S. 2.


78. Vgl. die Organigramme in HBA 16. Da auf den Organigrammen die Namen der einzelnen Personen verzeichnet sind, wird aus Datenschutzgründen auf die Wiedergabe im Anhang verzichtet.


79. Projekthandbuch, HBA 19, S. 13.


80. Kantonsspital Liestal, GPK-PLUS, Aufgaben und Verantwortungen Projektleitung, Beilage 1 zum Schreiben des Rechtsdienstes der BUD vom 10. September 2002, HBA 20/3.


81. HBA 35.


82. Bericht Finanzkontrolle 46/1998, S. 7.


83. Befragung 24, RZ 10.


84. Kantonale Finanzkontrolle, Bericht Nr. 46/1998, S. 4f. , 12f.


85. Vgl. Schreiben des Rechtsdienstes der BUD an die GPK-PUK vom 5. Februar 2003, Beilagen dazu. Weshalb der Rechtsdienst der BUD in diesem Fall so bemüht ist, die Verantwortung für einen Entscheid, der den damaligen Richtlinien durchaus entsprach, unter Vorbringen nicht haltbarer Belege offensichtlich von Regierungsrätin Schneider abzuweisen, ist nicht ersichtlich.


86. Unterlagen vom 28. Januar 2000 (vgl. Kapitel 1.4, HBA 37/14).


87. Dies gemäss den vertraulichen Unterlagen vom 28. Januar 2000, HBA 37/14.


88. Aus der Sicht von Vertretern des Kantonsspitals: Befragung 24, RZ 146; Befragung 11, S.6; aus der Sicht der Finanzkontrolle Befragung 7, S. 16; aus der Sicht eines Fachplaners Befragung 12, RZ 157; auch Befragte von Seiten der Arcoplan vermittelten diesen Eindruck.


89. Befragung 5 vom 28. August 2002, S. 7


90. Schlussbericht BUD 93, Teilbericht Massnahme 5, HBA 37/7.


91. Befragung 15, vom 25. September 2002, RZ 55.


92. Befragung 22, RZ 251.


93. Befragung 5 vom 28. August 2002, S. 5.


94. Befragung 22 vom 6. Dezember 2002, RZ 241.


95. Befragung 22 vom 6. Dezember 2002, RZ 243.


96. Vgl. Bericht Finanzkontrolle 17/1998, S. 10.


97. Befragung 23 vom 15. Januar 2003, RZ 35ff.


98. Organisationshandbuch, HBA 35/4.


99. In der Medieninformation der BUD zur Aufrichte vom 2. April 1997 heisst es: «Unter der Oberbauleitung der Abteilung Bauausführung des Hochbauamtes und dank dem Einsatz des Architekturbüros Arcoplan und der Fachplaner konnten die Bauarbeiten trotz der Komplexität im vorgesehenen Rahmen durchgeführt werden.» AP 7, ad Projektorganisation.


100. Befragung 5 vom 28. August 2002, S. 6.


101. Befragung 1 vom 21. August 2002, S. 6


102. Befragung 13 vom 25. September 2002, RZ 52ff.



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